# Glossar zum Batteriepass: die Begriffe der Batterieverordnung erklärt

> Über 70 Begriffe zum EU-Batteriepass in eigenen Worten erklärt, jeweils mit Fundstelle: vom Wirtschaftsakteur über die Zugriffsebenen bis GS1 Digital Link.

Über 70 Begriffe zum EU-Batteriepass in eigenen Worten erklärt, jeweils mit Fundstelle: vom Wirtschaftsakteur über die Zugriffsebenen bis GS1 Digital Link.

Von [BatteryPass-Redaktion](https://kabin.sh/ueber-uns#batterypass-team)Veröffentlicht: 25. Oktober 2026Aktualisiert: 25. Oktober 2026Fakten geprüft: 25. Oktober 20262 Min. Lesezeit

## Kurz gesagt

Das Glossar erklärt über 70 Begriffe zum EU-Batteriepass, vom Wirtschaftsakteur über die Zugriffsebenen bis zum GS1 Digital Link. Wo ein Rechtsakt einen Begriff bestimmt, folgt die Erklärung dieser Bestimmung und nennt die Fundstelle, meist Art. 3 der Batterieverordnung. Vorsicht bei den deutschen Rechtsbegriffen: Den Hersteller nennt die Verordnung „Erzeuger“, den Importeur „Einführer“.

## Wichtige Fakten

- Begriffsbestimmungen der Batterieverordnung

  Art. 3 Abs. 1 mit 68 Nummern, ergänzt durch Verweise in Art. 3 Abs. 2 [Quelle](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3)

- Hersteller im üblichen Sinn

  Heißt in der Verordnung „Erzeuger“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 33) [Quelle](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3)

- „Hersteller“ in der Verordnung

  Rolle der erweiterten Herstellerverantwortung, englisch „producer“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 47) [Quelle](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3)

- Importeur

  Heißt in der Verordnung „Einführer“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 64) [Quelle](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3)

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die Ihnen beim EU-Batteriepass begegnen: aus der Batterieverordnung (EU) 2023/1542, der Ökodesign-Verordnung, der Durchführungsverordnung zum Register für digitale Produktpässe und aus der technischen Umsetzung mit QR-Code, GTIN und GS1 Digital Link. Wo ein Rechtsakt einen Begriff bestimmt, folgt unsere Erklärung dieser Bestimmung in eigenen Worten und nennt die Fundstelle; die meisten Begriffe stehen in Art. 3 Abs. 1 der Batterieverordnung. Begriffe aus der Praxis wie Datenherkunft oder Vier-Augen-Prinzip kennzeichnen wir als solche. Den Stand der noch offenen Rechtsakte haben wir am 25. Oktober 2026 geprüft.

## Warum heißt der Hersteller in der Verordnung „Erzeuger“?

Die deutsche Fassung der Batterieverordnung weicht an einigen Stellen vom üblichen Sprachgebrauch ab. Den Hersteller im üblichen Sinn nennt sie „Erzeuger“, den Importeur „Einführer“. Das Wort „Hersteller“ kommt zwar vor, meint aber eine andere Rolle: den „producer“ der erweiterten Herstellerverantwortung, der sich unter anderem um die Registrierung und die Sammlung von Altbatterien kümmert. Wer in Verträgen, Vollmachten oder Datenblättern „Hersteller“ schreibt, sollte deshalb klarstellen, welche Rolle gemeint ist.

| Rolle                                                                                    | Deutsche Fassung  | Englische Fassung | Fundstelle           |
| ---------------------------------------------------------------------------------------- | ----------------- | ----------------- | -------------------- |
| Stellt die Batterie her oder lässt sie herstellen und vermarktet sie unter eigenem Namen | Erzeuger          | manufacturer      | Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 |
| Bringt eine Batterie aus einem Drittland in der EU in Verkehr                            | Einführer         | importer          | Art. 3 Abs. 1 Nr. 64 |
| Trägt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung                              | Hersteller        | producer          | Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 |
| Sammelbegriff für alle Rollen mit Pflichten nach der Verordnung                          | Wirtschaftsakteur | economic operator | Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 |

Rollen in der deutschen und der englischen Fassung der Batterieverordnung

Zwei weitere Stolpersteine: Art. 77 Abs. 10, den die Ökodesign-Verordnung eingefügt hat, spricht vom „Wirtschaftsteilnehmer“, dem Wort der Ökodesign-Verordnung. Und Art. 77 Abs. 2 nennt die Behörden „Marktaufsichtsbehörden“, während Art. 3 Abs. 2 auf die „Marktüberwachungsbehörde“ der Verordnung (EU) 2019/1020 verweist. Die englische Fassung verwendet in beiden Fällen denselben Begriff; gemeint ist jeweils dieselbe Rolle.

## A

### Altbatterie

Eine Batterie, die Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 50), also eine Batterie, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Mit dem Status „Altbatterie“ geht die Verantwortung für den Batteriepass auf den Hersteller, eine Organisation für Herstellerverantwortung oder einen Abfallbewirtschafter über; nach dem Recycling wird der Pass gelöscht (Art. 77 Abs. 7 und 8).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Hersteller](#hersteller), [Organisation für Herstellerverantwortung](#organisation-fuer-herstellerverantwortung), [Vorbereitung zur Umnutzung](#vorbereitung-zur-umnutzung)

### Alterungszustand

Auch: SoH, State of Health

Ein Maß für den allgemeinen Zustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand zu erbringen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 28). Die Parameter dafür nennt Anhang VII, bei stationären Speichern und LV-Batterien etwa die verbleibende Kapazität. Im Batteriepass gehört der Alterungszustand zu den Daten der einzelnen Batterie (Anhang XIII Nr. 4 Buchst. b).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Batteriemanagementsystem](#batteriemanagementsystem), [Ladezustand](#ladezustand), [Wiederaufarbeitung](#wiederaufarbeitung), [Leistung und Haltbarkeit](#leistung-und-haltbarkeit)

### Anhang XIII

Auch: Anhang 13

Der Anhang der Batterieverordnung, der festlegt, welche Informationen in den Batteriepass gehören und wer sie sehen darf. Nummer 1 umfasst öffentliche Modelldaten, Nummer 2 Modelldaten für Personen mit berechtigtem Interesse, Nummer 3 Prüfberichte nur für notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission, Nummer 4 die Daten der einzelnen Batterie für Personen mit berechtigtem Interesse. Die Kommission kann den Anhang per delegiertem Rechtsakt ändern (Art. 77 Abs. 2).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#anx_XIII) · Siehe auch: [Batteriepass](#batteriepass), [Zugriffsebenen](#zugriffsebenen), [Berechtigtes Interesse](#berechtigtes-interesse)

## B

### BattDG

Auch: Batterierecht-Durchführungsgesetz

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz, mit dem Deutschland die Batterieverordnung durchführt. Es regelt unter anderem Zuständigkeiten und Bußgelder: Wer nicht sicherstellt, dass die Angaben im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind, handelt ordnungswidrig und riskiert bis zu 10.000 € (§ 60). Für Verstöße bei Registrierung und Sorgfaltspflichten gelten deutlich höhere Bußgeldrahmen.

Definiert in: [Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60](https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/__60.html) · Siehe auch: [Batterieverordnung](#batterieverordnung), [Marktüberwachungsbehörde](#marktueberwachungsbehoerde), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

### Batterie

Eine Einrichtung, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert, über einen internen oder externen Speicher verfügt und aus einer oder mehreren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht, einschließlich Batterien nach Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1). Nach Lesart der Kommission gilt der Batteriepass für die fertige, sicher funktionsfähige Batterie, nicht für ihre einzelnen Bauteile.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Batteriezelle](#batteriezelle), [Batteriemodul](#batteriemodul), [Batteriesatz](#batteriesatz), [Industriebatterie](#industriebatterie)

### Batterie mit externem Speicher

Eine Batterie, die speziell so ausgelegt ist, dass ihre Energie ausschließlich in einer oder mehreren außen angebrachten Vorrichtungen gespeichert wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8). Industriebatterien mit ausschließlich externem Speicher sind von der Dokumentation des Rezyklatgehalts (Art. 8) und den Mindestwerten für Leistung und Haltbarkeit (Art. 10 Abs. 2) ausgenommen; für ihren CO₂-Fußabdruck gilt ein späterer Zeitpunkt (Art. 7 Abs. 1).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Industriebatterie](#industriebatterie), [Rezyklatgehalt](#rezyklatgehalt), [CO₂-Fußabdruck](#co2-fussabdruck)

### Batteriemanagementsystem

Auch: BMS

Ein elektronisches Bauelement, das die elektrischen und thermischen Funktionen einer Batterie im Interesse von Sicherheit, Leistung und Lebensdauer überwacht und steuert, die Daten für die Parameter zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer nach Anhang VII verwaltet und speichert und mit Fahrzeug, Gerät oder Ladeinfrastruktur kommuniziert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 25). Bei stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV- und Elektrofahrzeugbatterien muss es diese Daten aktuell halten, und wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, erhält Lesezugriff (Art. 14).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Alterungszustand](#alterungszustand), [Ladezustand](#ladezustand), [Stationäres Batterie-Energiespeichersystem](#stationaeres-batterie-energiespeichersystem)

### Batteriemodell

Eine Version einer Batterie, deren Einheiten alle die gleichen technischen Merkmale, die für die Anforderungen der Verordnung an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information relevant sind, und die gleiche Modellkennung haben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19). Im Batteriepass stehen Modelldaten, die für alle Einheiten gelten, neben den Daten der einzelnen Batterie (Art. 77 Abs. 2).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Batteriepass](#batteriepass), [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung), [GTIN](#gtin)

### Batteriemodul

Auch: Modul

Eine Gruppe von Batteriezellen, die miteinander verbunden oder zum Schutz vor äußeren Einwirkungen von einem Gehäuse umschlossen sind und allein oder zusammen mit anderen Modulen verwendet werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3). Ein Modul, das ohne weiteren Einbau zur endgültigen Verwendung bereitgestellt wird, gilt selbst als Batterie (Art. 1 Abs. 4); als Bauteil, das in der EU zu einer fertigen Batterie montiert wird, braucht es keinen eigenen Batteriepass.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Batteriezelle](#batteriezelle), [Batteriesatz](#batteriesatz), [Batterie](#batterie)

### Batteriepass

Auch: Digitaler Batteriepass

Elektronische Akte nach Art. 77 der Batterieverordnung, die jede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie haben muss, die ab dem in Art. 77 Abs. 1 genannten Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und zwar jede einzelne Batterie. Er enthält Angaben zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie nach Anhang XIII, ist über den QR-Code auf der Batterie abrufbar und ordnet seinen Inhalt nach Zugangsrechten. Er muss mit den digitalen Produktpässen nach der Ökodesign-Verordnung voll interoperabel sein (Art. 78 Buchst. a).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_77) · Siehe auch: [Anhang XIII](#anhang-xiii), [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung), [Zugriffsebenen](#zugriffsebenen), [Digitaler Produktpass](#digitaler-produktpass)

### Batteriesatz

Auch: Batteriepack, Pack

Eine Gruppe von Batteriezellen oder -modulen, die so verbunden oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige Einheit bilden, die der Endnutzer nicht trennen oder öffnen soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2). Im technischen Alltag heißt das meist „Batteriepack“. Ob ein Batteriesatz eine Batterie mit eigenem Pass ist, hängt davon ab, ob er als fertige, funktionsfähige Batterie in Verkehr gebracht wird.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Batteriemodul](#batteriemodul), [Batteriezelle](#batteriezelle), [Batterie](#batterie)

### Batterieverordnung

Auch: EU-Batterieverordnung, Verordnung (EU) 2023/1542

Die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien. Sie regelt Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung, Information, Sorgfaltspflichten und Altbatterien und in Art. 77 und 78 den Batteriepass. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest, in Deutschland das BattDG.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu) · Siehe auch: [Batteriepass](#batteriepass), [Anhang XIII](#anhang-xiii), [Ökodesign-Verordnung](#oekodesign-verordnung), [BattDG](#battdg)

### Batteriezelle

Auch: Zelle

Die grundlegende funktionelle Einheit einer Batterie aus Elektroden, Elektrolyt, Gehäuse, Polen und gegebenenfalls Separatoren, die die Aktivmaterialien enthält, deren Reaktion die elektrische Energie erzeugt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4). Zulieferer von Zellen und Modulen müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen, die er zur Erfüllung der Verordnung braucht, unentgeltlich liefern (Art. 39).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Batteriemodul](#batteriemodul), [Batteriesatz](#batteriesatz), [Batterie](#batterie)

### Battery-Pass-Datenmodell

Auch: Battery Pass Data Model

Das offene, nicht verbindliche Datenmodell des Projektkonsortiums Battery Pass, das die Inhalte des Batteriepasses je Batteriekategorie als maschinenlesbare Schemas beschreibt. Es ist weder Rechtsakt noch Norm; die technische Struktur, mit der das Register Pässe prüft, soll der semantische Datenspeicher der Kommission festlegen. Nicht zu verwechseln mit dem Softwareprodukt BatteryPass dieser Website.

Definiert in: [Battery Pass Data Model (GEFEG GitLab)](https://git.gefeg.com/bp/BatteryPassDataModel) · Siehe auch: [DIN DKE SPEC 99100](#din-dke-spec-99100), [Semantischer Datenspeicher](#semantischer-datenspeicher), [Anhang XIII](#anhang-xiii)

### Bemessungskapazität

Auch: Nennkapazität

Die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll geladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können (Anhang IV). Sie steht im öffentlichen Teil des Batteriepasses (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. g) und ist Bezugsgröße für Kapazitätsverlust, Ladezustand und Wiederaufarbeitung.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang IV](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#anx_IV) · Siehe auch: [Ladezustand](#ladezustand), [Leistung und Haltbarkeit](#leistung-und-haltbarkeit), [Wiederaufarbeitung](#wiederaufarbeitung)

### Berechtigtes Interesse

Voraussetzung für den Zugang zu den nicht öffentlichen Passdaten nach Anhang XIII Nr. 2 und 4 (Art. 77 Abs. 2 Buchst. c). Die Verordnung nennt zwei Zwecke: Demontage, Sicherheitsmaßnahmen und genaue Zusammensetzung, damit Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Nutzer und Recycler arbeiten können, und bei einzelnen Batterien die Bereitstellung an unabhängige Aggregatoren oder Energiemarktteilnehmer durch den Käufer. Wer genau ein berechtigtes Interesse hat, soll ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen, der bei unserer Prüfung am 25.10.2026 nur als Entwurf vorlag.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_77) · Siehe auch: [Zugriffsebenen](#zugriffsebenen), [Durchführungsrechtsakt](#durchfuehrungsrechtsakt), [Unabhängiger Wirtschaftsakteur](#unabhaengiger-wirtschaftsakteur), [Anhang XIII](#anhang-xiii)

### Bereitstellung auf dem Markt

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17). Die erste Bereitstellung ist das Inverkehrbringen; alle weiteren, etwa durch Händler, sind Bereitstellungen auf dem Markt.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Inverkehrbringen](#inverkehrbringen), [Händler](#haendler)

### Bevollmächtigter

Eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die der Erzeuger schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben aus seinen Pflichten nach Kapitel IV und VI wahrzunehmen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 63). Die Pflichten nach Art. 38 Abs. 1, die Sorgfaltspflichten und das Erstellen der technischen Unterlagen kann der Auftrag nicht umfassen (Art. 40). Zu unterscheiden ist er vom Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 48).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Erzeuger](#erzeuger), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

## C

### CE-Kennzeichnung

Kennzeichnung, mit der ein Erzeuger erklärt, dass die Batterie den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügt, die ihre Anbringung vorsehen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 36). Der Erzeuger bringt sie nach der Konformitätsbewertung und der EU-Konformitätserklärung an (Art. 38, Art. 19 und 20); Einführer und Händler prüfen, ob sie vorhanden ist.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [EU-Konformitätserklärung](#eu-konformitaetserklaerung), [Konformitätsbewertung](#konformitaetsbewertung)

### CO₂-Fußabdruck

Auch: CO2-Fußabdruck, Carbon Footprint

Die Summe der Treibhausgasemissionen und -entnahmen eines Produktsystems in CO₂-Äquivalenten, ermittelt mit einer Studie zum Produktumweltfußabdruck (PEF) nur in der Wirkungskategorie Klimawandel (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21). Für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh und LV-Batterien verlangt Art. 7 eine Erklärung je Batteriemodell und Werk. Sie gilt frühestens 12 Monate (Elektrofahrzeugbatterien) oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode und des Durchführungsrechtsakts zum Format; beide fehlten bei unserer Prüfung am 25.10.2026.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Delegierter Rechtsakt](#delegierter-rechtsakt), [Durchführungsrechtsakt](#durchfuehrungsrechtsakt), [Rezyklatgehalt](#rezyklatgehalt)

## D

### Datenherkunft

Auch: Provenienz

Die nachvollziehbare Herkunft eines Datenwerts: wer ihn wann erfasst oder geliefert hat, aus welcher Quelle oder welchem Nachweis er stammt und wie er sich seitdem verändert hat. Die Batterieverordnung verwendet den Begriff nicht, verlangt aber, dass Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Passdaten gewährleistet sind (Art. 78 Buchst. g); eine dokumentierte Herkunft ist ein Weg, das zu belegen.

Siehe auch: [Vier-Augen-Prinzip](#vier-augen-prinzip), [Batteriepass](#batteriepass), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

### Datenträger

Ein Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das ein Gerät lesen kann (Art. 2 Nr. 29 der Ökodesign-Verordnung). Beim Batteriepass ist der Datenträger der QR-Code nach Art. 13 Abs. 6 der Batterieverordnung.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 2](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu#art_2) · Siehe auch: [QR-Code](#qr-code), [Digitaler Produktpass](#digitaler-produktpass), [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung)

### Delegierter Rechtsakt

Rechtsakt, mit dem die Kommission eine Verordnung auf Grundlage einer darin übertragenen Befugnis ergänzt oder ändert; er tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb der Frist widersprechen (Art. 89 der Batterieverordnung). Beim Batteriepass betrifft das unter anderem die Methoden für CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt, Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit sowie Änderungen von Anhang XIII. Mehrere dieser Rechtsakte fehlten bei unserer Prüfung am 25.10.2026 noch.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 89](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_89) · Siehe auch: [Durchführungsrechtsakt](#durchfuehrungsrechtsakt), [CO₂-Fußabdruck](#co2-fussabdruck), [Rezyklatgehalt](#rezyklatgehalt), [Anhang XIII](#anhang-xiii)

### Digitaler Produktpass

Auch: DPP, Digital Product Passport

Ein produktspezifischer Datensatz, der die in einem delegierten Rechtsakt nach der Ökodesign-Verordnung festgelegten Informationen enthält und elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist (Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2024/1781). Der Batteriepass beruht auf der Batterieverordnung, nicht auf einem solchen delegierten Rechtsakt, muss aber mit den digitalen Produktpässen voll interoperabel sein (Art. 78 Buchst. a der Batterieverordnung).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 2](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu#art_2) · Siehe auch: [Batteriepass](#batteriepass), [Ökodesign-Verordnung](#oekodesign-verordnung), [Datenträger](#datentraeger), [Digitalproduktpass-Dienstleister](#digitalproduktpass-dienstleister)

### Digitalproduktpass-Dienstleister

Auch: Dienstleister für digitale Produktpässe, DPP-Dienstleister

Eine natürliche oder juristische Person, die als Dritter im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers, der ein Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, dessen Produktpassdaten verarbeitet, um sie Zugangsberechtigten zur Verfügung zu stellen (Art. 2 Nr. 32 der Ökodesign-Verordnung). Die Batterieverordnung kennt diese Rolle nicht; wer Passdaten im Auftrag speichert, darf sie aber weder verkaufen noch wiederverwenden noch über den Auftrag hinaus verarbeiten (Art. 78 Buchst. d der Batterieverordnung).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 2](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu#art_2) · Siehe auch: [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur), [Digitaler Produktpass](#digitaler-produktpass), [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register)

### DIN DKE SPEC 99100

Eine DIN SPEC mit dem Titel „Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses“ (Ausgabe 2025-02, in englischer Sprache, kostenlos bei DIN Media). Sie beschreibt die Datenattribute des Batteriepasses ausführlich, ist aber keine harmonisierte Norm und begründet keine Vermutung der Konformität.

Definiert in: [DIN DKE SPEC 99100:2025-02 (DIN Media)](https://www.dinmedia.de/de/technische-regel/din-dke-spec-99100/385692321) · Siehe auch: [Battery-Pass-Datenmodell](#battery-pass-datenmodell), [Harmonisierte Norm](#harmonisierte-norm), [Anhang XIII](#anhang-xiii)

### Durchführungsrechtsakt

Rechtsakt, mit dem die Kommission einheitliche Bedingungen für die Durchführung einer Verordnung festlegt, unter Kontrolle eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten (Art. 90 der Batterieverordnung, Verordnung (EU) Nr. 182/2011). Beim Batteriepass betrifft das unter anderem die Zugangsrechte nach Art. 77 Abs. 9, die Etikettspezifikationen nach Art. 13 Abs. 10 und das Format der Erklärung zum CO₂-Fußabdruck. Mehrere dieser Rechtsakte waren bei unserer Prüfung am 25.10.2026 noch nicht erlassen.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 90](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_90) · Siehe auch: [Delegierter Rechtsakt](#delegierter-rechtsakt), [Berechtigtes Interesse](#berechtigtes-interesse), [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register)

## E

### Eindeutige Registrierungskennung

Kennung, die das Register für digitale Produktpässe automatisch vergibt, wenn ein Wirtschaftsakteur seine Daten hochlädt (Art. 13 Abs. 5 der Ökodesign-Verordnung, Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778). Die Mitteilung des Registers ist kein Nachweis, dass die Anforderungen erfüllt sind. Nach Auskunft der Kommission wird die Kennung eines Batteriepasses, anders als bei Produktpässen nach der Ökodesign-Verordnung, nicht in die Zollanmeldung eingetragen.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 13](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu#art_13) · Siehe auch: [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register), [Qualifiziertes elektronisches Siegel](#qualifiziertes-elektronisches-siegel), [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung)

### Einführer

Auch: Importeur

Eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 64); im allgemeinen Sprachgebrauch der Importeur. Vor dem Inverkehrbringen prüft der Einführer unter anderem EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung nach Art. 13 (Art. 41). Als Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, ist er für ihren Batteriepass verantwortlich.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur), [Inverkehrbringen](#inverkehrbringen), [Erzeuger](#erzeuger)

### Elektrofahrzeugbatterie

Auch: EV-Batterie

Eine Batterie, die speziell für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O ausgelegt ist, oder für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L, wenn sie mehr als 25 kg wiegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 14). Jede Elektrofahrzeugbatterie braucht ab dem Stichtag einen Batteriepass; ihr Batteriemanagementsystem liefert außerdem den Energiezustand (SOCE) nach Anhang VII Teil A.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [LV-Batterie](#lv-batterie), [Industriebatterie](#industriebatterie), [Batteriemanagementsystem](#batteriemanagementsystem)

### Erzeuger

Natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 33). Die deutsche Fassung der Batterieverordnung nennt so den Hersteller im üblichen Sinn, englisch „manufacturer“; das Wort „Hersteller“ steht dort für den Begriff der erweiterten Herstellerverantwortung. Wer Batterien zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umnutzt oder wiederaufarbeitet und in Verkehr bringt, gilt ebenfalls als Erzeuger (Art. 38 Abs. 11).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Hersteller](#hersteller), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur), [Einführer](#einfuehrer), [Bevollmächtigter](#bevollmaechtigter)

### EU-Konformitätserklärung

Auch: Konformitätserklärung

Erklärung, mit der der Erzeuger bestätigt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 6 bis 10, 12, 13 und 14 nachgewiesen wurde, und die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Batterie die Anforderungen der Verordnung erfüllt (Art. 18). Sie folgt dem Muster in Anhang IX, ist aktuell zu halten und elektronisch zu erstellen. Sie gehört zum öffentlichen Teil des Batteriepasses (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. r).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 18](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_18) · Siehe auch: [CE-Kennzeichnung](#ce-kennzeichnung), [Konformitätsbewertung](#konformitaetsbewertung), [Erzeuger](#erzeuger)

## G

### Gerätebatterie

Eine gekapselte Batterie mit höchstens 5 kg, die nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt und weder Elektrofahrzeug-, LV- noch Starterbatterie ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 9). Gerätebatterien brauchen keinen Batteriepass, tragen aber ab dem Stichtag einen QR-Code mit ihren Pflichtinformationen (Art. 13 Abs. 6).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Industriebatterie](#industriebatterie), [Starterbatterie](#starterbatterie), [QR-Code](#qr-code)

### GLN

Auch: Global Location Number

Global Location Number: eine Nummer von GS1, mit der Unternehmen Orte und Beteiligte kennzeichnen, etwa eine juristische Person, eine Funktion, einen physischen oder einen digitalen Ort. Im Batteriepass kann sie zum Beispiel den Wirtschaftsakteur oder das Herstellungswerk bezeichnen; die Batterieverordnung schreibt sie nicht vor.

Definiert in: [GS1: Global Location Number (GLN)](https://www.gs1.org/standards/id-keys/gln) · Siehe auch: [GTIN](#gtin), [GS1 Digital Link](#gs1-digital-link), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

### GS1 Digital Link

Ein Standard von GS1, der GS1-Kennungen wie GTIN, GLN, Charge oder Seriennummer als Webadresse (URI) darstellt, sodass ein Code zugleich die Kennung trägt und zu Online-Informationen führt. In der Adresse steht die GTIN hinter dem Schlüssel 01 und die Seriennummer hinter dem Schlüssel 21. Die Batterieverordnung schreibt kein bestimmtes System vor; GS1 Digital Link ist ein Weg, die Anforderungen an QR-Code und individuelle Kennung zu erfüllen.

Definiert in: [GS1 Digital Link](https://www.gs1.org/standards/gs1-digital-link) · Siehe auch: [GTIN](#gtin), [Resolver](#resolver), [QR-Code](#qr-code), [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung)

### GTIN

Auch: Global Trade Item Number

Global Trade Item Number: eine Nummer von GS1, mit der ein Unternehmen seine Handelseinheiten eindeutig kennzeichnet, also Produkte oder Dienstleistungen, die in der Lieferkette bepreist, bestellt oder berechnet werden. Im Batteriepass bezeichnet sie in der Regel das Batteriemodell; zusammen mit der Seriennummer kann sie die individuelle Kennung einer einzelnen Batterie bilden, etwa im GS1 Digital Link. Die Batterieverordnung schreibt die GTIN nicht vor.

Definiert in: [GS1: Global Trade Item Number (GTIN)](https://www.gs1.org/standards/id-keys/gtin) · Siehe auch: [GS1 Digital Link](#gs1-digital-link), [GLN](#gln), [Batteriemodell](#batteriemodell)

## H

### Händler

Eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer Erzeuger und Einführer, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 65). Händler berücksichtigen die Anforderungen der Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt und prüfen unter anderem CE-Kennzeichnung, Kennzeichnung nach Art. 13 und Begleitunterlagen (Art. 42). Wer eine Batterie unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden könnte, gilt als Erzeuger (Art. 44).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Bereitstellung auf dem Markt](#bereitstellung-auf-dem-markt), [Einführer](#einfuehrer), [Erzeuger](#erzeuger)

### Harmonisierte Norm

Eine europäische Norm, die auf Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 mit Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012). Erfüllt eine Batterie eine im Amtsblatt veröffentlichte harmonisierte Norm, wird vermutet, dass sie die davon abgedeckten Anforderungen erfüllt (Art. 15 Abs. 3). Die erste harmonisierte Norm unter der Batterieverordnung, EN 18060:2025, betrifft Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien; für stationäre und andere Industriebatterien gab es bei unserer Prüfung am 25.10.2026 noch keine.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Konformitätsbewertung](#konformitaetsbewertung), [DIN DKE SPEC 99100](#din-dke-spec-99100), [Leistung und Haltbarkeit](#leistung-und-haltbarkeit)

### Hersteller

In der deutschen Fassung der Batterieverordnung der Begriff der erweiterten Herstellerverantwortung, englisch „producer“: wer in einem Mitgliedstaat Batterien, auch eingebaute, erstmals unter eigenem Namen oder eigener Marke abgibt, dort erstmals gewerbsmäßig Batterien aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland abgibt oder sie im Fernabsatz direkt an Endnutzer dort verkauft (Art. 3 Abs. 1 Nr. 47). Er trägt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, etwa die Registrierung (Art. 55), und übernimmt die Verantwortung für den Batteriepass, wenn eine Batterie zu Abfall wird, sofern sie nicht auf eine Organisation für Herstellerverantwortung oder einen Abfallbewirtschafter übergeht (Art. 77 Abs. 7). Den Hersteller im üblichen Sinn nennt die Verordnung „Erzeuger“.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Erzeuger](#erzeuger), [Organisation für Herstellerverantwortung](#organisation-fuer-herstellerverantwortung), [Altbatterie](#altbatterie)

## I

### Inbetriebnahme

Die erstmalige bestimmungsgemäße Nutzung einer Batterie in der Union, die nicht zuvor in Verkehr gebracht wurde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18). Das betrifft etwa eine Batterie, die ihr Erzeuger für eigene Zwecke nutzt; auch solche Batterien brauchen ab dem Stichtag einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Inverkehrbringen](#inverkehrbringen), [Batteriepass](#batteriepass)

### Individuelle Kennung

Auch: Eindeutige Kennung

Eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Batterien, die auch einen Weblink zum Batteriepass ermöglicht (Art. 3 Abs. 1 Nr. 66). Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, weist sie zu; sie ist mit dem QR-Code verknüpft und muss ISO/IEC 15459 oder gleichwertigen Normen entsprechen (Art. 77 Abs. 3). Er lädt sie außerdem in das Register für digitale Produktpässe hoch (Art. 77 Abs. 10).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [QR-Code](#qr-code), [ISO/IEC 15459](#iso-iec-15459), [GS1 Digital Link](#gs1-digital-link), [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register)

### Industriebatterie

Eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder LV-, Elektrofahrzeug- noch Starterbatterie ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13). Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme sind eine Unterart. Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh brauchen einen Batteriepass.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Stationäres Batterie-Energiespeichersystem](#stationaeres-batterie-energiespeichersystem), [Batterie mit externem Speicher](#batterie-mit-externem-speicher), [Gerätebatterie](#geraetebatterie), [Batterie](#batterie)

### Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16). An dieses Ereignis knüpfen die meisten Pflichten an, auch der Batteriepass, der für Batterien nötig ist, die ab dem Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Spätere Verkäufe derselben Batterie sind Bereitstellungen auf dem Markt; nach Umnutzung oder Wiederaufarbeitung wird eine Batterie dagegen erneut in Verkehr gebracht (Art. 77 Abs. 7).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Bereitstellung auf dem Markt](#bereitstellung-auf-dem-markt), [Inbetriebnahme](#inbetriebnahme), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

### ISO/IEC 15459

Internationale Normenreihe zur eindeutigen Identifizierung, deren Teile 1 bis 6 Art. 77 Abs. 3 für den QR-Code und die individuelle Kennung des Batteriepasses vorgibt, wahlweise gleichwertige Normen. Die Batterieverordnung legt damit kein bestimmtes Nummernsystem fest; die Kommission kann die Liste der Normen per delegiertem Rechtsakt anpassen.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_77) · Siehe auch: [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung), [QR-Code](#qr-code), [GS1 Digital Link](#gs1-digital-link)

## K

### Konformitätsbewertung

Das Verfahren, mit dem nachgewiesen wird, ob die Anforderungen der Batterieverordnung an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung, Information und Sorgfaltspflichten erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 39). Der Erzeuger führt sie nach den Verfahren in Art. 17 und Anhang VIII durch, teils unter Beteiligung einer notifizierten Stelle. Danach stellt er die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 38).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Notifizierte Stelle](#notifizierte-stelle), [EU-Konformitätserklärung](#eu-konformitaetserklaerung), [CE-Kennzeichnung](#ce-kennzeichnung)

### Kritische Rohstoffe

Rohstoffe, die die EU wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres Versorgungsrisikos als kritisch einstuft; die Liste steht in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1252 (Art. 4). Die Batterieverordnung definiert den Begriff nicht selbst, verlangt aber auf dem Etikett und im öffentlichen Teil des Batteriepasses die kritischen Rohstoffe, die mit mehr als 0,1 % Massenanteil in der Batterie enthalten sind (Anhang VI Teil A Nr. 10, Anhang XIII Nr. 1).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1252, Artikel 4: Liste der kritischen Rohstoffe](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj/deu#art_4) · Siehe auch: [Anhang XIII](#anhang-xiii), [Sorgfaltspflichten in der Lieferkette](#sorgfaltspflichten)

## L

### Ladezustand

Auch: SoC, State of Charge

Die in einer Batterie verfügbare Energie in Prozent ihrer vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität (Art. 3 Abs. 1 Nr. 27). Zu den Nutzungsdaten der einzelnen Batterie im Batteriepass gehören regelmäßig aufgezeichnete Angaben zum Ladezustand (Anhang XIII Nr. 4 Buchst. d).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Alterungszustand](#alterungszustand), [Batteriemanagementsystem](#batteriemanagementsystem), [Bemessungskapazität](#bemessungskapazitaet)

### Leistung und Haltbarkeit

Die elektrochemischen Parameter nach Anhang IV Teil A: Bemessungskapazität und Kapazitätsverlust, Leistung und Leistungsverlust, Innenwiderstand und sein Anstieg, gegebenenfalls Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust sowie die erwartete Lebensdauer in Zyklen und Kalenderjahren. Wiederaufladbaren Industriebatterien über 2 kWh, LV- und Elektrofahrzeugbatterien müssen schon heute Unterlagen mit diesen Werten beiliegen (Art. 10 Abs. 1); Mindestwerte soll ein delegierter Rechtsakt festlegen (Art. 10 Abs. 5). Im Batteriepass stehen die Werte beim Inverkehrbringen und bei Statusänderungen (Anhang XIII Nr. 4 Buchst. a).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_10) · Siehe auch: [Bemessungskapazität](#bemessungskapazitaet), [Round-Trip-Wirkungsgrad](#round-trip-wirkungsgrad), [Alterungszustand](#alterungszustand)

### LV-Batterie

Auch: Batterie für leichte Verkehrsmittel, LMT-Batterie

Batterie für leichte Verkehrsmittel: eine gekapselte Batterie mit höchstens 25 kg, die speziell für den Antrieb von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die allein von einem Elektromotor oder von Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L, und die keine Elektrofahrzeugbatterie ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 11). Typische Beispiele sind Akkus von E-Bikes und E-Scootern. Jede LV-Batterie braucht ab dem Stichtag einen Batteriepass, unabhängig von ihrer Kapazität.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Elektrofahrzeugbatterie](#elektrofahrzeugbatterie), [Industriebatterie](#industriebatterie), [Batteriepass](#batteriepass)

## M

### Marktüberwachungsbehörde

Auch: Marktaufsichtsbehörde

Eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde, die in seinem Hoheitsgebiet die Marktüberwachung durchführt (Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, auf den Art. 3 Abs. 2 der Batterieverordnung verweist). Sie hat Zugang zu den Informationen nach Anhang XIII Nr. 2 und 3 und kann bei Mängeln Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf verlangen (Art. 79 ff.). Art. 77 Abs. 2 der deutschen Fassung spricht von „Marktaufsichtsbehörden“.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Zugriffsebenen](#zugriffsebenen), [Notifizierte Stelle](#notifizierte-stelle), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

## N

### Notifizierte Stelle

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Kapitel V der Batterieverordnung notifiziert wurde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 41). Sie wirkt an bestimmten Konformitätsbewertungsverfahren mit (Art. 17) und überprüft die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Art. 48 Abs. 2). Im Batteriepass hat sie Zugang zu den Informationen nach Anhang XIII Nr. 2 und 3.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Konformitätsbewertung](#konformitaetsbewertung), [Zugriffsebenen](#zugriffsebenen), [Sorgfaltspflichten in der Lieferkette](#sorgfaltspflichten)

## O

### Ökodesign-Verordnung

Auch: ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781

Die Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, englisch abgekürzt ESPR. Sie führt den digitalen Produktpass und das Produktpassregister ein, in dem auch die Kennungen von Batterien gespeichert werden, und hat die Batterieverordnung dazu um Art. 77 Abs. 10 ergänzt.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung)](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu) · Siehe auch: [Digitaler Produktpass](#digitaler-produktpass), [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register), [Batterieverordnung](#batterieverordnung)

### Organisation für Herstellerverantwortung

Eine Rechtsperson, die für mehrere Hersteller die Erfüllung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung finanziell oder finanziell und operativ organisiert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 49). Wird eine Batterie zu Abfall, kann die Verantwortung für ihren Batteriepass auf eine solche Organisation übergehen (Art. 77 Abs. 7).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Hersteller](#hersteller), [Altbatterie](#altbatterie)

## Q

### QR-Code

Ein maschinenlesbarer Matrix-Code, der mit Informationen verknüpft ist, die die Batterieverordnung verlangt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 24). Ab dem Stichtag des Batteriepasses tragen alle Batterien einen QR-Code; bei LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien über 2 kWh führt er zum Batteriepass, bei anderen Batterien zu Etikettangaben, Konformitätserklärung und weiteren Pflichtinformationen (Art. 13 Abs. 6).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung), [Datenträger](#datentraeger), [GS1 Digital Link](#gs1-digital-link)

### Qualifiziertes elektronisches Siegel

Ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten Siegelerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht (Art. 3 Nr. 27 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014); ein elektronisches Siegel sichert Ursprung und Unversehrtheit von Daten. Juristische Personen können damit ihre Identität im Register für digitale Produktpässe nachweisen, und das Register versieht den Registrierungsnachweis mit einem solchen Siegel (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Art. 4 und 9).

Definiert in: [Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register), [Eindeutige Registrierungskennung](#eindeutige-registrierungskennung)

## R

### Register für digitale Produktpässe

Auch: Digitales Produktpassregister, DPP-Register, EU-Register

Das digitale Produktpassregister der Kommission nach Art. 13 der Ökodesign-Verordnung, in dem auch die individuellen Kennungen von Batterien gespeichert werden; der Wirtschaftsakteur lädt die Kennung hoch (Art. 77 Abs. 10 der Batterieverordnung). Aufbau, Registrierung und Identitätsprüfung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778. Der Batteriepass selbst bleibt beim Wirtschaftsakteur; das Register speichert vor allem Registrierungs- und Metadaten.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 13](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu#art_13) · Siehe auch: [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung), [Eindeutige Registrierungskennung](#eindeutige-registrierungskennung), [Qualifiziertes elektronisches Siegel](#qualifiziertes-elektronisches-siegel), [Semantischer Datenspeicher](#semantischer-datenspeicher)

### Resolver

Ein Webdienst, der die Kennung aus einem gescannten Code, etwa eine GS1-Digital-Link-Adresse, auf eine oder mehrere Informationsquellen weiterleitet, zum Beispiel auf die öffentliche Seite eines Batteriepasses. GS1 beschreibt dieses Verhalten in einem eigenen Standard (GS1-Conformant Resolver). Weil der QR-Code dauerhaft auf der Batterie steht, lässt sich so das Ziel ändern, ohne den Code zu ändern.

Definiert in: [GS1 Digital Link](https://www.gs1.org/standards/gs1-digital-link) · Siehe auch: [GS1 Digital Link](#gs1-digital-link), [QR-Code](#qr-code), [Individuelle Kennung](#individuelle-kennung)

### Rezyklatgehalt

Auch: Rezyklatanteil

Der Anteil von Kobalt, Lithium und Nickel in den Aktivmaterialien, der aus Abfällen der Batterieerzeugung oder aus Verbraucherabfällen wiedergewonnen wurde, und der Anteil von aus Abfällen wiedergewonnenem Blei in der Batterie (Art. 8). Für Industriebatterien über 2 kWh ohne ausschließlich externen Speicher, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien ist er je Batteriemodell, Jahr und Erzeugerbetrieb zu dokumentieren, frühestens 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethode, der bei unserer Prüfung am 25.10.2026 fehlte; später gelten Mindestanteile. Im Batteriepass gehören die Angaben zu den öffentlichen Modelldaten (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. e).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_8) · Siehe auch: [Delegierter Rechtsakt](#delegierter-rechtsakt), [Batterie mit externem Speicher](#batterie-mit-externem-speicher), [CO₂-Fußabdruck](#co2-fussabdruck)

### Round-Trip-Wirkungsgrad

Auch: Batteriewirkungsgrad

Das Verhältnis der Nettoenergie, die eine Batterie bei einer Entladeprüfung abgibt, zur Gesamtenergie, die nötig ist, um den ursprünglichen Ladezustand durch eine Standardladung wiederherzustellen (Anhang IV). Der öffentliche Teil des Batteriepasses nennt ihn am Anfang und nach 50 % der Zyklenlebensdauer (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. n). Bei stationären Speichern und LV-Batterien gehört der verbleibende Wert, soweit zutreffend, zu den Daten des Batteriemanagementsystems (Anhang VII Teil A).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang IV](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#anx_IV) · Siehe auch: [Leistung und Haltbarkeit](#leistung-und-haltbarkeit), [Ladezustand](#ladezustand), [Batteriemanagementsystem](#batteriemanagementsystem)

## S

### Second Life

Auch: Zweites Leben

Übliche, gesetzlich nicht definierte Bezeichnung für die Weiternutzung einer Batterie nach ihrem ersten Einsatz, meist nach einer Umnutzung, etwa einer Fahrzeugbatterie als stationärer Speicher. Die Batterieverordnung nennt „Nutzer von Second-Life-Batterien“ unter denen, die Demontage- und Zusammensetzungsdaten brauchen (Art. 77 Abs. 2). Rechtlich maßgeblich sind die Begriffe Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung und Wiederaufarbeitung.

Siehe auch: [Umnutzung](#umnutzung), [Vorbereitung zur Wiederverwendung](#vorbereitung-zur-wiederverwendung), [Wiederaufarbeitung](#wiederaufarbeitung)

### Semantischer Datenspeicher

Auch: Semantisches Repositorium, Semantic Repository

Eine Sammlung von Datenmodellen und semantischen Definitionen, die Kernelemente, Bezeichnungen, Datenelemente und Ontologie digitaler Produktpässe festlegt, damit alle Nutzer sie gleich und sprachübergreifend verstehen (Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778). Er ist Teil des Registers für digitale Produktpässe, das mit ihm die semantische Konformität eingetragener Pässe prüft. Für Batterien war er bei unserer Prüfung am 25.10.2026 noch nicht vollständig.

Definiert in: [Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Artikel 2](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1778/oj/deu#art_2) · Siehe auch: [Register für digitale Produktpässe](#dpp-register), [Battery-Pass-Datenmodell](#battery-pass-datenmodell)

### Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Auch: Für Batterien geltende Sorgfaltspflichten

In der Verordnung „für Batterien geltende Sorgfaltspflichten“: die Pflichten eines Wirtschaftsakteurs zu Managementsystem, Risikomanagement, Überprüfung durch Dritte und notifizierte Stellen sowie Offenlegung, um soziale und ökologische Risiken bei Beschaffung, Verarbeitung und Handel der Rohstoffe für die Batterieerzeugung zu ermitteln, zu vermeiden und anzugehen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 42). Sie gelten ab dem Datum in Art. 48 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1561 für Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. € Nettoumsatz, auch auf Gruppenebene (Art. 47). Angaben aus dem Bericht nach Art. 52 Abs. 3 gehören in den öffentlichen Teil des Batteriepasses.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Kritische Rohstoffe](#kritische-rohstoffe), [Notifizierte Stelle](#notifizierte-stelle), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

### Starterbatterie

Auch: SLI-Batterie

Eine Batterie, die speziell dafür ausgelegt ist, Strom für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung zu liefern, und die auch für Zusatz- oder Backup-Zwecke in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen genutzt werden kann (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12). Starterbatterien brauchen keinen Batteriepass, fallen aber unter die Vorgaben zum Rezyklatgehalt (Art. 8).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Gerätebatterie](#geraetebatterie), [Rezyklatgehalt](#rezyklatgehalt)

### Stationäres Batterie-Energiespeichersystem

Auch: BESS, Stationärer Batteriespeicher

Eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, Strom aus dem Netz zu speichern und ins Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo und von wem sie eingesetzt wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Heimspeicher fallen damit ebenso darunter wie Gewerbe- und Großspeicher. Über 2 kWh brauchen sie einen Batteriepass, und ihr Batteriemanagementsystem muss schon heute aktuelle Daten nach Anhang VII enthalten (Art. 14 Abs. 1).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Industriebatterie](#industriebatterie), [Batteriemanagementsystem](#batteriemanagementsystem), [Alterungszustand](#alterungszustand)

## U

### Umnutzung

Jedes Verfahren, durch das eine Batterie, die keine Altbatterie ist, ganz oder teilweise für einen anderen Zweck oder eine andere Anwendung genutzt werden kann als den ursprünglichen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 31). Ein typisches Beispiel ist eine Fahrzeugbatterie, die als stationärer Speicher weiterarbeitet. Die umgenutzte Batterie bekommt einen neuen Batteriepass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Vorbereitung zur Umnutzung](#vorbereitung-zur-umnutzung), [Second Life](#second-life), [Wiederaufarbeitung](#wiederaufarbeitung)

### Unabhängiger Wirtschaftsakteur

Eine natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger und vom Hersteller unabhängig ist und direkt oder indirekt an Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, darunter Abfallbewirtschafter, Werkstätten, Anbieter von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber technischer Informationen, Prüfdienste und Schulungseinrichtungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 23). Ob und auf welche nicht öffentlichen Passdaten sie zugreifen dürfen, soll der Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen.

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Berechtigtes Interesse](#berechtigtes-interesse), [Umnutzung](#umnutzung), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

## V

### Vier-Augen-Prinzip

Auch: Vier-Augen-Prüfung

Kontrollregel, nach der eine zweite Person einen Wert oder eine Änderung prüft und freigibt, bevor sie wirksam wird; wer erfasst, gibt nicht selbst frei. Beim Batteriepass senkt sie das Risiko falscher Angaben, für die der verantwortliche Wirtschaftsakteur einsteht (Art. 77 Abs. 4); vorgeschrieben ist sie nicht.

Siehe auch: [Datenherkunft](#datenherkunft), [Wirtschaftsakteur](#wirtschaftsakteur)

### Vorbereitung zur Umnutzung

Jedes Verfahren, durch das eine Altbatterie ganz oder teilweise so vorbereitet wird, dass sie für einen anderen Zweck oder eine andere Anwendung genutzt werden kann als den ursprünglichen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 30). Anders als die Umnutzung setzt sie bei einer Batterie an, die bereits Abfall ist. Auch danach braucht die Batterie einen neuen, mit dem ursprünglichen verknüpften Batteriepass (Art. 77 Abs. 7).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Umnutzung](#umnutzung), [Altbatterie](#altbatterie), [Second Life](#second-life)

### Vorbereitung zur Wiederverwendung

Ein Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem eine zu Abfall gewordene Batterie so vorbereitet wird, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden kann; die Batterieverordnung übernimmt dafür die Begriffsbestimmung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (Art. 3 Abs. 1 Nr. 29). Danach braucht die Batterie einen neuen Batteriepass, der mit dem ursprünglichen verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Vorbereitung zur Umnutzung](#vorbereitung-zur-umnutzung), [Altbatterie](#altbatterie), [Second Life](#second-life)

## W

### Wiederaufarbeitung

Technisches Verfahren an einer gebrauchten Batterie, bei dem alle Zellen und Module demontiert und beurteilt werden und mit neuen, gebrauchten oder aus Abfällen verwerteten Zellen, Modulen oder anderen Komponenten mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität wiederhergestellt werden, wobei der Alterungszustand der Zellen um höchstens 3 % voneinander abweichen darf (Art. 3 Abs. 1 Nr. 32). Die Batterie dient danach demselben Zweck wie zuvor und bekommt einen neuen, mit dem alten verknüpften Batteriepass (Art. 77 Abs. 7).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Umnutzung](#umnutzung), [Alterungszustand](#alterungszustand), [Bemessungskapazität](#bemessungskapazitaet)

### Wirtschaftsakteur

Sammelbegriff der Batterieverordnung für Erzeuger, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister sowie jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten bei der Erzeugung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung, der Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, beim Inverkehrbringen, bei der Bereitstellung auf dem Markt oder bei der Inbetriebnahme von Batterien hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 22). Für den Batteriepass verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt; er kann andere schriftlich beauftragen, bleibt aber selbst verantwortlich (Art. 77 Abs. 4).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Siehe auch: [Erzeuger](#erzeuger), [Einführer](#einfuehrer), [Inverkehrbringen](#inverkehrbringen), [Bevollmächtigter](#bevollmaechtigter)

## Z

### Zugriffsebenen

Auch: Zugangsebenen

Die drei Gruppen, nach denen Art. 77 Abs. 2 den Zugang zum Batteriepass ordnet: die Öffentlichkeit (Anhang XIII Nr. 1), Personen mit berechtigtem Interesse (Nr. 2 und 4) sowie notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission (Nr. 2 und 3). Das Wort „Zugriffsebene“ steht nicht in der Verordnung; sie spricht von Zugangsrechten (Art. 78 Buchst. b und f).

Definiert in: [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_77) · Siehe auch: [Berechtigtes Interesse](#berechtigtes-interesse), [Anhang XIII](#anhang-xiii), [Notifizierte Stelle](#notifizierte-stelle), [Marktüberwachungsbehörde](#marktueberwachungsbehoerde)

## Wo erfahren Sie mehr?

Wie die Begriffe zusammenwirken, erklärt der [Leitfaden zum Batteriepass](https://kabin.sh/batteriepass). Kurze Antworten auf häufige Fragen stehen in den [FAQ zum Batteriepass](https://kabin.sh/batteriepass/faq). Welche Daten in welche Zugriffsebene gehören, zeigen die Seiten [Datenfelder](https://kabin.sh/batteriepass/datenfelder) und [Zugriffsebenen](https://kabin.sh/batteriepass/zugriffsebenen).

## Quellen

1. [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3: Begriffsbestimmungen](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_3) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
2. [Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#art_77) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
3. [Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj/deu#anx_XIII) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
4. [Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 2: Begriffsbestimmungen](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu#art_2) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
5. [Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum digitalen Produktpassregister, Artikel 2: Begriffsbestimmungen](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1778/oj/deu#art_2) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
6. [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung, Artikel 3: Begriffsbestimmungen](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj/deu#art_3) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
7. [GS1 Digital Link](https://www.gs1.org/standards/gs1-digital-link) · GS1 · abgerufen am 25. Oktober 2026

Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.

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