Zugriffsebenen des Batteriepasses: Wer darf welche Daten sehen?
Öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden: wer welche Angaben nach Anhang XIII sieht, was der Entwurf zu Art. 77 Abs. 9 vorsieht, wie Zugang geprüft wird.
Kurz gesagt
Wichtige Fakten
- Öffentliche Ebene
- Anhang XIII Nummer 1: Modelldaten, für jeden über den QR-Code und kostenlos Quelle
- Berechtigtes Interesse
- Anhang XIII Nummern 2 und 4, nur für die Zwecke nach Art. 77 Abs. 2 Unterabsatz 3 Quelle
- Behörden
- Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission: Anhang XIII Nummern 2 und 3 Quelle
- Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9
- Frist am 18. August 2026 verstrichen; Entwurf in der Rückmeldung bis 16. November 2026 Quelle
- Zugangskontrolle
- Dezentral: Der Wirtschaftsakteur oder sein Beauftragter hostet den Pass und verwaltet den Zugang Quelle
- Lesezugriff auf das BMS
- Eigenes Recht des rechtmäßigen Erwerbers nach Art. 14 Abs. 2, unabhängig vom Pass Quelle
Der Batteriepass hat drei Zugriffsebenen. Öffentlich sind die Modelldaten nach Anhang XIII Nummer 1, die jeder über den QR-Code abrufen kann. Personen mit berechtigtem Interesse sehen außerdem die geschützten Modelldaten der Nummer 2, also ausführliche Zusammensetzung, Ersatzteile, Demontage und Sicherheitsmaßnahmen, und die Daten der einzelnen Batterie nach Nummer 4. Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission sehen Nummer 2 und die Ergebnisse der Prüfberichte nach Nummer 3 (Art. 77 Abs. 2).
Offen ist, wer genau ein berechtigtes Interesse hat. Das sollte die Kommission bis in einem Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 77 Abs. 9); bei unserer Prüfung am 25. Oktober 2026 lag nur ein Entwurf vor. Was der Entwurf für Unternehmen bedeutet, ordnet der Beitrag Zugriffsebenen im Batteriepass ein; den Gesamtzusammenhang erklärt der Leitfaden zum Batteriepass.
Welche Angaben gehören zu welcher Ebene?
Anhang XIII ordnet den Inhalt des Passes in vier Nummern. Drei beschreiben das Batteriemodell, eine die einzelne Batterie „einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben“ (Art. 77 Abs. 2). Wer welche Nummer sehen darf, regelt Art. 77 Abs. 2 Unterabsatz 2.
| Anhang XIII | Bezug | Inhalt | Zugänglich für |
|---|---|---|---|
| Nummer 1 | Modell | Etikettangaben nach Anhang VI Teil A, stoffliche Zusammensetzung mit Chemie, gefährlichen Stoffen und kritischen Rohstoffen, Bemessungskapazität, Spannungen, Leistung, erwartete Lebensdauer, Round-Trip-Wirkungsgrad, Innenwiderstand, Konformitätserklärung, Hinweise zu Altbatterien; später CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und verantwortungsvolle Beschaffung | Alle |
| Nummer 2 | Modell | Ausführliche Zusammensetzung (Kathode, Anode, Elektrolyt), Teilenummern und Kontaktdaten für Ersatzteile, Informationen für die Zerlegung, Sicherheitsmaßnahmen | Personen mit berechtigtem Interesse; notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Kommission |
| Nummer 3 | Modell | Ergebnisse der Prüfberichte, die die Einhaltung der Anforderungen nachweisen | Nur notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Kommission |
| Nummer 4 | Einzelne Batterie | Werte für Leistung und Haltbarkeit beim Inverkehrbringen und bei Statusänderungen, Alterungszustand, Status, Nutzungsdaten wie Zyklen, negative Ereignisse, Temperatur und Ladezustand | Nur Personen mit berechtigtem Interesse |
Zwei Punkte gehen beim Lesen leicht unter. Erstens steht Nummer 2 zwei Kreisen offen: Die Überschrift im Anhang nennt Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission, Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b ergänzt notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden. Zweitens gehören die Angaben nur in den Pass, soweit sie für die Kategorie der Batterie gelten; die Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung etwa betrifft nur Elektrofahrzeugbatterien.
Zur Zerlegung gehören mindestens Explosionsdiagramme, Demontageschritte, Verbindungstechniken, Werkzeug, Warnungen sowie Zahl und Anordnung der Zellen (Nummer 2 Buchstabe c). Reparaturbetriebe und Recycler brauchen das, es kann aber wirtschaftlich sensibel sein; der Zugang soll deshalb auf das Nötige beschränkt bleiben (Art. 77 Abs. 9 Buchstabe c).
Wer sieht was?
„Ja“ heißt: Art. 77 Abs. 2 öffnet diese Nummer des Anhangs XIII für diesen Kreis.
| Wer | Nr. 1 öffentlich | Nr. 2 Modell, geschützt | Nr. 3 Prüfberichte | Nr. 4 einzelne Batterie |
|---|---|---|---|---|
| Jeder mit dem QR-Code, etwa Endkunden und Interessenten | Ja | Nein | Nein | Nein |
| Personen mit berechtigtem Interesse | Ja | Ja | Nein | Ja |
| Notifizierte Stellen | Ja | Ja | Ja | Nein |
| Marktüberwachungsbehörden | Ja | Ja | Ja | Nein |
| Europäische Kommission | Ja | Ja | Ja | Nein |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur und von ihm Beauftragte | Ja | Ja | Ja | Ja |
Die letzte Zeile folgt aus Art. 77 Abs. 4 und Art. 78 Buchstabe c: Wer für den Pass verantwortlich ist oder in seinem Auftrag handelt, speichert und pflegt alle Angaben. Geht die Verantwortung bei Umnutzung, Wiederaufarbeitung oder beim Übergang zur Altbatterie über, wechselt auch diese Rolle (Art. 77 Abs. 7).
Das Schaubild oben zeigt die Ebenen als Ringe; streng ineinander geschachtelt sind sie nach dem Wortlaut aber nicht. Die Daten der einzelnen Batterie sind nur Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich, die Prüfberichte nur den Behörden. Der Entwurf zu Art. 77 Abs. 9 würde Käufern erlauben, die Daten der einzelnen Batterie an Marktüberwachungsbehörden weiterzugeben.
Wofür gibt es das berechtigte Interesse?
Die Verordnung beschreibt das berechtigte Interesse über Zwecke, nicht über Berufe (Art. 77 Abs. 2 Unterabsatz 3):
- Demontage und Zusammensetzung. Die Angaben betreffen die Demontage der Batterie einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen dabei und die genaue Zusammensetzung des Modells. Sie müssen erforderlich sein, damit Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetriebe ihrer Tätigkeit nachgehen können.
- Einzelne Batterien am Energiemarkt. Bei einzelnen Batterien müssen die Angaben erforderlich sein, damit der Abnehmer der Batterie oder Parteien in seinem Namen sie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen können.
Für den Durchführungsrechtsakt nennt Art. 77 Abs. 9 drei Kriterien: Die Informationen müssen nötig sein, um Status und Restwert der Batterie zu bewerten oder um zwischen Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung und Recycling zu wählen und diese Wege zu gehen; und der Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Informationen bleibt auf ein Minimum beschränkt. Nach Art. 78 ist der Zugang unentgeltlich (Buchstabe b), und die Rechte, Angaben einzusehen oder zu ändern, richten sich nach Anhang XIII und diesem Rechtsakt (Buchstabe f). Kurz erklärt im Glossar unter berechtigtes Interesse.
Was sieht der Entwurf des Durchführungsrechtsakts vor?
Der Entwurf nennt Personengruppen und ordnet ihnen einzelne Buchstaben des Anhangs XIII zu. Er liegt nur auf Englisch vor; die deutschen Bezeichnungen in der Tabelle sind unsere Übersetzung.
| Angaben nach Anhang XIII | Zugang nach dem Entwurf | Weitergeben und veröffentlichen |
|---|---|---|
| Nr. 2 a und c: ausführliche Zusammensetzung, Zerlegung | Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, wer Batterien umnutzt, Abfallbewirtschafter, die Behandlung durchführen, Recycler, Berufsbildungszentren für Reparatur, Umnutzung und Wiederaufarbeitung (Art. 1 Abs. 1) | Grundsätzlich nicht; erlaubt an Notfalldienste und Zollbehörden, die Zusammensetzung auch an Giftinformationszentren, sonst nur mit Erlaubnis des Wirtschaftsakteurs |
| Nr. 2 b: Teilenummern und Ersatzteilquellen | Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, wer Batterien umnutzt, Käufer der Batterie (Art. 1 Abs. 2) | Grundsätzlich nicht; erlaubt an Zollbehörden, sonst nur mit Erlaubnis des Wirtschaftsakteurs |
| Nr. 2 d: Sicherheitsmaßnahmen | Alle oben Genannten sowie Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge und für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Art. 1 Abs. 3) | Ohne Einschränkung (Art. 2 Abs. 5) |
| Nr. 4: Daten der einzelnen Batterie | Käufer der Batterie und Dritte, die in seinem Namen handeln (Art. 1 Abs. 4) | Grundsätzlich nicht; erlaubt an Notfalldienste, mögliche Käufer, Marktüberwachungsbehörden, für Altbatterien zuständige Behörden und Zollbehörden, sonst nur mit Erlaubnis des Wirtschaftsakteurs |
Wer Zugang hat, darf die Angaben nach dem Entwurf herunterladen und nutzen, aber nur so lange aufbewahren, wie der Zweck es verlangt (Art. 2 Abs. 3). Zulässige Zwecke sind, Status, Restwert und Weiterverwendung zu bewerten und die Batterie zu reparieren, umzunutzen, wiederaufzuarbeiten oder zu recyceln oder zwischen diesen Wegen zu wählen (Art. 2 Abs. 1). Käufer und ihre Beauftragten dürfen die Daten der Nummer 4 außerdem nutzen, um die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen (Art. 2 Abs. 2).
Vier Punkte fallen auf:
- Die Sicherheitsmaßnahmen gelten im Entwurf nicht als wirtschaftlich sensibel und dürfen frei verbreitet werden (Erwägungsgrund 3).
- Für die Daten der einzelnen Batterie nennt der Entwurf nur den Käufer und Dritte in seinem Namen. Ein Reparaturbetrieb oder Recycler erhält sie also nur, wenn er im Auftrag des Käufers handelt.
- Wer die Verantwortung für eine Altbatterie übernimmt (Hersteller, Organisation für Herstellerverantwortung oder ausgewählter Abfallbewirtschafter), fehlt in der Liste, weil er ohnehin den ganzen Pass sieht (Erwägungsgrund 2).
- Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, kann Berechtigten erlauben, Angaben weiterzugeben oder zu veröffentlichen (Art. 2 Abs. 4 Buchstabe e).
Wie wird der Zugang in der Praxis geprüft?
Nicht über ein zentrales System. Nach der FAQ der Kommission legt der Durchführungsrechtsakt fest, wer auf geschützte Daten zugreifen darf und was er damit tun darf, aber nicht das Verfahren der Authentifizierung (Frage 6.4). Weil die digitalen Produktpässe dezentral angelegt sind, lässt sich ein solches Verfahren nach Auffassung der Kommission nicht ohne Weiteres zentral festlegen oder betreiben. Nationale Register von Recyclern, Abfallbewirtschaftern und ähnlichen Stellen können helfen, deren Status zu bestätigen.
Den Pass hostet der Wirtschaftsakteur oder ein Akteur, den er schriftlich beauftragt hat, und dieser verwaltet auch den Zugang zu den Daten (Frage 6.5; Art. 78 Buchstabe c). Das Register für digitale Produktpässe speichert die individuellen Kennungen der Batterien (Art. 13 der Ökodesign-Verordnung), gibt aber keinen Zugriff auf den vollständigen Pass. Es erleichtert Behörden den Zugang, wo das Recht es vorsieht.
Für den Wirtschaftsakteur heißt das: Die Angaben der Nummern 2 bis 4 gehören in den Pass und müssen zugleich geschützt sein (Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Buchstaben f und h), auch solange nicht feststeht, wer sie lesen darf. Bis der Rechtsakt gilt, empfehlen wir ein eigenes, nachvollziehbares Verfahren:
- Zweck festhalten, etwa die Demontage durch einen Recycler oder die Vermarktung durch den Käufer.
- Status belegen lassen, etwa durch die Genehmigung als Behandlungsanlage, einen Registereintrag oder den Kaufnachweis.
- Freigaben befristen und jederzeit widerrufen können.
- Jeden Abruf protokollieren: wer, wann, welche Ebene, welche Passversion.
- Nur öffnen, was der Zweck verlangt (Art. 77 Abs. 9 Buchstabe c).
Ist der Lesezugriff auf das Batteriemanagementsystem dasselbe?
Nein. Art. 14 Abs. 2 gibt ein eigenes Recht, das neben dem Batteriepass steht und nicht vom Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 abhängt. Seit enthält das Batteriemanagementsystem stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, LV- und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern nach Anhang VII (Art. 14 Abs. 1). Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt darauf jederzeit und ohne Diskriminierung Lesezugriff über das BMS, unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums des Erzeugers.
| Batteriepass, Anhang XIII Nummer 4 | Lesezugriff auf das BMS, Art. 14 Abs. 2 | |
|---|---|---|
| Wer | Personen mit berechtigtem Interesse (Rechtsakt ausstehend) | Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, auch unabhängige Wirtschaftsakteure und Abfallbewirtschafter, und Dritte in deren Namen |
| Was | Leistungswerte, Alterungszustand, Status, Nutzungsdaten | Daten zu den Parametern nach Anhang VII, etwa verbleibende Kapazität, Energiedurchsatz, schädliche Ereignisse, äquivalente Vollzyklen |
| Wie | Über den QR-Code und die Zugangskontrolle des Passes | Direkt über das Batteriemanagementsystem, nur lesend |
| Wofür | Bereitstellung an Energieaggregatoren oder Marktteilnehmer (Art. 77 Abs. 2); im Entwurf auch Bewertung, Reparatur, Umnutzung, Wiederaufarbeitung und Recycling | Bereitstellung an Aggregatoren oder Marktteilnehmer; Restwert und verbleibende Lebensdauer bewerten; Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung erleichtern |
| Seit wann | Ab | Seit |
Der Pass ersetzt den Lesezugriff auf das BMS also nicht und umgekehrt.
Welche Felder liegen in den geschützten Ebenen?
Unser Feldregister ordnet jedem Feld eine Ebene zu, mit Verweis auf die Nummer des Anhangs XIII oder den Artikel, aus dem es stammt. Für stationäre Speicher beginnt die Ebene des berechtigten Interesses so; die Spalte „Pflicht“ zeigt, ob das Feld für diese Kategorie verlangt wird:
| Datenfeld | Bereich | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Batteriestatus | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 4(c) |
| Datum der Inbetriebnahme | Identifikation & Produktdaten | freiwillig | Art. 14(1); Annex VII Part B(1) |
| Materialzusammensetzung (Kathode/Anode/Elektrolyt) | Materialien & Zusammensetzung | Pflicht | Annex XIII 2(a) |
| Demontage-/Ausbauanleitungen | Kreislauffähigkeit | Pflicht | Annex XIII 2(c) |
| Ersatzteilquellen | Kreislauffähigkeit | Pflicht | Annex XIII 2(b) |
| Sicherheitshinweise | Kreislauffähigkeit | Pflicht | Annex XIII 2(d) |
| Erwartete Lebensdauer (Kalenderjahre) (years) | Leistung & Haltbarkeit | Pflicht | Annex XIII 4(a); Art. 10(1); Annex IV Part A(5) |
| Anfängliche Selbstentladung (%/month) | Leistung & Haltbarkeit | freiwillig | |
| Ladezustand (SoC) (%) | Batteriezustand (dynamisch) | freiwillig | Annex XIII 4(d) |
| Verbleibende Kapazität (Ah) | Batteriezustand (dynamisch) | Pflicht | Annex XIII 4(b); Art. 14; Annex VII Part A(1) |
| Kapazitätsverlust (%) | Batteriezustand (dynamisch) | Pflicht | Annex XIII 4(a); Art. 10(1); Annex IV Part A(1) |
| Anzahl Vollzyklen | Batteriezustand (dynamisch) | Pflicht | Annex XIII 4(d); Annex VII Part B(5) |
Die Tabelle enthält beide Arten geschützter Angaben: Zusammensetzung, Demontageanleitungen, Ersatzteilquellen und Sicherheitshinweise beschreiben das Modell (Nummer 2), Status, Ladezustand, verbleibende Kapazität und Vollzyklen die einzelne Batterie (Nummer 4).
Die Behördenebene ist in unserem Register klein:
| Datenfeld | Bereich | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hersteller-Kennung (GLN/EORI) | Identifikation & Produktdaten | |
| Prüfberichte zum Nachweis der Konformität | Kennzeichnung & Konformität | Annex XIII 3 |
Die Prüfberichte entsprechen Anhang XIII Nummer 3. Die Kennung des Erzeugers (GLN/EORI) verlangt Anhang XIII nicht; unser Register führt sie als freiwillige Angabe in der Behördenebene. Alle Felder mit ihrer Ebene, filterbar nach Kategorie, zeigt die Seite Datenfelder.
Wie setzt BatteryPass die Zugriffsebenen um?
BatteryPass behandelt die Ebene als Eigenschaft jedes Felds:
- Filterung auf dem Server. Die öffentliche Passseite, die öffentlichen Daten hinter dem QR-Code und öffentliche Exporte enthalten nur Felder der öffentlichen Ebene; geschützte Angaben erscheinen dort nur als Hinweis, dass es sie gibt im Test.
- Vorschau je Ebene. Vor der Veröffentlichung sehen Sie, was die Öffentlichkeit, Personen mit berechtigtem Interesse und Behörden sehen würden im Test.
- Zugang zu geschützten Ebenen. Bis der Rechtsakt festlegt, wer berechtigt ist, entscheiden Sie: Ein Mitglied mit der Rolle „Eigentümer“ oder „Administration“ gibt eine Ebene für eine E-Mail-Adresse frei, mit Zweck und einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, jederzeit widerrufbar. Jeder Abruf wird im Protokoll Ihrer Organisation festgehalten; Dokumente geschützter Ebenen erscheinen nur mit ihrem Titel eingeschränkt.
Eine Freigabe der Behördenebene schließt in BatteryPass die Felder des berechtigten Interesses ein, also auch Einzeldaten, die Art. 77 Abs. 2 Behörden nicht ausdrücklich öffnet. Die Freigaben erfüllen nicht den Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9, den es noch nicht gibt; sie geben Ihnen bis dahin ein nachvollziehbares Verfahren. Die Verantwortung für die Daten und für jede Freigabe bleibt bei Ihnen als Wirtschaftsakteur. Mehr auf der Seite Sicherheit.
Häufige Fragen
Kann jeder einen Batteriepass lesen?
Den öffentlichen Teil ja: Wer den QR-Code scannt, sieht kostenlos die Modelldaten nach Anhang XIII Nummer 1 (Art. 77 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 78 Buchstabe b). Die übrigen Angaben bleiben Personen mit berechtigtem Interesse und den Behörden vorbehalten. Wie ein öffentlicher Pass aussieht, zeigt unser Beispiel-Batteriepass.
Ist der Käufer einer Batterie eine Person mit berechtigtem Interesse?
Er kann es sein. Bei einzelnen Batterien nennt Art. 77 Abs. 2 den Abnehmer und Parteien in seinem Namen, wenn sie die Batterie Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen wollen. Der Entwurf zu Art. 77 Abs. 9 würde dem Käufer die Daten der einzelnen Batterie, die Ersatzteilangaben und die Sicherheitsmaßnahmen öffnen; erlassen ist er noch nicht.
Darf ein Recycler die Demontageanleitung weitergeben?
Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht. Er dürfte sie herunterladen und für seine Zwecke nutzen, weitergeben aber nur an Notfalldienste, Zollbehörden oder mit Erlaubnis des Wirtschaftsakteurs (Entwurf, Art. 2 Abs. 3 und 4). Die Sicherheitsmaßnahmen dürfte dagegen jeder Berechtigte ohne Einschränkung teilen und veröffentlichen.
Wie weisen Reparaturbetriebe oder Recycler ihr berechtigtes Interesse nach?
Ein festes Verfahren gibt es nicht. Der Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 soll festlegen, wer Zugang hat, aber nicht, wie die Authentifizierung funktioniert; nationale Register von Recyclern und Abfallbewirtschaftern können den Status bestätigen (FAQ der Kommission, Frage 6.4). Den Zugang verwaltet der Wirtschaftsakteur oder sein Beauftragter (Frage 6.5).
Gibt das EU-Register Zugriff auf die geschützten Daten?
Nein. Das Register erfasst vor allem Registrierung und Metadaten; den Pass hostet der Wirtschaftsakteur oder ein von ihm beauftragter Akteur, der auch den Zugang verwaltet (FAQ der Kommission, Frage 6.5). Behörden erleichtert das Register den Zugang, wo das Recht es vorsieht. Mehr zum Register im Leitfaden zum Batteriepass.
Was ändert sich, wenn der Rechtsakt erlassen ist?
Dann steht fest, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt, auf welche Angaben sie zugreifen und was sie herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden darf (Art. 77 Abs. 9). Wie der Zugang technisch geprüft wird, regelt auch er nicht (FAQ der Kommission, Frage 6.4). Prüfen Sie dann Ihre bis dahin erteilten Freigaben; den Stand verfolgt unser Umsetzungsstand.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang VI: Kennzeichnungsanforderungen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung und QR-Code · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang VII: Parameter für Alterungszustand und Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 13: Digitales Produktpassregister · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Ihre Meinung zählt: Batterien – Zugangsrechte für bestimmte Teile des Batteriepasses (Entwurf, Initiative 16473) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
- EU Digital Product Passport FAQ for Batteries (FAQ der Kommission zum Batteriepass), Abschnitt 6 · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.