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BatteryPass

Zeitplan des EU-Batteriepasses: alle Fristen und offenen Rechtsakte

Alle Termine der Batterieverordnung zum Batteriepass mit Status, Rechtsgrundlage und Quelle: was schon gilt, was kommt und was noch an der Kommission hängt.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Ab 18. Februar 2027 braucht jede LV-Batterie, jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh einen Batteriepass. Leistungsunterlagen, BMS-Daten und das Sammelsymbol gelten schon heute. CO₂-Erklärung, Etikett, Mindestwerte und Rezyklatangaben hängen an Rechtsakten der Kommission, die bei unserer Prüfung am 25. Oktober 2026 fehlten.

Wichtige Fakten

Start der Passpflicht
18. Februar 2027 Quelle
QR-Code auf allen Batterien
Ab 18. Februar 2027 Quelle
Leistungsunterlagen und BMS-Daten
Pflicht seit 18. August 2024 Quelle
Rechtsakt zum berechtigten Interesse
Frist am 18. August 2026 verstrichen; Entwurf in der Rückmeldung Quelle
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Ab 18. August 2027, für Unternehmen ab 40 Mio. € Nettoumsatz Quelle

Der Batteriepass ist ab Pflicht: für jede LV-Batterie, jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Art. 77 Abs. 1). Am selben Tag wird der QR-Code auf allen Batterien Pflicht. Einiges gilt schon heute, etwa die Unterlagen zu Leistung und Haltbarkeit, die Daten im Batteriemanagementsystem und das Symbol für die getrennte Sammlung. Andere Termine stehen noch nicht fest, weil sie an Rechtsakten hängen, die die Kommission noch nicht erlassen hat.

Diese Seite führt alle Termine der Verordnung (EU) 2023/1542, die den Batteriepass und seine Daten betreffen, mit Status, Rechtsgrundlage und Quelle. Stand unserer Prüfung: 25. Oktober 2026.

Was bedeuten die vier Status?

Jede Zeile des Zeitplans trägt einen von vier Status. Er zeigt, ob ein Termin feststeht oder noch von der Kommission abhängt.

StatusBedeutungBeispiel
in KraftEin Rechtsakt oder Gesetz ist in Kraft getreten.Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum EU-Register
giltEine Pflicht gilt ab einem festen Tag, ohne weitere Bedingung.Batteriepass und QR-Code
Rechtsakt ausstehendDer Beginn hängt an einem Rechtsakt, der fehlt. Es gilt der feste Tag oder ein Zeitraum nach Inkrafttreten des Rechtsakts, je nachdem, was später liegt.Etikett nach Anhang VI Teil A
verspätetEine Frist für die Kommission ist abgelaufen, ohne dass der Rechtsakt erlassen wurde.Zugangsrechte nach Art. 77 Abs. 9
Die Status im Zeitplan

„In Kraft“ heißt nicht, dass schon Pflichten gelten. Die Verordnung trat am in Kraft; die meisten ihrer Pflichten beginnen erst später.

Welche Termine gibt es?

Der vollständige Zeitplan, nach Datum geordnet. Jede Zeile verlinkt ihre Rechtsgrundlage.

  1. Batterieverordnung in Kraft

    in Kraft Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ihre Pflichten gelten erst ab den Terminen, die sie selbst festlegt. (Art. 96(1))

  2. Allgemeiner Geltungsbeginn

    gilt Die Verordnung gilt, soweit eine Bestimmung keinen eigenen Termin hat. Der Batteriepass, das Etikett und die meisten Daten im Pass folgen später. (Art. 96(2))

  3. Unterlagen zu Leistung und Haltbarkeit

    gilt Wiederaufladbaren Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien liegt ein Dokument mit den Werten der Parameter nach Anhang IV Teil A bei. (Art. 10(1))

  4. Daten im Batteriemanagementsystem

    gilt Das BMS stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, von LV- und Elektrofahrzeugbatterien enthält aktuelle Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer nach Anhang VII. Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt Lesezugriff. (Art. 14(1), (2))

  5. Konformitätsbewertung und Pflichten der Wirtschaftsakteure

    gilt Artikel 17 zu den Konformitätsbewertungsverfahren und Kapitel VI mit den Pflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 38 bis 46) gelten. Ausgenommen ist Art. 17 Abs. 2, der zwölf Monate nach der ersten Veröffentlichung der Liste nach Art. 30 Abs. 2 gilt. (Art. 96(2)(b))

  6. CO₂-Erklärung für Elektrofahrzeugbatterien

    Rechtsakt ausstehend Die Erklärung gilt ab diesem Tag oder 12 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode und des Durchführungsrechtsakts zum Format, je nachdem, was später liegt. Bei unserer Prüfung war keiner der beiden erlassen, die Pflicht gilt also noch nicht. (Art. 7(1)(a))

  7. Symbol für die getrennte Sammlung

    gilt Alle Batterien tragen das Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B. (Art. 13(4))

  8. Frist: Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission harmonisierte Spezifikationen für die Etiketten nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 erlassen. Ein Entwurf stand von Dezember 2025 bis Januar 2026 zur Rückmeldung; bei unserer Prüfung war der Rechtsakt nicht erlassen. (Art. 13(10))

  9. Sanktionen der Mitgliedstaaten

    gilt Bis zu diesem Tag legen die Mitgliedstaaten fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung gelten. Deutschland hat das mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) getan. (Art. 93)

  10. BattDG in Kraft

    in Kraft In Deutschland gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz. Wer nicht sicherstellt, dass die Angaben im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 €. (BattDG § 60(2) No. 29, (3))

  11. CO₂-Erklärung für wiederaufladbare Industriebatterien

    Rechtsakt ausstehend Für wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, außer solchen mit ausschließlich externem Speicher, gilt die Erklärung ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte zu Methode und Format, je nachdem, was später liegt. Die Methode für Industriebatterien ist bei unserer Prüfung nur geplant; die Pflicht gilt noch nicht. (Art. 7(1)(b))

  12. Frist: Mindestwerte für Industriebatterien

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission per delegiertem Rechtsakt Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industriebatterien mit mehr als 2 kWh festlegen. Bei unserer Prüfung stand ein Entwurf bis zum 27. Oktober 2026 zur Rückmeldung; erlassen war der Rechtsakt nicht. (Art. 10(5))

  13. Sechs harmonisierte Normen für digitale Produktpässe

    in Kraft Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 veröffentlicht die Fundstellen von EN 18216, 18219, 18220, 18221, 18222 und 18223 (Datenaustausch, Kennungen, Datenträger, Speicherung, Schnittstellen, Interoperabilität). Sie begründen eine Konformitätsvermutung für Art. 10 und 11 der Ökodesign-Verordnung, nicht für die Batterieverordnung. (ESPR Art. 41(2); (EU) 2026/1736)

  14. Start des EU-Registers für digitale Produktpässe

    gilt Die Kommission hat das Register gestartet, mit einer Testumgebung und einem Helpdesk. Wirtschaftsakteure laden dort die individuelle Kennung jeder Batterie hoch; der Pass selbst bleibt bei ihnen. (ESPR Art. 13; Art. 77(10))

  15. Frist: Leitlinien zu den Sorgfaltspflichten

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission Leitlinien zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Art. 49 und 50 veröffentlichen. Im Amtsblatt fanden wir sie bei unserer Prüfung nicht. (Art. 48(5))

  16. Durchführungsverordnung zum Register in Kraft

    in Kraft Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt das Register: Wirtschaftsakteure weisen ihre Identität etwa mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach, registrieren Pässe über die Oberfläche oder eine Schnittstelle und erhalten einen Registrierungsnachweis. ((EU) 2026/1778, Art. 4, 8, 9)

  17. Frist: Zugangsrechte bei berechtigtem Interesse

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission festlegen, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt und welche Teile des Passes sie in welchem Umfang herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden darf. Bei unserer Prüfung stand ein Entwurf vom 19. Oktober bis 16. November 2026 zur Rückmeldung; erlassen war der Rechtsakt nicht. (Art. 77(9))

  18. Etikett nach Anhang VI Teil A

    Rechtsakt ausstehend Batterien tragen ein Etikett mit den allgemeinen Angaben nach Anhang VI Teil A, dazu je nach Art Angaben zur Kapazität, ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt fehlt bei unserer Prüfung; die Etikettpflicht gilt also noch nicht. (Art. 13(1), (2), (3))

  19. Frist: Methode für den Rezyklatgehalt

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission per delegiertem Rechtsakt festlegen, wie der Rezyklatgehalt bei Kobalt, Lithium, Nickel und Blei berechnet, geprüft und dokumentiert wird. Ein Entwurf stand ab dem 12. August vier Wochen zur Rückmeldung; bei unserer Prüfung war der Rechtsakt nicht erlassen. (Art. 8(1))

  20. Erste harmonisierte Norm zur Batterieverordnung

    in Kraft Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048 veröffentlicht die Fundstelle von EN 18060:2025 zu Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien. Für stationäre und andere Industriebatterien gab es bei unserer Prüfung noch keine harmonisierte Norm. (Art. 15(3); (EU) 2026/2048)

  21. Batteriepass und QR-Code

    gilt Jede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, braucht einen Batteriepass. Alle Batterien tragen einen QR-Code; am selben Tag beginnen die Pflichten zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit nach Art. 11. (Art. 77(1), Art. 13(6))

  22. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

    gilt Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, erfüllen die Sorgfaltspflichten für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel und lassen sie von einer notifizierten Stelle prüfen. Ausgenommen sind Unternehmen unter 40 Mio. € Nettoumsatz, die nicht zu einer Gruppe über dieser Schwelle gehören. (Art. 47, Art. 48(1))

  23. Mindestwerte für wiederaufladbare Industriebatterien

    Rechtsakt ausstehend Wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, außer solchen mit ausschließlich externem Speicher, erreichen die Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt ist bei unserer Prüfung ein Entwurf. (Art. 10(2))

  24. CO₂-Erklärung für LV-Batterien

    Rechtsakt ausstehend Für LV-Batterien gilt die Erklärung ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte zu Methode und Format, je nachdem, was später liegt. Bei unserer Prüfung war keiner der beiden erlassen. (Art. 7(1)(c))

  25. Dokumentation des Rezyklatgehalts

    Rechtsakt ausstehend Industriebatterien mit mehr als 2 kWh (außer mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den Aktivmaterialien liegt eine Dokumentation des Rezyklatgehalts bei, ab diesem Tag oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt fehlt bei unserer Prüfung. (Art. 8(1))

  26. Frist: CO₂-Methode für Industriebatterien mit externem Speicher

    Rechtsakt ausstehend Bis zu diesem Tag erlässt die Kommission Methode und Format für Industriebatterien mit externem Speicher. Deren Erklärung gilt frühestens 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsakte, je nachdem, was später liegt. (Art. 7(1))

  27. Erste Mindestanteile an Rezyklat

    gilt Industriebatterien mit mehr als 2 kWh (außer mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien enthalten je Modell, Jahr und Werk mindestens 16 % Kobalt, 6 % Lithium und 6 % Nickel aus Rückgewinnung in den Aktivmaterialien sowie 85 % Blei; nachgewiesen in der technischen Dokumentation. (Art. 8(2))

  28. Rezyklat-Dokumentation für LV-Batterien

    gilt Die Dokumentation des Rezyklatgehalts gilt nun auch für LV-Batterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den Aktivmaterialien. (Art. 8(1))

  29. Zweite Stufe der Mindestanteile an Rezyklat

    gilt Die Mindestanteile steigen auf 26 % Kobalt, 12 % Lithium und 15 % Nickel; Blei bleibt bei 85 %. Sie gelten nun auch für LV-Batterien. (Art. 8(3))

Wie funktioniert „Stichtag oder N Monate nach dem Rechtsakt“?

Viele Pflichten setzen voraus, dass die Kommission vorher Einzelheiten regelt, etwa wie der CO₂-Fußabdruck berechnet wird. Die Verordnung nennt dafür zwei Termine: einen festen Stichtag und einen Zeitraum nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts. Es gilt der spätere. Hängt eine Pflicht an zwei Rechtsakten, wie die CO₂-Erklärung an Methode und Format, zählt der Zeitraum ab dem späteren der beiden.

Solange der Rechtsakt fehlt, gilt die Pflicht nicht, auch wenn der Stichtag verstrichen ist. Deshalb verlangt heute niemand eine CO₂-Erklärung für Elektrofahrzeugbatterien, obwohl ihr Stichtag der war.

PflichtFester StichtagOder nach Inkrafttreten des RechtsaktsRechtsakt bei unserer Prüfung
CO₂-Erklärung, Elektrofahrzeugbatterien (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a)12 MonateEntwürfe zu Methode und Format seit 2024, nicht erlassen
CO₂-Erklärung, wiederaufladbare Industriebatterien (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)18 MonateMethode nur geplant, kein Entwurf
CO₂-Erklärung, LV-Batterien (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)18 Monatenicht erlassen
Etikett nach Anhang VI Teil A (Art. 13 Abs. 1)18 MonateEntwurf, nicht erlassen
Mindestwerte, wiederaufladbare Industriebatterien (Art. 10 Abs. 2)18 MonateEntwurf in der Rückmeldung
Dokumentation des Rezyklatgehalts (Art. 8 Abs. 1)24 MonateEntwurf, nicht erlassen
Pflichten, die an fehlenden Rechtsakten hängen (Stand: 25. Oktober 2026)

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir die Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industriebatterien. Fester Stichtag ist der ; alternativ gelten die Werte 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 10 Abs. 5.

  1. Angenommen, der Rechtsakt tritt im Juni 2027 in Kraft. Das Datum ist erfunden und dient nur der Rechnung.
  2. 18 Monate später ist es Dezember 2028.
  3. Dezember 2028 liegt nach dem festen Stichtag. Die Mindestwerte gelten also ab Dezember 2028.

Der feste Stichtag hätte nur gegolten, wenn der Rechtsakt spätestens am in Kraft getreten wäre. Bis zu diesem Tag hätte die Kommission den Rechtsakt erlassen sollen. Selbst dann wäre er wegen der Einwandsfrist von Parlament und Rat (Art. 89 Abs. 6) erst später in Kraft getreten; jeder weitere Monat Verspätung schiebt die Pflicht nun weiter nach hinten. Bei der Rezyklatdokumentation ist es ebenso: Ihr Stichtag liegt 24 Monate nach der Frist für die Methode, dem , und auch diese Frist ist verstrichen.

Ein Entwurf auf „Ihre Meinung zählt“ ist erst der Anfang. Nimmt die Kommission einen delegierten Rechtsakt an, haben Europäisches Parlament und Rat drei Monate Zeit für Einwände, verlängerbar um zwei. In Kraft tritt er erst, wenn diese Frist ohne Einwand verstreicht oder beide vorher verzichten (Art. 89 Abs. 6). Durchführungsrechtsakte erlässt die Kommission im Prüfverfahren nach Stellungnahme eines Ausschusses der Mitgliedstaaten (Art. 90 Abs. 3).

Was hat noch gar kein absehbares Datum?

Einige Pflichten haben zwar Stichtage im Gesetz, bauen aber auf Rechtsakten auf, die fehlen oder erst als Entwurf vorliegen:

  • CO₂-Leistungsklassen (Art. 7 Abs. 2): Batterien sollen auf dem Etikett angeben, in welche Klasse ihr CO₂-Fußabdruck fällt. Die Klassen legt ein eigener delegierter Rechtsakt fest. Für Elektrofahrzeugbatterien lief die Frist dafür 2025 ab; auf „Ihre Meinung zählt“ steht er nur als geplante Initiative.
  • Höchstwerte für den CO₂-Fußabdruck (Art. 7 Abs. 3): Ein weiterer delegierter Rechtsakt soll Obergrenzen über den Lebenszyklus festlegen. Die Frist für Elektrofahrzeugbatterien ist verstrichen; unter den Batterie-Initiativen auf „Ihre Meinung zählt“ fanden wir dazu keine.
  • Industriebatterien mit externem Speicher: Ihre CO₂-Erklärung gilt frühestens 2030. Die Kommission hat für Methode und Format bis zum Zeit.
  • Berechtigtes Interesse: Wer auf die geschützten Teile des Passes zugreifen darf, legt erst der Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 fest. Die Angaben selbst gehören trotzdem ab dem Start in den Pass.

Die Kommission schreibt in ihrer FAQ für Batterien, dass CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Sorgfaltspflichten zum Start im noch nicht verlangt werden. BatteryPass führt solche Felder deshalb als „später Pflicht“, nicht als fehlend im Test.

Wie sieht der Zeitplan als Tabelle aus?

Dieselben Termine als Tabelle, mit Rechtsgrundlage und Quelle in eigenen Spalten, etwa zum Kopieren in eine Projektplanung.

DatumPflicht oder RechtsaktStatusRechtsgrundlageQuelle
Batterieverordnung in KraftDie Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ihre Pflichten gelten erst ab den Terminen, die sie selbst festlegt.in KraftArt. 96(1)Regulation (EU) 2023/1542, Article 96
Allgemeiner GeltungsbeginnDie Verordnung gilt, soweit eine Bestimmung keinen eigenen Termin hat. Der Batteriepass, das Etikett und die meisten Daten im Pass folgen später.giltArt. 96(2)Regulation (EU) 2023/1542, Article 96
Unterlagen zu Leistung und HaltbarkeitWiederaufladbaren Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien liegt ein Dokument mit den Werten der Parameter nach Anhang IV Teil A bei.giltArt. 10(1)Regulation (EU) 2023/1542, Article 10
Daten im BatteriemanagementsystemDas BMS stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, von LV- und Elektrofahrzeugbatterien enthält aktuelle Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer nach Anhang VII. Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt Lesezugriff.giltArt. 14(1), (2)Regulation (EU) 2023/1542, Article 14
Konformitätsbewertung und Pflichten der WirtschaftsakteureArtikel 17 zu den Konformitätsbewertungsverfahren und Kapitel VI mit den Pflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 38 bis 46) gelten. Ausgenommen ist Art. 17 Abs. 2, der zwölf Monate nach der ersten Veröffentlichung der Liste nach Art. 30 Abs. 2 gilt.giltArt. 96(2)(b)Regulation (EU) 2023/1542, Article 96
CO₂-Erklärung für ElektrofahrzeugbatterienDie Erklärung gilt ab diesem Tag oder 12 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode und des Durchführungsrechtsakts zum Format, je nachdem, was später liegt. Bei unserer Prüfung war keiner der beiden erlassen, die Pflicht gilt also noch nicht.Rechtsakt ausstehendArt. 7(1)(a)Regulation (EU) 2023/1542, Article 7
Symbol für die getrennte SammlungAlle Batterien tragen das Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B.giltArt. 13(4)Regulation (EU) 2023/1542, Article 13
Frist: Durchführungsrechtsakt zur KennzeichnungBis zu diesem Tag sollte die Kommission harmonisierte Spezifikationen für die Etiketten nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 erlassen. Ein Entwurf stand von Dezember 2025 bis Januar 2026 zur Rückmeldung; bei unserer Prüfung war der Rechtsakt nicht erlassen.verspätetArt. 13(10)Regulation (EU) 2023/1542, Article 13
Sanktionen der MitgliedstaatenBis zu diesem Tag legen die Mitgliedstaaten fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung gelten. Deutschland hat das mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) getan.giltArt. 93Regulation (EU) 2023/1542, Article 93
BattDG in KraftIn Deutschland gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz. Wer nicht sicherstellt, dass die Angaben im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 €.in KraftBattDG § 60(2) No. 29, (3)Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60
CO₂-Erklärung für wiederaufladbare IndustriebatterienFür wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, außer solchen mit ausschließlich externem Speicher, gilt die Erklärung ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte zu Methode und Format, je nachdem, was später liegt. Die Methode für Industriebatterien ist bei unserer Prüfung nur geplant; die Pflicht gilt noch nicht.Rechtsakt ausstehendArt. 7(1)(b)Regulation (EU) 2023/1542, Article 7
Frist: Mindestwerte für IndustriebatterienBis zu diesem Tag sollte die Kommission per delegiertem Rechtsakt Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industriebatterien mit mehr als 2 kWh festlegen. Bei unserer Prüfung stand ein Entwurf bis zum 27. Oktober 2026 zur Rückmeldung; erlassen war der Rechtsakt nicht.verspätetArt. 10(5)Regulation (EU) 2023/1542, Article 10
Sechs harmonisierte Normen für digitale ProduktpässeDer Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 veröffentlicht die Fundstellen von EN 18216, 18219, 18220, 18221, 18222 und 18223 (Datenaustausch, Kennungen, Datenträger, Speicherung, Schnittstellen, Interoperabilität). Sie begründen eine Konformitätsvermutung für Art. 10 und 11 der Ökodesign-Verordnung, nicht für die Batterieverordnung.in KraftESPR Art. 41(2); (EU) 2026/1736Commission Implementing Decision (EU) 2026/1736
Start des EU-Registers für digitale ProduktpässeDie Kommission hat das Register gestartet, mit einer Testumgebung und einem Helpdesk. Wirtschaftsakteure laden dort die individuelle Kennung jeder Batterie hoch; der Pass selbst bleibt bei ihnen.giltESPR Art. 13; Art. 77(10)European Commission, EU Digital Product Passport FAQ for Batteries
Frist: Leitlinien zu den SorgfaltspflichtenBis zu diesem Tag sollte die Kommission Leitlinien zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Art. 49 und 50 veröffentlichen. Im Amtsblatt fanden wir sie bei unserer Prüfung nicht.verspätetArt. 48(5)Regulation (EU) 2023/1542, consolidated text, Article 48
Durchführungsverordnung zum Register in KraftDie Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt das Register: Wirtschaftsakteure weisen ihre Identität etwa mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach, registrieren Pässe über die Oberfläche oder eine Schnittstelle und erhalten einen Registrierungsnachweis.in Kraft(EU) 2026/1778, Art. 4, 8, 9Commission Implementing Regulation (EU) 2026/1778
Frist: Zugangsrechte bei berechtigtem InteresseBis zu diesem Tag sollte die Kommission festlegen, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt und welche Teile des Passes sie in welchem Umfang herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden darf. Bei unserer Prüfung stand ein Entwurf vom 19. Oktober bis 16. November 2026 zur Rückmeldung; erlassen war der Rechtsakt nicht.verspätetArt. 77(9)Regulation (EU) 2023/1542, Article 77
Etikett nach Anhang VI Teil ABatterien tragen ein Etikett mit den allgemeinen Angaben nach Anhang VI Teil A, dazu je nach Art Angaben zur Kapazität, ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt fehlt bei unserer Prüfung; die Etikettpflicht gilt also noch nicht.Rechtsakt ausstehendArt. 13(1), (2), (3)Regulation (EU) 2023/1542, Article 13
Frist: Methode für den RezyklatgehaltBis zu diesem Tag sollte die Kommission per delegiertem Rechtsakt festlegen, wie der Rezyklatgehalt bei Kobalt, Lithium, Nickel und Blei berechnet, geprüft und dokumentiert wird. Ein Entwurf stand ab dem 12. August vier Wochen zur Rückmeldung; bei unserer Prüfung war der Rechtsakt nicht erlassen.verspätetArt. 8(1)Regulation (EU) 2023/1542, Article 8
Erste harmonisierte Norm zur BatterieverordnungDer Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048 veröffentlicht die Fundstelle von EN 18060:2025 zu Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien. Für stationäre und andere Industriebatterien gab es bei unserer Prüfung noch keine harmonisierte Norm.in KraftArt. 15(3); (EU) 2026/2048Commission Implementing Decision (EU) 2026/2048
Batteriepass und QR-CodeJede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, braucht einen Batteriepass. Alle Batterien tragen einen QR-Code; am selben Tag beginnen die Pflichten zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit nach Art. 11.giltArt. 77(1), Art. 13(6)Regulation (EU) 2023/1542, Article 77
Sorgfaltspflichten in der LieferketteWirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, erfüllen die Sorgfaltspflichten für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel und lassen sie von einer notifizierten Stelle prüfen. Ausgenommen sind Unternehmen unter 40 Mio. € Nettoumsatz, die nicht zu einer Gruppe über dieser Schwelle gehören.giltArt. 47, Art. 48(1)Regulation (EU) 2025/1561 amending Regulation (EU) 2023/1542
Mindestwerte für wiederaufladbare IndustriebatterienWiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, außer solchen mit ausschließlich externem Speicher, erreichen die Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt ist bei unserer Prüfung ein Entwurf.Rechtsakt ausstehendArt. 10(2)Regulation (EU) 2023/1542, Article 10
CO₂-Erklärung für LV-BatterienFür LV-Batterien gilt die Erklärung ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten der Rechtsakte zu Methode und Format, je nachdem, was später liegt. Bei unserer Prüfung war keiner der beiden erlassen.Rechtsakt ausstehendArt. 7(1)(c)Regulation (EU) 2023/1542, Article 7
Dokumentation des RezyklatgehaltsIndustriebatterien mit mehr als 2 kWh (außer mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den Aktivmaterialien liegt eine Dokumentation des Rezyklatgehalts bei, ab diesem Tag oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt fehlt bei unserer Prüfung.Rechtsakt ausstehendArt. 8(1)Regulation (EU) 2023/1542, Article 8
Frist: CO₂-Methode für Industriebatterien mit externem SpeicherBis zu diesem Tag erlässt die Kommission Methode und Format für Industriebatterien mit externem Speicher. Deren Erklärung gilt frühestens 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsakte, je nachdem, was später liegt.Rechtsakt ausstehendArt. 7(1)Regulation (EU) 2023/1542, Article 7
Erste Mindestanteile an RezyklatIndustriebatterien mit mehr als 2 kWh (außer mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien enthalten je Modell, Jahr und Werk mindestens 16 % Kobalt, 6 % Lithium und 6 % Nickel aus Rückgewinnung in den Aktivmaterialien sowie 85 % Blei; nachgewiesen in der technischen Dokumentation.giltArt. 8(2)Regulation (EU) 2023/1542, Article 8
Rezyklat-Dokumentation für LV-BatterienDie Dokumentation des Rezyklatgehalts gilt nun auch für LV-Batterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den Aktivmaterialien.giltArt. 8(1)Regulation (EU) 2023/1542, Article 8
Zweite Stufe der Mindestanteile an RezyklatDie Mindestanteile steigen auf 26 % Kobalt, 12 % Lithium und 15 % Nickel; Blei bleibt bei 85 %. Sie gelten nun auch für LV-Batterien.giltArt. 8(3)Regulation (EU) 2023/1542, Article 8

Wo steht der aktuelle Stand der Rechtsakte?

Ob ein Entwurf vorliegt, wann die Rückmeldung endet und was als Nächstes kommt, führen wir im Umsetzungsstand des Batteriepasses. Was ein delegierter Rechtsakt und was ein Durchführungsrechtsakt ist, erklärt das Glossar. Welche Batterien einen Pass brauchen und was hineingehört, steht im Leitfaden zum Batteriepass; welche Felder heute schon Pflicht sind, zeigen die Datenfelder.

Häufige Fragen

Ab wann gilt der Batteriepass?

Ab 18. Februar 2027. Von diesem Tag an braucht jede LV-Batterie, jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1). Welche Batterien genau betroffen sind, erklärt der Leitfaden zum Batteriepass.

Verschiebt sich der Start, weil Rechtsakte der Kommission fehlen?

Nach geltendem Recht nicht. Art. 77 Abs. 1 nennt einen festen Tag ohne Bedingung. Verschieben können sich nur Pflichten, deren Beginn an einen Rechtsakt geknüpft ist, etwa CO₂-Erklärung, Etikett und Mindestwerte. Der Vorschlag der Kommission für den Umweltomnibus ändert den Batteriepass nicht.

Was heißt „ab diesem Tag oder 18 Monate nach dem Rechtsakt, je nachdem, was später liegt“?

Die Pflicht beginnt am späteren von zwei Terminen: dem festen Stichtag im Gesetz oder dem Tag, an dem der Zeitraum nach Inkrafttreten des Rechtsakts endet. Solange der Rechtsakt fehlt, gilt die Pflicht nicht, auch wenn der Stichtag schon verstrichen ist.

Muss der CO₂-Fußabdruck zum Start im Pass stehen?

Nein. Methode und Format der CO₂-Erklärung sind nicht erlassen. Auch die Kommission schreibt in ihrer FAQ für Batterien, dass CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Sorgfaltspflichten zum Start der Passpflicht noch nicht verlangt werden.

Gilt das Etikett nach Anhang VI schon?

Nein. Die Etikettpflicht nach Art. 13 Abs. 1 beginnt am 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, was später liegt. Dieser Rechtsakt fehlte bei unserer Prüfung. Das Symbol für die getrennte Sammlung gilt dagegen schon, und den QR-Code brauchen alle Batterien ab 18. Februar 2027.

Welche Pflichten gelten schon heute?

Unter anderem die Unterlagen zu Leistung und Haltbarkeit (Art. 10 Abs. 1), die Daten im Batteriemanagementsystem stationärer Speicher, LV- und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 14 Abs. 1), die Konformitätsbewertung (Art. 17) und das Symbol für die getrennte Sammlung (Art. 13 Abs. 4). In Deutschland ahndet das BattDG Verstöße.

Wie aktuell ist dieser Zeitplan?

Wir haben jede Zeile am 25. Oktober 2026 an der Primärquelle geprüft. Den Stand jedes einzelnen Rechtsakts mit Datum der letzten Änderung führt der Umsetzungsstand.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung von Batterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 7: CO₂-Fußabdruck · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8: Rezyklatgehalt · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 89: Ausübung der Befugnisübertragung · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 90: Ausschussverfahren · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 96: Inkrafttreten und Geltungsbeginn · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Artikel 48: Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  11. Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Sorgfaltspflichten) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  12. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register für digitale Produktpässe · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  13. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048 über die harmonisierte Norm für Batterien (EN 18060:2025) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  14. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 über harmonisierte Normen für digitale Produktpässe · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  15. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  16. Ihre Meinung zählt: Industriebatterien, Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  17. Ihre Meinung zählt: Batterien für Elektrofahrzeuge, Kennzeichnungsklassen für den CO₂-Fußabdruck · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  18. Ihre Meinung zählt: Batterien, Zugangsrechte für bestimmte Teile des Batteriepasses · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  19. Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60 Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 25. Oktober 2026

Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.