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BatteryPass

Der EU-Batteriepass: Leitfaden zu Pflichten, Inhalten und Fristen

Was der EU-Batteriepass ist, welche Batterien ihn ab 2027 brauchen, wer verantwortlich ist, was hineingehört und was noch fehlt.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 31 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Der Batteriepass ist eine elektronische Akte zu jeder einzelnen Batterie. Ab 18. Februar 2027 braucht ihn jede LV-Batterie, jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie über 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Ein QR-Code führt zu öffentlichen und geschützten Daten. Verantwortlich ist, wer die Batterie in Verkehr bringt.

Wichtige Fakten

Start der Passpflicht
18. Februar 2027, für Batterien, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden Quelle
Betroffene Batterien
LV-Batterien, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh Quelle
Granularität
Ein Pass je einzelner Batterie, nicht je Modell Quelle
Verantwortung
Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt; eine schriftliche Beauftragung ändert daran nichts Quelle
Zugriffsebenen
Öffentlich; Personen mit berechtigtem Interesse; notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission Quelle
Datenträger
QR-Code auf der Batterie, verknüpft mit einer individuellen Kennung nach ISO/IEC 15459 Quelle
Bußgeld in Deutschland
Bis 10.000 €, wenn die Passangaben nicht korrekt, vollständig oder aktuell sind Quelle

Der Batteriepass ist eine elektronische Akte zu einer einzelnen Batterie. Ab muss jede LV-Batterie, jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen solchen Pass haben (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542). Ein QR-Code auf der Batterie führt zu Daten über das Batteriemodell und über die einzelne Batterie, aufgeteilt in einen öffentlichen und mehrere geschützte Teile. Verantwortlich dafür, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind, ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt.

Dieser Leitfaden fasst zusammen, was die Batterieverordnung verlangt, wie die Kommission sie liest und welche Rechtsakte noch fehlen. Alle Angaben haben wir am 25. Oktober 2026 an den Primärquellen geprüft. Begriffe erklärt unser Glossar, kurze Antworten stehen in den Fragen und Antworten zum Batteriepass.

Was ist der Batteriepass, und welche Batterien brauchen einen?

Die Verordnung nennt den Batteriepass eine „elektronische Akte“. Er enthält Informationen über das Batteriemodell und Informationen über die einzelne Batterie, „einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben“ (Art. 77 Abs. 2). Ein Teil ist öffentlich, die übrigen Teile sehen nur Behörden oder Personen mit berechtigtem Interesse. Die Daten müssen auf offenen Standards beruhen, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und sich über ein interoperables Netz „ohne Anbieterbindung“ übertragen lassen (Art. 77 Abs. 5). Der Pass ist also kein PDF-Datenblatt, sondern ein strukturierter Datensatz, der die Batterie ein Leben lang begleitet.

Welche Batteriekategorien betroffen sind

Die Batterieverordnung gilt für fünf Kategorien (Art. 1 Abs. 3). Einen Pass brauchen drei davon. Ob eine Batterie dazugehört, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1:

KategorieDefinition (Art. 3 Abs. 1)Batteriepass
LV-Batterie (Batterie für leichte Verkehrsmittel)Gekapselt, höchstens 25 kg, speziell für die Traktion von Radfahrzeugen, die von einem Elektromotor allein oder von Motor- und Muskelkraft angetrieben werden, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L; keine Elektrofahrzeugbatterie (Nr. 11)Ja, jede
ElektrofahrzeugbatterieSpeziell für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L ausgelegt und schwerer als 25 kg, oder für die Traktion von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O (Nr. 14)Ja, jede
IndustriebatterieSpeziell für die industrielle Verwendung ausgelegt, nach Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt, oder jede andere Batterie über 5 kg, die keine LV-, Elektrofahrzeug- oder Starterbatterie ist (Nr. 13); stationäre Batterie-Energiespeichersysteme gehören dazu (Nr. 15)Ja, bei einer Kapazität von mehr als 2 kWh
StarterbatterieSpeziell für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung (Nr. 12)Nein, aber QR-Code
GerätebatterieGekapselt, höchstens 5 kg, nicht speziell für die industrielle Verwendung, keine der anderen Kategorien (Nr. 9)Nein, aber QR-Code
Batteriekategorien nach Art. 3 Abs. 1 und die Passpflicht nach Art. 77 Abs. 1

Zwei Punkte verdienen Beachtung. Erstens ist jeder Heimspeicher eine Industriebatterie: Die Verordnung definiert das stationäre Batterie-Energiespeichersystem als Industriebatterie mit internem Speicher, „unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Zweitens ist jede Batterie über 5 kg, die keiner anderen Kategorie angehört, eine Industriebatterie, auch wenn sie nicht für die Industrie gedacht ist. Werden Zellen oder Module ohne weiteren Einbau direkt für die Endnutzung bereitgestellt, gelten sie selbst als Batterien der ähnlichsten Kategorie (Art. 1 Abs. 4).

Die Schwelle: mehr als 2 kWh

Bei Industriebatterien entscheidet die Kapazität. Art. 77 Abs. 1 spricht von einer Kapazität „von mehr als 2 kWh“. Eine Industriebatterie mit genau 2 kWh braucht also keinen Pass, wohl aber ab demselben Stichtag einen QR-Code, der zu den Kennzeichnungsangaben, zur Konformitätserklärung, zum Bericht über die Sorgfaltspflichten und zu den Informationen über Altbatterien führt (Art. 13 Abs. 6 Buchst. b). Für LV- und Elektrofahrzeugbatterien gibt es keine Kapazitätsschwelle.

Ob mehrere kleine Einheiten zusammen über der Schwelle liegen, hängt davon ab, was die fertige Batterie ist. Die Kommission schreibt dazu: Ist jede Einheit eine vollständige, eigenständig funktionierende Batterie unter 2 kWh, wird jede für sich beurteilt. Bilden die Einheiten ein integriertes System mit gemeinsamen Komponenten, ist das ganze System die Batterie, und es zählt die Gesamtkapazität (FAQ 3.3). Beispiele aus Industrie und Gewerbe bespricht der Beitrag Industriebatterien über 2 kWh.

Ab wann gilt die Pflicht?

Ab . Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen an, also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16), oder an die Inbetriebnahme, also die erstmalige Nutzung in der Union ohne vorheriges Inverkehrbringen (Nr. 18). Sie wirkt nicht zurück: Batterien, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, brauchen nach Art. 77 Abs. 1 keinen Pass. Eine Ausnahme folgt aus Art. 77 Abs. 7. Wird eine solche Batterie nach dem Stichtag umgenutzt oder wiederaufgearbeitet und erneut in Verkehr gebracht, braucht sie einen Pass; für die Wiederaufarbeitung bestätigt das die Kommission (FAQ 9.4).

Am selben Tag beginnt die QR-Code-Pflicht für alle Batterien, auch für Geräte- und Starterbatterien (Art. 13 Abs. 6).

Ein Pass je Batterie, nicht je Modell

Art. 77 Abs. 1 verlangt den Pass für „jede“ Batterie. Wer 500 Heimspeicher eines Modells in Verkehr bringt, braucht 500 Pässe. Die Modelldaten sind dabei für alle Einheiten gleich: Ein Batteriemodell ist eine Version, deren Einheiten die gleichen relevanten technischen Merkmale und die gleiche Modellkennung haben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19). Je Einheit kommen die individuelle Kennung, Angaben wie das Herstellungsdatum und die Daten aus der Nutzung hinzu.

Was zählt als „fertige Batterie“?

Die Verordnung fasst den Batteriebegriff weit: Eine Batterie besteht aus einer oder mehreren Zellen, Modulen oder Batteriesätzen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1). Ein Batteriemodul ist eine Gruppe verbundener Zellen, die allein oder mit anderen Modulen verwendet werden soll (Nr. 3); ein Batteriesatz ist eine vollständige Einheit, die der Endnutzer nicht trennen oder öffnen soll (Nr. 2). Welche Ebene den Pass bekommt, sagt Art. 77 nicht ausdrücklich. Die Kommission beantwortet das in ihren FAQ zum Batteriepass so:

  • Der Pass gilt für die fertige Batterie, ein fertiges und sicher funktionierendes Produkt, das elektrische Energie liefern kann. Bei Traktionsbatterien gehört in der Regel das Batteriemanagementsystem dazu (FAQ 3.1).
  • Teilen sich mehrere Batteriesätze ein gemeinsames BMS oder andere gemeinsame Komponenten und bilden zusammen eine funktionierende Batterie, ist das ganze System die Batterie, mit einem Pass. Sind die Sätze vollständige, eigenständig funktionierende Batterien, braucht jeder einen eigenen. Die Kommission betont, dass im Einzelfall zu prüfen ist (FAQ 3.2).
  • Importierte Zellen oder Module, die in der EU erst zu einer fertigen Batterie zusammengebaut werden, sind keine fertige Batterie und brauchen beim Import keinen Pass; wer die Batterie in der EU fertigstellt, wird zum Erzeuger. Ausgenommen sind Bausätze, die Endnutzer mit üblichem Werkzeug selbst zusammensetzen (FAQ 3.4 und 4.3).
  • Ist eine Batterie in eine Maschine, ein Fahrzeug oder ein Gebäude eingebaut, hängt der Pass an der Batterie, nicht am Gesamtprodukt (FAQ 3.5).

Die FAQ sind nicht rechtsverbindlich, zeigen aber, wie die Kommission die Verordnung anwendet. Halten Sie Ihre Einordnung je Produkt schriftlich fest. Wie sich das auf Module, Racks und Container übertragen lässt, zeigt der Beitrag Modul, Pack oder Container.

Welche Fristen gelten rund um den Batteriepass?

Der Pass ist nicht die erste Pflicht der Batterieverordnung, und nicht alle seine Inhalte gelten ab dem ersten Tag. Die wichtigsten Termine:

  1. Unterlagen zu Leistung und Haltbarkeit

    gilt Wiederaufladbaren Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien liegt ein Dokument mit den Werten der Parameter nach Anhang IV Teil A bei. (Art. 10(1))

  2. Daten im Batteriemanagementsystem

    gilt Das BMS stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, von LV- und Elektrofahrzeugbatterien enthält aktuelle Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer nach Anhang VII. Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt Lesezugriff. (Art. 14(1), (2))

  3. Frist: Zugangsrechte bei berechtigtem Interesse

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission festlegen, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt und welche Teile des Passes sie in welchem Umfang herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden darf. Bei unserer Prüfung stand ein Entwurf vom 19. Oktober bis 16. November 2026 zur Rückmeldung; erlassen war der Rechtsakt nicht. (Art. 77(9))

  4. Etikett nach Anhang VI Teil A

    Rechtsakt ausstehend Batterien tragen ein Etikett mit den allgemeinen Angaben nach Anhang VI Teil A, dazu je nach Art Angaben zur Kapazität, ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt fehlt bei unserer Prüfung; die Etikettpflicht gilt also noch nicht. (Art. 13(1), (2), (3))

  5. Batteriepass und QR-Code

    gilt Jede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, braucht einen Batteriepass. Alle Batterien tragen einen QR-Code; am selben Tag beginnen die Pflichten zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit nach Art. 11. (Art. 77(1), Art. 13(6))

  6. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

    gilt Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, erfüllen die Sorgfaltspflichten für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel und lassen sie von einer notifizierten Stelle prüfen. Ausgenommen sind Unternehmen unter 40 Mio. € Nettoumsatz, die nicht zu einer Gruppe über dieser Schwelle gehören. (Art. 47, Art. 48(1))

  7. Mindestwerte für wiederaufladbare Industriebatterien

    Rechtsakt ausstehend Wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, außer solchen mit ausschließlich externem Speicher, erreichen die Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit ab diesem Tag oder 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt ist bei unserer Prüfung ein Entwurf. (Art. 10(2))

  8. Dokumentation des Rezyklatgehalts

    Rechtsakt ausstehend Industriebatterien mit mehr als 2 kWh (außer mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien mit Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den Aktivmaterialien liegt eine Dokumentation des Rezyklatgehalts bei, ab diesem Tag oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Der Rechtsakt fehlt bei unserer Prüfung. (Art. 8(1))

  9. Erste Mindestanteile an Rezyklat

    gilt Industriebatterien mit mehr als 2 kWh (außer mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien enthalten je Modell, Jahr und Werk mindestens 16 % Kobalt, 6 % Lithium und 6 % Nickel aus Rückgewinnung in den Aktivmaterialien sowie 85 % Blei; nachgewiesen in der technischen Dokumentation. (Art. 8(2))

Zwei Pflichten gelten schon und liefern später Daten für den Pass: Wiederaufladbaren Industriebatterien über 2 kWh, LV- und Elektrofahrzeugbatterien liegen Unterlagen mit den Leistungs- und Haltbarkeitswerten nach Anhang IV Teil A bei (Art. 10 Abs. 1), und das BMS stationärer Speicher, von LV- und Elektrofahrzeugbatterien hält die Daten nach Anhang VII bereit, etwa verbleibende Kapazität, Energiedurchsatz und Tiefentladungen (Art. 14 Abs. 1). Andere Termine hängen an Rechtsakten der Kommission und gelten ab dem genannten Datum oder eine bestimmte Zeit nach dem Rechtsakt, je nachdem, was später ist. Alle Fristen mit Quelle und Status zeigt der Zeitplan zum Batteriepass.

Wer ist für den Batteriepass verantwortlich?

Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Er stellt sicher, dass die Angaben im Pass „korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand“ sind (Art. 77 Abs. 4). Er weist der Batterie auch die individuelle Kennung zu (Art. 77 Abs. 3) und lädt sie in das EU-Register hoch (Art. 77 Abs. 10). Wer das im Einzelfall ist, ergibt sich aus den Rollen der Art. 38 bis 44:

Rolle (deutscher Verordnungstext)Wer das istBezug zum Batteriepass
Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 33, Art. 38)Erzeugt eine Batterie oder lässt sie entwickeln oder erzeugen und vermarktet sie unter eigenem Namen oder eigener Marke oder nimmt sie für eigene Zwecke in BetriebVerantwortlich, wenn er die Batterie in der EU in Verkehr bringt; kennzeichnet sie nach Art. 13, ab dem Stichtag also auch mit dem QR-Code
Einführer (Nr. 64, Art. 41)In der EU niedergelassen, bringt eine Batterie aus einem Drittland in VerkehrVerantwortlich für importierte Batterien; prüft vorher unter anderem Konformitätserklärung, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung nach Art. 13
Bevollmächtigter (Nr. 63, Art. 40)In der EU niedergelassen, vom Erzeuger schriftlich beauftragtErledigt die Aufgaben aus dem Mandat; die Pflichten aus Art. 38 Abs. 1, die Sorgfaltspflichten (Art. 48 bis 52) und das Erstellen der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Mandats sein
Händler (Nr. 65, Art. 42)Stellt eine Batterie auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger oder Einführer zu seinPrüft CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung nach Art. 13; kann nach Art. 44 zum Erzeuger werden
Rollen nach der Batterieverordnung und ihr Bezug zum Batteriepass

Sitzt der Erzeuger außerhalb der EU, bringt in der Regel der Einführer die Batterie in Verkehr und trägt damit die Pflicht aus Art. 77 Abs. 4; er nennt auf der Batterie auch seinen eigenen Namen und seine Anschrift (Art. 41 Abs. 3). Ein Einführer oder Händler, der eine Batterie unter eigener Marke vertreibt, sie so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein könnte, oder ihren Verwendungszweck ändert, gilt als Erzeuger (Art. 44). Mehr dazu auf der Seite Importeure.

Schriftliche Beauftragung verschiebt die Verantwortung nicht

Art. 77 Abs. 4 erlaubt, andere Akteure schriftlich zu beauftragen, im eigenen Namen zu handeln, etwa einen Dienstleister, einen Erzeuger außerhalb der EU oder einen Zelllieferanten. Die Kommission stellt klar: Die schriftliche Beauftragung überträgt die rechtliche Verantwortung nicht; sie bleibt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (FAQ 2.1). Ein Erzeuger außerhalb der EU, der den Pass im Auftrag pflegt, wird dadurch weder Erzeuger in der EU noch Einführer (FAQ 2.4). Die Registrierung im EU-Register nimmt nach den FAQ der Wirtschaftsakteur vor, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt (FAQ 2.2).

Wer Passdaten im Auftrag speichert oder verarbeitet, darf sie weder verkaufen noch wiederverwenden noch über den Dienst hinaus verarbeiten (Art. 78 Buchst. d). Eine Zulassung oder amtliche Liste von Software für den Batteriepass gibt es nicht. Die Verordnung regelt solche Anbieter nicht; ob man einen nutzt, entscheidet allein der Wirtschaftsakteur, und das Verhältnis richtet sich nach dem Vertrag (FAQ 10.3).

Wer die Batterie fertigstellt, ist verantwortlich

Bei zusammengesetzten Systemen entscheidet, wer die fertige Batterie herstellt. Liefert ein Erzeuger in der EU eine fertige Batterie an einen Fahrzeughersteller, der sie nur einbaut, bleibt der Batterieerzeuger verantwortlich. Ergänzt der Fahrzeughersteller wesentliche Teile wie das BMS, ist er verantwortlich (FAQ 2.3). Werden importierte Batteriesätze in der EU mit einem BMS zu einem System verbunden, ist das Unternehmen verantwortlich, das die fertige, sicher funktionierende Batterie fertigstellt und in Verkehr bringt (FAQ 2.5). Wird ein Produkt mit eingebauter fertiger Batterie importiert, gilt die Batterie in der Regel mit dem Import als in Verkehr gebracht, und die Verantwortung liegt beim Einführer (FAQ 3.5).

Zell- und Modullieferanten haben eine eigene Pflicht: Sie stellen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen, die er für die Einhaltung der Verordnung braucht, kostenlos zur Verfügung (Art. 39). Wie Sie diese Daten ohne Konten für Lieferanten einsammeln, beschreibt der Beitrag Lieferantendaten für den Batteriepass.

Was passiert bei Umnutzung, Wiederaufarbeitung und Recycling?

Die Batterie bekommt einen neuen Pass, und die Verantwortung wechselt. Nach Art. 77 Abs. 7 geht bei Batterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden, die Verantwortung nach Abs. 4 auf den Wirtschaftsakteur über, der die Batterie erneut in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die Batterie erhält einen neuen Pass, „der mit dem Batteriepass bzw. den Batteriepässen der ursprünglichen Batterie bzw. Batterien verknüpft ist“. Wer diese Vorgänge durchführt und die Batterie danach in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, gilt als Erzeuger (Art. 38 Abs. 11).

EreignisWas mit dem Pass geschiehtWer verantwortlich ist
Einfache ReparaturKein neuer Pass (FAQ 9.2)Bisheriger Wirtschaftsakteur
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung, UmnutzungNeuer Pass, verknüpft mit dem bisherigen; neue Kennzeichnung (Art. 13 Abs. 9)Wer die Batterie erneut in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 77 Abs. 7)
WiederaufarbeitungNeuer Pass, verknüpft mit dem bisherigenWer die Batterie erneut in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt
Batterie wird zur AltbatterieStatus „Altbatterie“; der Pass bleibt bestehenHersteller im Sinne der Herstellerverantwortung, Organisation für Herstellerverantwortung oder ausgewählter Abfallbewirtschafter (Art. 77 Abs. 7)
Altbatterie wird zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitetNeuer Pass (FAQ 9.1)Wer sie erneut in Verkehr bringt
RecyclingDer Pass wird gelöscht (Art. 77 Abs. 8)Entfällt
Was mit dem Batteriepass im Lebenszyklus geschieht

Die Begriffe sind eng definiert. Umnutzung heißt, dass eine Batterie, die keine Altbatterie ist, ganz oder teilweise für einen anderen Zweck genutzt wird als den ursprünglichen, etwa eine Fahrzeugbatterie als Heimspeicher (Art. 3 Abs. 1 Nr. 31). Wiederaufarbeitung verlangt die Demontage und Beurteilung aller Zellen und Module, eine wiederhergestellte Kapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität und einen einheitlichen Alterungszustand der Zellen mit höchstens 3 % Abweichung; die Batterie dient danach demselben Zweck wie vorher (Nr. 32). Den Status der Batterie („unverändert“, „umgenutzt“, „wiederverwendet“, „wiederaufgearbeitet“ oder „Altbatterie“) führt der Pass in den Daten der einzelnen Batterie (Anhang XIII Nummer 4 Buchst. c).

Im neuen Pass aktualisiert der neue Wirtschaftsakteur, was nicht mehr stimmt, etwa seine Identität und die Leistungs- und Haltbarkeitswerte (FAQ 9.5). Wer also gebrauchte Fahrzeugbatterien als stationäre Speicher anbietet, verantwortet den neuen Pass selbst. Mehr zu stationären Anwendungen im Beitrag Batteriepass für stationäre Speicher.

Was steht im Batteriepass, und wer darf es sehen?

Anhang XIII legt den Inhalt in vier Nummern fest. Drei beschreiben das Batteriemodell, eine die einzelne Batterie. Jede Nummer hat eigene Zugriffsrechte (Art. 77 Abs. 2):

Anhang XIIIBezugInhaltZugang
Nummer 1ModellAngaben nach Anhang VI Teil A (Erzeuger, Kategorie, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, Chemie, gefährliche Stoffe, Löschmittel, kritische Rohstoffe über 0,1 %); stoffliche Zusammensetzung; CO₂-Fußabdruck; verantwortungsvolle Beschaffung; Rezyklatgehalt; Anteil aus erneuerbaren Quellen; Bemessungskapazität; Minimal-, Nenn- und Maximalspannung; Leistung und Leistungsgrenzen; erwartete Lebensdauer in Zyklen mit Referenztest; Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Elektrofahrzeugbatterien); Temperaturbereich außer Betrieb; Garantiezeit für die kalendarische Lebensdauer; Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zykluslebensdauer; Innenwiderstand; C-Rate; Kennzeichnungen nach Art. 13 Abs. 4 und 5; EU-Konformitätserklärung; Informationen zu Abfallvermeidung und AltbatterienÖffentlich
Nummer 2ModellAusführliche Zusammensetzung (Kathode, Anode, Elektrolyt); Teilenummern und Kontaktdaten der Anbieter von Ersatzteilen; Informationen für die Zerlegung (Explosionsdiagramme, Demontageschritte, Verbindungstechniken, Werkzeug, Warnungen, Zahl und Anordnung der Zellen); SicherheitsmaßnahmenPersonen mit berechtigtem Interesse, notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Kommission
Nummer 3ModellErgebnisse der Prüfberichte, die die Einhaltung der Anforderungen nachweisenNotifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Kommission
Nummer 4Einzelne BatterieLeistungs- und Haltbarkeitswerte nach Art. 10 Abs. 1 beim Inverkehrbringen und bei Statusänderung; Alterungszustand nach Art. 14; Status; Nutzungsdaten wie Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse wie Unfälle, Betriebstemperatur und LadezustandPersonen mit berechtigtem Interesse
Inhalt des Batteriepasses nach Anhang XIII und Zugang nach Art. 77 Abs. 2

Die Angaben gehören nur insoweit in den Pass, wie sie für die Kategorie der Batterie gelten (Art. 77 Abs. 2). Angaben, die nicht sprachneutral sind, stellen Sie in der Sprache bereit, die der Mitgliedstaat für Endnutzer festlegt (FAQ 7.4).

Wer gilt als Person mit berechtigtem Interesse?

Art. 77 Abs. 2 nennt zwei Zwecke: Demontage, Sicherheit und genaue Zusammensetzung, damit Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Nutzer und Recycler arbeiten können; und, bei einzelnen Batterien, dass der Käufer die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen kann. Wer genau ein berechtigtes Interesse hat und was er herunterladen, teilen, veröffentlichen und wiederverwenden darf, sollte die Kommission bis per Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 77 Abs. 9).

Bei unserer Prüfung lag dieser Rechtsakt nur als Entwurf vor, der vom 19. Oktober bis 16. November 2026 zur öffentlichen Rückmeldung steht. Der Entwurf nennt unter anderem Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Umnutzer, Abfallbehandler, Recycler und Ausbildungszentren für Zusammensetzung und Demontageinformationen sowie den Käufer und in seinem Auftrag handelnde Dritte für die Daten der einzelnen Batterie. Er ist nicht beschlossen und kann sich noch ändern. Die geschützten Daten müssen trotzdem ab dem Start vorhanden und geschützt sein. Die Ebenen im Detail erklären die Seite Zugriffsebenen und der Beitrag Zugriffsebenen im Batteriepass.

Wie sich die Inhalte auf Datenfelder verteilen

Unser Feldregister bildet Anhang XIII und die verwandten Artikel in 97 Feldern ab, getrennt nach Abschnitt, Zugriffsebene und Kategorie. Die Übersicht zeigt, wie sich die Felder verteilen:

Bereichöffentlichberechtigtes InteresseBehördenSumme
Identifikation & Produktdaten162119
Materialien & Zusammensetzung3104
Gefährliche Stoffe3003
CO₂-Fußabdruck5005
Sorgfaltspflichten3003
Kreislauffähigkeit73010
Leistung & Haltbarkeit212023
Batteriezustand (dynamisch)022022
Kennzeichnung & Konformität7018
Summe6530297
Felder je Bereich und Zugriffsebene im Feldregister 0.5.0
BatteriekategoriePflichtfelderspäter Pflichtunter Bedingungen
Elektrofahrzeugbatterie5166
Batterie für leichte Verkehrsmittel (LMT)5966
Industriebatterie (> 2 kWh)4466
Stationärer Energiespeicher (> 2 kWh)5866
Industriebatterie ohne BMS4466
Pflichtfelder je Batteriekategorie im Feldregister 0.5.0; später Pflicht und unter Bedingungen getrennt gezählt

Ein Beispiel: Diese öffentlichen Felder zur Identifikation verlangt das Register für stationäre Speicher.

DatenfeldPflichtRechtsgrundlage
Modellkennung / SKUPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(2); Art. 38(6)
GTIN (GS1)PflichtArt. 77(3) unique identifier (ISO/IEC 15459)
BatteriekategoriePflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(2)
Hersteller (Name)PflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7)
Hersteller (Anschrift)PflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7)
Verantwortlicher WirtschaftsakteurPflichtArt. 77(3)–(4)
Masse der Batterie (kg)PflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(5)
SeriennummerPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(2); Art. 38(6); Art. 77(3)
HerstellungsdatumPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(4) (month and year)
HerstellungsortPflichtAnnex XIII 1(a); Annex VI Part A(3)
Datenfelder aus dem Feldregister 0.5.0

Die vollständige Liste, filterbar nach Kategorie, Zugriffsebene und Abschnitt, steht auf der Seite Datenfelder. Sie gibt unsere Lesart der Verordnung wieder und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Was zum Start noch nicht verlangt wird

Die Kommission hat eine Leitlinie zu den Datenpunkten des Batteriepasses veröffentlicht, zuletzt in Version 2.0 vom mit 71 Datenpunkten. Sie ist nicht verbindlich, ordnet aber jeden Datenpunkt ein: ab dem Start verlangt, nur in bestimmten Fällen verlangt, zum Start nicht verlangt oder nur für bestimmte Batterietypen (FAQ 1.1 und 7.1). Drei Inhalte von Nummer 1 gehören zum Start ausdrücklich noch nicht in den Pass (FAQ 7.2):

  • CO₂-Fußabdruck (Art. 7 Abs. 1): Die Erklärung gilt erst eine bestimmte Zeit nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnungsmethode und des Durchführungsrechtsakts zum Format. Beide fehlen, also gilt sie noch für keine Kategorie.
  • Rezyklatgehalt (Art. 8 Abs. 1): Die Dokumentation gilt für Industriebatterien über 2 kWh (außer solchen mit ausschließlich externem Speicher), Elektrofahrzeug- und Starterbatterien ab oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Methode, je nachdem, was später ist.
  • Sorgfaltspflichten (Art. 48): Sie gelten ab , verschoben durch die Verordnung (EU) 2025/1561, und nur für Wirtschaftsakteure mit mindestens 40 Mio. € Nettoumsatz, auch auf Gruppenebene (Art. 47). Der Bericht nach Art. 52 Abs. 3 speist dann die Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung.

Pässe enthalten diese Angaben nur für Batterien, die nach dem Wirksamwerden der jeweiligen Pflicht in Verkehr gebracht werden (FAQ 7.2). Enthält eine Batterie keinen der jeweils betroffenen Rohstoffe, entfallen Rezyklat- und Sorgfaltsangaben ganz (FAQ 7.8).

Dynamische Daten ab dem ersten Tag

Daten aus der Nutzung sollen nach den FAQ der Kommission ab dem Start gelten; sie gehören nicht zu den Angaben, die ausdrücklich später kommen (FAQ 8.1). Verantwortlich bleibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt; die praktische Arbeit kann er schriftlich übertragen (FAQ 8.2). Einen festen Takt gibt es nicht. Aktualisiert wird mindestens dann, wenn sich der Status ändert oder eine Änderung erwogen wird, etwa vor der Entscheidung über Wiederaufarbeitung, Umnutzung oder Recycling (FAQ 8.3). Eine Übertragung in Echtzeit ist nicht erforderlich (FAQ 8.4).

Bei einer neuen Batterie dürfen die Nutzungsfelder anfangs leer sein, nicht aber Status und Leistungswerte (FAQ 8.6). Der Alterungszustand wird nur verlangt, wenn die Batterie ein Batteriemanagementsystem hat; für die Nutzungsdaten nach Nummer 4 Buchst. d sieht der Text diese Ausnahme nicht vor (FAQ 8.5). Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt Lesezugriff auf die BMS-Daten (Art. 14 Abs. 2).

Wie kommt der Pass auf die Batterie?

Über einen QR-Code, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist. Art. 77 Abs. 3 verlangt, dass der Pass über den QR-Code nach Art. 13 Abs. 6 abrufbar ist und dass die Kennung von dem Wirtschaftsakteur vergeben wird, der die Batterie in Verkehr bringt.

Der QR-Code

Ab tragen alle Batterien einen QR-Code nach Anhang VI Teil C (Art. 13 Abs. 6). Bei LV-, Elektrofahrzeug- und Industriebatterien über 2 kWh führt er zum Pass, bei anderen Batterien zu den Kennzeichnungsangaben, der Konformitätserklärung, dem Sorgfaltspflichtenbericht und den Informationen über Altbatterien. Anhang VI Teil C verlangt einen starken Farbkontrast und eine Größe, die gängige QR-Leser leicht lesen, auch die in Mobiltelefonen. Der Code wird sichtbar, lesbar und dauerhaft auf die Batterie gedruckt oder graviert; lässt die Batterie das nicht zu, kommt er auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7). Alternative „Smart Labels“ zusätzlich zum oder anstelle des QR-Codes könnte die Kommission per delegiertem Rechtsakt vorsehen (Art. 13 Abs. 8); einen solchen Rechtsakt gab es bei unserer Prüfung nicht.

Die individuelle Kennung

Die individuelle Kennung ist „eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Batterien, durch die auch ein Weblink zum Produktpass aktiviert wird“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 66). QR-Code und Kennung entsprechen den Normen ISO/IEC 15459-1 bis -6 oder gleichwertigen Normen (Art. 77 Abs. 3). Die Kennung können Wirtschaftsakteure nach den Möglichkeiten dieser Normen selbst bilden oder über einen kommerziellen Dienst beziehen; sie wird mit dem Pass gespeichert und im Register eingetragen (FAQ 5.2).

Ein gängiger Weg ist GS1 Digital Link. Der Standard von GS1 beschreibt, wie GS1-Kennungen wie GTIN und Seriennummer in eine Webadresse kodiert werden. Eine Adresse für eine einzelne Batterie hat etwa die Form https://resolver.example/01/GTIN/21/SERIENNUMMER, wobei der Schlüssel 01 die GTIN und 21 die Seriennummer einleitet. Ein QR-Code mit dieser Adresse ist zugleich Weblink und strukturierte Kennung; die URI-Syntax liegt in Version 1.7.0 vor. Die Verordnung schreibt GS1 aber nicht vor; jedes Schema, das Art. 77 Abs. 3 erfüllt, ist zulässig. Wichtiger ist, dass die Adresse über Jahre erreichbar bleibt: Planen Sie eine Domain, die Sie selbst kontrollieren, damit ein Wechsel des Dienstleisters die gedruckten Codes nicht entwertet.

Was muss ins EU-Register, und wie bleibt der Pass verfügbar?

Ins EU-Register kommt die individuelle Kennung, nicht der Pass. Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt sie in das Register für digitale Produktpässe hoch (Art. 77 Abs. 10, eingefügt durch die Ökodesign-Verordnung). Das Register speichert ausdrücklich die Kennungen von Batterien nach Art. 77 Abs. 3 (Art. 13 Abs. 1 Ökodesign-Verordnung).

So funktioniert die Registrierung

Die Kommission hat das Register am gestartet, mit einer Testumgebung und einem Helpdesk (FAQ 1.2). Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt seit dem , wie es arbeitet; sie gilt ausdrücklich für Batterien nach Art. 77 (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b):

  1. Verifizierung. Wirtschaftsakteure, die juristische Personen sind, weisen Identität und Niederlassung mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach eIDAS oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung nach (Art. 4). Der Status gilt, bis das Identifizierungsmittel abläuft, höchstens drei Jahre; danach sind keine neuen Registrierungen oder Änderungen möglich, bis die Prüfung wiederholt wurde.
  2. Registrierung. Sie läuft über die Weboberfläche oder eine API (Art. 8 Abs. 6). Das Register prüft automatisch die semantische Übereinstimmung und die Granularität und speichert die Kennungen, Angaben zum Registrierenden mit Datum und Uhrzeit sowie die Integrität des Passes (Art. 8 Abs. 7 und 9). Es gibt eine eindeutige Registrierungskennung zurück.
  3. Nachweis. Der Wirtschaftsakteur kann jederzeit einen Nachweis der Registrierung erzeugen, mit qualifiziertem elektronischem Siegel, Zeitstempel und einem Hashwert der registrierten Passversion (Art. 9).

Nach der Ökodesign-Verordnung ist die Registrierungskennung kein Nachweis dafür, dass die Anforderungen erfüllt sind (Art. 13 Abs. 5). Anders als bei Produkten nach der Ökodesign-Verordnung kommt sie bei Batterien auch nicht in die Zollanmeldung (FAQ 4.1).

DatenIm Register?Grundlage
Individuelle Kennung der BatterieJaArt. 77 Abs. 10; Art. 13 Abs. 1 Ökodesign-Verordnung
RegistrierungskennungJa, vom Register erzeugtArt. 8 Abs. 8 DVO (EU) 2026/1778
Registrierender, Datum und Uhrzeit, Integrität des PassesJaArt. 8 Abs. 9 DVO (EU) 2026/1778
Inhalt des Passes nach Anhang XIIINein, er liegt beim Wirtschaftsakteur oder bei einem BeauftragtenArt. 78 Buchst. c; FAQ 6.5
Freigabe geschützter DatenNein, die steuert der WirtschaftsakteurFAQ 6.5
Was das EU-Register zum Batteriepass speichert und was nicht

Noch nicht fertig sind der semantische Datenspeicher für Batterien, mit dem das Register die Vollständigkeit prüfen soll (FAQ 11.1), und die vollständige API; daneben sind manuelle Registrierung und Massen-Upload vorgesehen (FAQ 5.1).

Was Art. 78 von der Verfügbarkeit verlangt

Art. 78 legt grundlegende Anforderungen an Technik und Betrieb fest. Sie gelten unabhängig davon, ob Sie den Pass selbst betreiben oder einen Dienstleister beauftragen:

Art. 78Anforderung
Buchst. aVollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen nach dem Ökodesign-Recht
Buchst. bUnentgeltlicher Zugang für Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere nach ihren Zugangsrechten
Buchst. cSpeicherung durch den verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder durch Akteure, die in seinem Namen handeln
Buchst. dBeauftragte dürfen die Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über den Dienst hinaus verarbeiten
Buchst. eDer Pass bleibt verfügbar, auch wenn der Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt
Buchst. fZugang, Eingabe, Änderung und Aktualisierung nur nach den Zugangsrechten aus Anhang XIII und dem Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9
Buchst. gAuthentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten
Buchst. hHohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre, Schutz vor Betrug

Eine Frist in Jahren nennt Art. 77 nicht: Der Pass besteht, bis die Batterie recycelt ist (Art. 77 Abs. 8). Wie er nach dem Ende des Unternehmens verfügbar bleibt, lässt die Verordnung offen. Das ist eine Kernfrage, wenn Sie zwischen Eigenbau und Kauf abwägen.

Was ist noch offen?

Mehrere Rechtsakte, die Inhalt und Zugang des Passes betreffen, fehlen noch, obwohl ihre Fristen zum Teil verstrichen sind. Der Stand bei unserer Prüfung:

WasGrundlageFristStandStand unserer Prüfung
Zugangsrechte für Personen mit berechtigtem Interesse (Durchführungsrechtsakt)Art. 77 Abs. 9Entwurf in der öffentlichen Rückmeldung vom 19. Oktober bis 16. November 2026; nicht erlassen25. Oktober 2026
Harmonisierte Kennzeichnung (Durchführungsrechtsakt)Art. 13 Abs. 10Entwurf war vom 15. Dezember 2025 bis 26. Januar 2026 zur Rückmeldung veröffentlicht; nicht erlassen25. Oktober 2026
CO₂-Fußabdruck: Methode für Elektrofahrzeugbatterien (delegierter Rechtsakt) und Format der Erklärung (Durchführungsrechtsakt)Art. 7 Abs. 1Entwürfe waren im April und Mai 2024 zur Rückmeldung veröffentlicht; nicht erlassen25. Oktober 2026
CO₂-Fußabdruck: Methode für Industriebatterien (delegierter Rechtsakt)Art. 7 Abs. 1Nur geplant, kein Entwurf25. Oktober 2026
Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industriebatterien (delegierter Rechtsakt)Art. 10 Abs. 5Entwurf in der öffentlichen Rückmeldung vom 29. September bis 27. Oktober 2026; nicht erlassen25. Oktober 2026
Methode für den Rezyklatgehalt (delegierter Rechtsakt)Art. 8 Abs. 1Entwurf war ab dem 12. August vier Wochen zur Rückmeldung veröffentlicht; nicht erlassen25. Oktober 2026
Harmonisierte Normen zur BatterieverordnungArt. 15KeineErste Fundstelle seit : EN 18060:2025 zu Leistung und Haltbarkeit von Elektrofahrzeugbatterien (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048); noch keine Norm für stationäre oder andere Industriebatterien25. Oktober 2026
Normen für digitale ProduktpässeÖkodesign-VerordnungKeineSechs von acht Normen seit genannt (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736); Vermutungswirkung nur nach der Ökodesign-Verordnung25. Oktober 2026
EU-Register: semantischer Datenspeicher für Batterien und vollständige APIArt. 13 Ökodesign-Verordnung; DVO (EU) 2026/1778Keine für Datenspeicher und APIRegister seit mit Testumgebung in Betrieb; Datenspeicher und API für Batterien noch nicht fertig25. Oktober 2026
Offene Rechtsakte, Normen und Bausteine zum Batteriepass

Was das praktisch heißt: Die Pflicht zum Etikett nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 gilt ab oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung, je nachdem, was später ist; da er fehlt, gilt sie noch nicht. Keine CO₂-Erklärung ist bisher anwendbar. Die Mindestwerte für Industriebatterien gelten ab oder 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem, was später ist (Art. 10 Abs. 2). Die Leitlinien der Kommission zu den Sorgfaltspflichten waren bis fällig (Art. 48 Abs. 5); im Amtsblatt haben wir sie nicht gefunden. Der Vorschlag für einen Umwelt-Omnibus (COM(2025) 981) ändert einzelne Teile der Batterieverordnung, den Batteriepass aber nicht; er war bei unserer Prüfung noch im Gesetzgebungsverfahren.

Ein verbindliches Datenmodell gibt es noch nicht; das soll der semantische Datenspeicher des Registers liefern (FAQ 11.1). Bis dahin bieten die frei herunterladbare DIN DKE SPEC 99100 zu den Datenattributen des Batteriepasses (eine DIN SPEC, keine harmonisierte Norm, ohne Vermutungswirkung) und das ebenfalls unverbindliche Datenmodell des Battery-Pass-Konsortiums Orientierung. Alle Punkte verfolgen wir im Umsetzungsstand, mit Quelle und Prüfdatum je Zeile; den Unterschied zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erklärt das Glossar.

Was droht bei Verstößen in Deutschland?

Ein Bußgeld von bis zu 10.000 € für unrichtige, unvollständige oder veraltete Passangaben, und vor allem Maßnahmen der Marktüberwachung. Art. 93 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis Sanktionen festzulegen. In Deutschland regelt das das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), in Kraft seit . Die für den Pass wichtigsten Tatbestände in § 60 BattDG, jeweils bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit:

VerstoßVorschriftBußgeld bis
Entgegen Art. 77 Abs. 4 nicht sicherstellen, dass die Angaben im Batteriepass korrekt, vollständig und aktuell sind§ 60 Abs. 2 Nr. 2910.000 €
Kennzeichnung einschließlich QR-Code nach Art. 13 Abs. 4 bis 7 fehlt oder ist falsch (über Art. 38 Abs. 1 Buchst. b)§ 60 Abs. 2 Nr. 610.000 €
Registrierungspflicht der Hersteller nach Art. 55 verletzt§ 60 Abs. 2 Nr. 23100.000 €
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette§ 60 Abs. 2 Nr. 14 bis 18, 20 und 22500.000 €
Ausgewählte Bußgeldtatbestände nach § 60 BattDG

Gewichtiger als das Bußgeld ist meist der Marktzugang. Stellen Marktüberwachungsbehörden fest, dass eine Batterie die Anforderungen nicht erfüllt, verlangen sie Korrekturmaßnahmen und können anordnen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird; geschieht das nicht, beschränken oder untersagen sie die Bereitstellung (Art. 79 ff.). Einführer dürfen eine Batterie ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung nach Art. 13 gar nicht erst in Verkehr bringen (Art. 41 Abs. 1).

Wie bereiten Sie sich vor?

Die meisten Daten gibt es schon: in Datenblättern, technischen Unterlagen, ERP-Exporten und bei Lieferanten. Die Arbeit liegt darin, sie zusammenzuführen, zu prüfen und dauerhaft zu pflegen. Wir empfehlen diese Reihenfolge:

  1. Produkte einordnen. Je Produkt Kategorie, Kapazität und die Frage klären, was als eine fertige Batterie in Verkehr gebracht wird. Die Begründung schriftlich festhalten.
  2. Rolle klären. Wer bringt in Verkehr: Sie als Erzeuger, Sie als Einführer oder ein Kunde, der Ihre Batterie fertigstellt? Schriftliche Beauftragungen festhalten.
  3. Datenbestand abgleichen. Anhang XIII Nummern 1, 2 und 4 mit Ihren Unterlagen nach Art. 10, der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung abgleichen; die Datenfelder helfen als Liste.
  4. Lieferanten einbinden. Zusammensetzung, kritische Rohstoffe und gefährliche Stoffe kommen meist vom Zell- oder Modullieferanten, der die nötigen Informationen nach Art. 39 kostenlos bereitstellen muss.
  5. Prüfung und Freigabe organisieren. Festlegen, wer Werte erfasst, wer sie mit welchem Nachweis freigibt und wie Änderungen nachvollziehbar bleiben. Warum das zählt, zeigt der Beitrag Herkunft und Vier-Augen-Prüfung.
  6. Kennung und QR-Code festlegen. Ein Schema nach ISO/IEC 15459 wählen, etwa GS1 Digital Link mit GTIN und Seriennummer, eine dauerhaft kontrollierte Domain festlegen und den Code in Typenschild und Etikettendruck einplanen.
  7. Daten aus der Nutzung anbinden. Klären, wie BMS- und Servicedaten in den Pass gelangen, mindestens bei jedem Statuswechsel.
  8. Zugriffsebenen vorbereiten. Öffentliche und geschützte Daten technisch trennen. Bis der Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 gilt, Zugänge einzeln freigeben und protokollieren.
  9. Registrierung vorbereiten. Ein qualifiziertes elektronisches Siegel bei einem Vertrauensdiensteanbieter oder eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung beschaffen und die Testumgebung des Registers ausprobieren.
  10. Verfügbarkeit und Ausstieg sichern. Regeln, dass der Pass auch ohne Sie und ohne Ihren Dienstleister erreichbar bleibt; vollständige Exporte in offenen Formaten verlangen.
  11. Systeme anbinden. Stammdaten und Seriennummern aus dem ERP übernehmen statt abtippen. Wege dazu beschreiben die Beiträge Von Excel- und ERP-Exporten zum geprüften Batteriepass und Batteriepass an SAP, Business Central und Odoo anbinden.
  12. Werkzeug wählen. Entscheiden, ob Sie den Pass mit einem ERP-Modul, einer spezialisierten Plattform, einem Beratungsprojekt oder selbst umsetzen. Kriterien stehen unter Batteriepass-Software auswählen.

Wo hilft BatteryPass?

BatteryPass ist eine Plattform für Erzeuger und Einführer, vor allem von stationären Speichern und Industriebatterien. Sie führt vorhandene Datenblätter, ERP-Exporte und Lieferantenangaben zu einem geprüften Pass zusammen. Bisher nutzt kein Kunde BatteryPass im Produktivbetrieb; den Stand nennen wir je Funktion:

  • Import aus CSV und Excel, Herkunft je Wert, Vier-Augen-Prüfung und Lieferantenanfragen per Link ohne Konto im Test
  • Trennung von Modell, Modellversion und Einheit, signierte und versionierte Pässe mit GS1-Digital-Link-QR-Codes, Zugriffsebenen auf dem Server im Test
  • Zugang zu geschützten Ebenen, nur per Freigabe je E-Mail-Adresse eingeschränkt
  • Übermittlung an das EU-Register und verwaltete ERP-Verbindungen geplant

Die Verantwortung für die Daten bleibt bei Ihnen als Wirtschaftsakteur. Einzelheiten stehen auf der Produktseite und unter Sicherheit.

Häufige Fragen

Ab wann braucht eine Batterie einen Batteriepass?

Ab 18. Februar 2027, wenn sie ab diesem Tag in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Art. 77 Abs. 1). Welche Pflichten vorher und nachher gelten, zeigt unser Zeitplan zum Batteriepass.

Braucht eine Industriebatterie mit genau 2 kWh einen Batteriepass?

Nein. Art. 77 Abs. 1 verlangt den Pass für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Einen QR-Code braucht auch diese Batterie (Art. 13 Abs. 6). Beispiele zur Schwelle stehen im Beitrag Industriebatterien über 2 kWh.

Reicht ein Batteriepass je Modell?

Nein. Jede einzelne Batterie, die in Verkehr gebracht wird, braucht einen eigenen Pass. Die Modelldaten sind für alle Einheiten gleich, hinzu kommen die Daten der einzelnen Batterie. Was bei Modulen, Racks und Containern als eine Batterie zählt, erklärt der Beitrag Modul, Pack oder Container.

Brauchen Batterien, die vor dem Stichtag verkauft wurden, nachträglich einen Pass?

Nein, die Pflicht wirkt nicht zurück. Wird eine solche Batterie nach dem Stichtag umgenutzt oder wiederaufgearbeitet und erneut in Verkehr gebracht, braucht sie aber einen Pass (Art. 77 Abs. 7; für die Wiederaufarbeitung bestätigt das die Kommission in FAQ 9.4). Weitere Antworten stehen in unseren Fragen und Antworten zum Batteriepass.

Wer ist verantwortlich, wenn ein Dienstleister den Pass für uns pflegt?

Weiterhin Sie, wenn Sie die Batterie in Verkehr bringen. Sie dürfen andere schriftlich beauftragen, in Ihrem Namen zu handeln; die Verantwortung für korrekte, vollständige und aktuelle Angaben bleibt aber bei Ihnen (Art. 77 Abs. 4; FAQ 2.1 der Kommission). Den Begriff erklärt unser Glossar.

Wer darf die geschützten Daten im Batteriepass sehen?

Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission sehen Anhang XIII Nummern 2 und 3, Personen mit berechtigtem Interesse die Nummern 2 und 4. Wer als solche Person gilt, soll ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen; bei unserer Prüfung lag er nur als Entwurf vor. Mehr dazu unter Zugriffsebenen.

Muss der CO₂-Fußabdruck schon ab Start im Pass stehen?

Nein. Nach der Leitlinie und den FAQ der Kommission werden CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Angaben zu den Sorgfaltspflichten zum Start noch nicht verlangt. Sie haben eigene Fristen, die zum Teil an fehlenden Rechtsakten hängen. Den Stand zeigt unser Umsetzungsstand.

Muss die Kennung ein GS1 Digital Link sein?

Nein. Die Verordnung verlangt eine individuelle Kennung und einen QR-Code nach ISO/IEC 15459 oder gleichwertigen Normen (Art. 77 Abs. 3), schreibt aber kein bestimmtes System vor. GS1 Digital Link ist eine gängige Möglichkeit; siehe Glossar.

Speichert das EU-Register den Inhalt des Batteriepasses?

Nein. Das Register speichert die individuelle Kennung und Registrierungsdaten. Der Pass selbst liegt beim Wirtschaftsakteur oder bei einem Beauftragten (Art. 78 Buchst. c; FAQ 6.5 der Kommission). Registrieren dürfen nur verifizierte Wirtschaftsakteure, etwa mit einem qualifizierten elektronischen Siegel. Den Stand des Registers führt der Umsetzungsstand.

Was passiert mit dem Pass, wenn das verantwortliche Unternehmen nicht mehr besteht?

Der Pass muss verfügbar bleiben, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt (Art. 78 Buchst. e). Das gilt für eine Eigenentwicklung ebenso wie für gekaufte Software; siehe Selbst bauen oder kaufen.

Welche Daten gehören in den Pass eines stationären Speichers?

Öffentliche Modelldaten wie Kennzeichnungsangaben, Chemie, Kapazität, Spannungen und Wirkungsgrad, geschützte Modelldaten wie Demontageinformationen und Daten der einzelnen Batterie wie Alterungszustand und Nutzungsdaten (Anhang XIII). Unsere Feldliste je Kategorie steht unter Datenfelder.

Wie oft müssen dynamische Daten aktualisiert werden?

Eine feste Frequenz schreibt die Verordnung nicht vor. Nach den FAQ der Kommission mindestens dann, wenn sich der Status der Batterie ändert oder eine Änderung erwogen wird, etwa vor einer Wiederaufarbeitung (FAQ 8.3 und 8.4). Wie Zustandsdaten in den Pass kommen, beschreibt der Beitrag Batteriepass für stationäre Speicher.

Gibt es eine Zulassung für Batteriepass-Software?

Nein. Die Batterieverordnung regelt Softwareanbieter nicht; ob und welchen Anbieter Sie nutzen, entscheiden Sie allein (FAQ 10.3 der Kommission). Kriterien für die Auswahl stehen unter Batteriepass-Software auswählen.

Welche Bußgelder drohen in Deutschland?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass die Passangaben korrekt, vollständig und aktuell sind, handelt ordnungswidrig; das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 € (§ 60 BattDG). Schwerer wiegen Maßnahmen der Marktüberwachung nach Art. 79 ff. der Verordnung. Mehr in unseren Fragen und Antworten.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3: Begriffsbestimmungen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 7: CO₂-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbaren Industriebatterien und LV-Batterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8: Rezyklatgehalt von Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien, LV-Batterien und Starterbatterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung von Batterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Informationen über den Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer von Batterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 38: Pflichten der Erzeuger · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 39: Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 40: Pflichten der Bevollmächtigten · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  11. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 41: Pflichten der Einführer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  12. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 42: Pflichten der Händler · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  13. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 44: Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für die Einführer und Händler gelten · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  14. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 47: Geltungsbereich dieses Kapitels (Sorgfaltspflichten, Umsatzschwelle) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  15. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  16. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  17. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  18. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 93: Sanktionen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  19. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang VI: Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen (Teil C: QR-Code) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  20. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang VII: Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  21. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  22. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung: Artikel 77 Absatz 10 (Hochladen der Kennung in das Register) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  23. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung: Artikel 48, Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (geänderte Fristen) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  24. Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Verschiebung der Sorgfaltspflichten) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  25. Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 13: Register für digitale Produktpässe · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  26. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register für digitale Produktpässe, Artikel 4: Verifizierung der Wirtschaftsakteure · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  27. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Artikel 8: Registrierung eines digitalen Produktpasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  28. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Artikel 9: Nachweis der Registrierung · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  29. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048: EN 18060:2025 als erste harmonisierte Norm zur Batterieverordnung · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  30. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736: harmonisierte Normen für digitale Produktpässe · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  31. Vorschlag COM(2025) 981 zur Änderung unter anderem der Verordnung (EU) 2023/1542 (Umwelt-Omnibus) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  32. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  33. Digital Batteries Passport: data points by category, Version 2.0 (Leitlinie der Kommission, nicht verbindlich) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  34. Ihre Meinung zählt: Zugangsrechte zu bestimmten Teilen des Batteriepasses (Entwurf nach Art. 77 Abs. 9) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  35. Ihre Meinung zählt: Festlegung der Kennzeichnungsanforderungen für Batterien (Art. 13 Abs. 10) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  36. Ihre Meinung zählt: Methode für den CO₂-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  37. Ihre Meinung zählt: Format der Erklärung zum CO₂-Fußabdruck von Batterien · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  38. Ihre Meinung zählt: Methode für den CO₂-Fußabdruck von Industriebatterien (geplant) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  39. Ihre Meinung zählt: Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit wiederaufladbarer Industriebatterien (Art. 10 Abs. 5) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  40. Ihre Meinung zählt: Methode zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils (Art. 8 Abs. 1) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  41. Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60 Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  42. GS1 Digital Link Standard · GS1 · abgerufen am 25. Oktober 2026
  43. DIN DKE SPEC 99100:2025-02, Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses · DIN Media · abgerufen am 25. Oktober 2026
  44. Datenmodell des Battery-Pass-Konsortiums (Battery Pass Data Model) · Battery-Pass-Konsortium (GEFEG GitLab) · abgerufen am 25. Oktober 2026

Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.