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BatteryPass

Importeure

Sie importieren, Sie verantworten den Pass, der Hersteller liefert die Daten

Ein Importeur, in der Verordnung „Einführer“, bringt eine Batterie aus einem Drittland auf den EU-Markt. Für den Batteriepass ist der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt. Die meisten Angaben kennt aber nur der Hersteller. BatteryPass holt sie gezielt und macht sichtbar, woher jeder Wert stammt.

Rollen

Wer was verantwortet

RolleWerBeim Batteriepass
Importeur („Einführer“)in der EU niedergelassen, bringt eine Batterie aus einem Drittland in Verkehrverantwortet als Inverkehrbringer, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind
Hersteller (in der Verordnung „Erzeuger“)fertigt die Batterie oder lässt sie fertigen und vermarktet sie unter eigenem Namen, oft außerhalb der EUkennt Zusammensetzung, Leistungswerte und Nachweise; liefert die Daten
Bevollmächtigtervom Hersteller schriftlich beauftragt, für ihn bestimmte Aufgaben wahrzunehmenübernimmt die übertragenen Aufgaben
Rollen beim Batteriepass für importierte Batterien (Begriffe nach Art. 3 der Batterieverordnung)

Mit BatteryPass

So kommen die Daten vom Hersteller zu Ihnen

Gezielte Anfragen per Link

Fragen Sie beim Hersteller genau die Felder an, die fehlen, in Deutsch oder Englisch. Ein Konto braucht er nicht.

Nachweise zum Wert

Datenblätter, Prüfberichte und Erklärungen hängen an den Werten, die sie belegen, und bleiben bei einer Prüfung griffbereit.

Herkunft jedes Werts

Sie sehen, welcher Wert vom Hersteller kam, wer ihn geprüft hat und was sich seitdem geändert hat.

Datenfelder

Was der Pass über den Hersteller enthält

Aus unserem Feldregister: die öffentlichen Identifikationsangaben für stationäre Speicher. Bei Importen ist der Hersteller der tatsächliche Hersteller, nicht der Importeur.

DatenfeldPflichtRechtsgrundlage
Produktnamefreiwillig
Modellkennung / SKUPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(2); Art. 38(6)
GTIN (GS1)PflichtArt. 77(3) unique identifier (ISO/IEC 15459)
BatteriekategoriePflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(2)
Hersteller (Name)PflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7)
Eingetragener Handelsname oder MarkefreiwilligAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7)
Hersteller (Anschrift)PflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7)
Hersteller (E-Mail)freiwilligAnnex XIII 1(a); Art. 38(7) (if available)
Hersteller (Website)freiwilligAnnex XIII 1(a); Art. 38(7) (if available)
Verantwortlicher WirtschaftsakteurPflichtArt. 77(3)–(4)
Masse der Batterie (kg)PflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(5)
Gewährleistungsfrist (months)freiwilligAnnex XIII 1(m)
Produktbildfreiwillig
SeriennummerPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(2); Art. 38(6); Art. 77(3)
HerstellungsdatumPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(4) (month and year)
HerstellungsortPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(3)
Datenfelder aus dem Feldregister 0.5.0

Häufige Fragen für Importeure

Kann der ausländische Hersteller den Pass für uns erstellen?

Sie können einen anderen Wirtschaftsakteur schriftlich beauftragen, in Ihrem Namen zu handeln. Verantwortlich dafür, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind, bleibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 4).

Was prüft ein Importeur vor dem Inverkehrbringen?

Unter anderem, dass die Batterie die Kennzeichnung nach Art. 13 trägt (Art. 41 Abs. 2). Dazu gehört ab 18. Februar 2027 der QR-Code, der bei Batterien mit Pass zum Pass führt.

Gelten die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auch für uns?

Ab 18. August 2027 für Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro, auch als Teil einer Gruppe (Art. 47, Art. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1561). Unser Feldregister führt die Angaben dazu als bedingte Pflicht.

Braucht der Hersteller ein Konto bei BatteryPass?

Nein. Er bekommt einen Link, füllt nur die angefragten Felder aus und lädt Nachweise hoch. Ihr Team prüft die Angaben, bevor sie in einen Pass kommen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3: Begriffsbestimmungen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 41: Pflichten der Einführer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2025/1561 (Verschiebung der Sorgfaltspflichten) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026