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BatteryPass

Batteriepass-Software auswählen: Kriterien, Fragen an Anbieter und Warnsignale

Woran Sie gute Software für den Batteriepass erkennen: Anforderungen aus Art. 77 und 78, Fragen an Anbieter, Warnsignale und Anbietertypen im Vergleich.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 16 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Gute Batteriepass-Software setzt Art. 77 und 78 der Batterieverordnung um: offene, maschinenlesbare Daten ohne Anbieterbindung, Zugriffsebenen auf dem Server, nachvollziehbar geprüfte Werte und einen Pass, der auch ohne Ihr Unternehmen erreichbar bleibt. Eine Zulassung oder Zertifizierung solcher Software gibt es nicht. Verantwortlich für die Daten bleibt, wer die Batterie in Verkehr bringt.

Wichtige Fakten

Verantwortung für die Passdaten
Bleibt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, auch wenn er andere schriftlich beauftragt Quelle
Offene Standards
Maschinenlesbar, strukturiert, durchsuchbar und übertragbar ohne Anbieterbindung Quelle
Verfügbarkeit
Auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt Quelle
Grenzen für Dienstleister
Kein Verkauf und keine Weiterverwendung der Passdaten über den Speicher- und Verarbeitungsdienst hinaus Quelle
Zulassung von Software
Gibt es nicht; die Batterieverordnung regelt Lösungsanbieter nicht Quelle
Start der Passpflicht
18. Februar 2027 Quelle

Gute Software für den Batteriepass erkennen Sie nicht an der Zahl ihrer Funktionen, sondern daran, wie sie die Anforderungen der Batterieverordnung umsetzt. Art. 77 und 78 verlangen offene, maschinenlesbare Daten, die sich ohne Anbieterbindung übertragen lassen, Zugriffsrechte nach Ebenen, gesicherte Integrität und einen Pass, der auch dann erreichbar bleibt, wenn Ihr Unternehmen nicht mehr besteht. Eine Zulassung, Zertifizierung oder amtliche Liste für Batteriepass-Software gibt es nicht. Die Verantwortung für die Daten bleibt bei Ihnen, gleich wen Sie beauftragen.

Diese Seite übersetzt die Anforderungen in Kriterien und Fragen, die Sie jedem Anbieter stellen können, und vergleicht vier Arten von Anbietern: das Modul im ERP, die spezialisierte Plattform, das Projekt eines Beratungshauses und die Eigenentwicklung. Ob sich Eigenbau lohnt, behandelt die Seite Batteriepass selbst bauen oder kaufen; die Grundlagen stehen im Leitfaden zum Batteriepass.

Was verlangt die Batterieverordnung von der Software?

Die Verordnung regelt nicht die Software, sondern den Pass. Aus den Anforderungen an den Pass folgt aber, was ein System leisten muss.

AnforderungFundstelleWas die Software leisten muss
Angaben korrekt, vollständig und aktuellArt. 77 Abs. 4Werte pflegen, prüfen und nach Änderungen neu veröffentlichen
Offene Standards, interoperables Format, maschinenlesbar, strukturiert, durchsuchbar, übertragbar ohne AnbieterbindungArt. 77 Abs. 5Vollständiger Export in dokumentierten Formaten, offene Schnittstellen
Neuer Pass nach Umnutzung oder Wiederaufarbeitung, verknüpft mit dem ursprünglichen PassArt. 77 Abs. 7Verknüpfung über Kennungen, auch zu Pässen in anderen Systemen
Individuelle Kennung in das Register hochladenArt. 77 Abs. 10Kennungen für die Registrierung bereitstellen oder selbst übermitteln
Unentgeltlicher Zugang nach ZugriffsrechtenArt. 78 Buchst. bÖffentliche Ebene ohne Anmeldung, geschützte Ebenen nur für Berechtigte
Speicherung durch den Wirtschaftsakteur oder in seinem Auftrag, keine Weiterverwendung durch BeauftragteArt. 78 Buchst. c und dVertragliche und technische Grenzen für den Anbieter
Verfügbar, auch wenn der Wirtschaftsakteur nicht mehr bestehtArt. 78 Buchst. eRegelung für Weiterbetrieb und Übergabe
Rechte zum Aufnehmen und Ändern beschränktArt. 78 Buchst. fRollen, Freigaben, Protokoll
Authentizität, Zuverlässigkeit und IntegritätArt. 78 Buchst. gHerkunft jedes Werts, Versionen, Schutz vor unbemerkter Änderung
Hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre, Schutz vor BetrugArt. 78 Buchst. hSicherheitsmaßnahmen, Datenschutz, regelmäßige Prüfung
Anforderungen an den Batteriepass und was sie für die Software bedeuten

Dazu kommen die Inhalte nach Anhang XIII, der Zugang über den QR-Code nach Art. 13 Abs. 6 und die Daten aus dem Batteriemanagementsystem nach Art. 14. Welche Felder das für Ihre Kategorie bedeutet, zeigt die Seite Datenfelder; wer welche Ebene sehen darf, die Seite Zugriffsebenen.

Gibt es eine Zulassung für Batteriepass-Software?

Nein. Die Batterieverordnung definiert und regelt keine „Lösungsanbieter“. Ob Sie einen beauftragen, entscheiden Sie allein, und Ihr Verhältnis zu ihm regelt nur Ihr Vertrag (FAQ der Kommission, Frage 10.3). Eine Prüfstelle, ein Prüfzeichen oder eine Liste geprüfter Batteriepass-Software gibt es nicht.

Drei Dinge werden gern verwechselt:

  • Das Register kennt überprüfte Dienstleister. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 sieht im Register für digitale Produktpässe eine Liste überprüfter Digitalproduktpass-Dienstleister vor (Art. 3 Buchstabe f). Überprüft wird dabei die Identität, etwa mit einem qualifizierten elektronischen Siegel, nicht die Software. Auch die automatischen Prüfungen bei der Registrierung gelten ausdrücklich nicht als Nachweis, dass die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt sind (Erwägungsgrund 16).
  • Die harmonisierten Normen für digitale Produktpässe gehören zur Ökodesign-Verordnung. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 nennt sechs Normen, unter anderem zu Kennungen, Datenträgern und Schnittstellen. Sie begründen eine Vermutung der Konformität mit Art. 10 und 11 der Ökodesign-Verordnung, nicht mit der Batterieverordnung. Eine harmonisierte Norm, die Art. 78 der Batterieverordnung abdeckt, gab es bei unserer Prüfung nicht.
  • Regeln für Dienstleister gibt es nur in der Ökodesign-Verordnung, und auch dort erst später. Die Kommission kann Anforderungen an Digitalproduktpass-Dienstleister festlegen, gegebenenfalls mit einem Zertifizierungssystem (Art. 11 der Ökodesign-Verordnung). Am 25. Oktober 2026 lag dazu kein Entwurf vor.

Wer bleibt verantwortlich, wenn ein Anbieter den Pass für Sie führt?

Sie. Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind; er kann andere schriftlich beauftragen, in seinem Namen zu handeln (Art. 77 Abs. 4). Die Kommission stellt klar, dass eine solche Beauftragung die rechtliche Verantwortung nicht überträgt (FAQ 2.1 und 2.4). Im Register gilt dasselbe: Lässt ein überprüfter Wirtschaftsteilnehmer einen Dritten für sich registrieren, muss sich dieser Dritte selbst überprüfen lassen, und der Wirtschaftsteilnehmer bleibt in vollem Umfang verantwortlich (Art. 19 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778).

In Deutschland handelt ordnungswidrig, wer entgegen Art. 77 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig oder aktuell sind; die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen (§ 60 Abs. 2 Nr. 29 und Abs. 3 BattDG). Sie richtet sich an den Wirtschaftsakteur, den Art. 77 Abs. 4 verpflichtet, nicht an den Softwareanbieter. Wählen Sie deshalb ein System, das Ihnen die Kontrolle lässt: Sie müssen sehen können, woher jeder Wert stammt, wer ihn freigegeben hat und was veröffentlicht ist.

Was der Anbieter mit Ihren Daten tun darf, begrenzt Art. 78 Buchstabe d: Wer Passdaten im Auftrag speichert oder verarbeitet, darf sie weder ganz noch teilweise verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten, soweit das nicht für den Speicher- und Verarbeitungsdienst nötig ist. Lassen Sie sich das im Vertrag bestätigen, ausdrücklich auch für Vergleichsauswertungen und das Training von KI-Modellen.

Nach welchen Kriterien wählen Sie aus?

Die Tabelle nennt je Kriterium die Frage an den Anbieter und eine gute Antwort. Ein ehrliches „noch nicht, aber so ist es geplant“ ist dabei mehr wert als ein Ja ohne Beleg.

KriteriumWarum es zähltFrage an den AnbieterGute Antwort
Export und AusstiegÜbertragbarkeit ohne Anbieterbindung (Art. 77 Abs. 5)Können wir alle Daten jederzeit selbst exportieren, auch Verlauf und Nachweise?Ja, im Portal auslösbar, dokumentiertes Format, Beispieldatei vor Vertragsschluss
QR-Code und KennungDer QR-Code wird dauerhaft auf die Batterie gedruckt oder graviert (Art. 13 Abs. 7)Auf welche Adresse zeigt der Code, und was passiert nach einer Kündigung?Kennung nach ISO/IEC 15459, etwa GS1 Digital Link mit Ihrer GTIN; Weiterleitung oder eigene Domain vertraglich geregelt
ZugriffsebenenÖffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden (Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Buchst. f)Wo wird gefiltert, im Browser oder auf dem Server?Auf dem Server; geschützte Felder stehen nie in einer öffentlichen Antwort, belegt durch Tests
VersionenAngaben müssen aktuell sein (Art. 77 Abs. 4)Was sieht man nach einer Änderung, und bleiben frühere Fassungen abrufbar?Jede Veröffentlichung ist eine Version mit Datum; ältere bleiben lesbar
Integrität und SignaturenAuthentizität und Integrität (Art. 78 Buchst. g)Woran erkennt ein Dritter, dass ein Pass nicht nachträglich verändert wurde?Signierte Versionen mit veröffentlichten Schlüsseln, auch ohne den Anbieter prüfbar
Herkunft und PrüfungSie verantworten jeden Wert (Art. 77 Abs. 4)Sehen wir zu jedem Wert Quelle, Nachweis, Bearbeiter und Freigabe?Ja; Werte werden ersetzt statt überschrieben, Freigabe nach dem Vier-Augen-Prinzip
LieferantendatenZell- und Modullieferanten müssen die nötigen Informationen kostenlos liefern (Art. 39)Wie fragen wir Lieferanten an, die kein Konto anlegen wollen?Anfrage je Feld per Link, Nachweis hochladen, Antwort wird wie jeder Wert geprüft
ERP-AnbindungSeriennummern und Messwerte entstehen im ERP oder MESWie kommen Einheiten ohne Abtippen herein, und wie gelangt der Pass-Link zurück?Dokumentierte API, Import mit Prüfbericht, Änderungsfeed; das ERP veröffentlicht nicht ohne Freigabe
ZustandsdatenAlterungszustand und Nutzungsdaten gehören zum Pass (Anhang XIII Nr. 4, Art. 14)Wie gelangen Daten aus BMS oder Service in den Pass?Schnittstelle je Einheit mit Messzeitpunkt, eigener Schlüssel nur für Messwerte
Zweites LebenNeuer Pass mit Verknüpfung zum Original (Art. 77 Abs. 7)Wie verknüpfen wir einen neuen Pass mit einem Original, das in einem anderen System liegt?Über die Kennung des Originals, unabhängig vom System
RegistrierungKennung in das EU-Register (Art. 77 Abs. 10)Wie und mit wessen Identität übermitteln Sie an das Register?Ehrlicher Stand: Testumgebung, was fehlt, Ihre Überprüfung oder die eines überprüften Dritten
Änderungen im RechtAnhang XIII kann per delegiertem Rechtsakt geändert werden (Art. 77 Abs. 2); mehrere Rechtsakte fehlenWie schnell setzen Sie neue Rechtsakte um, und wie erfahren wir davon?Versionierter Feldkatalog, Änderungsprotokoll, Umsetzung im Preis enthalten
DatennutzungKein Verkauf, keine Weiterverwendung durch Beauftragte (Art. 78 Buchst. d)Wofür verwenden Sie unsere Daten außer für den Dienst?Für nichts, schriftlich, ohne Ausnahme für Auswertungen oder KI
Betrieb und DatenschutzHohes Maß an Sicherheit (Art. 78 Buchst. h); Auftragsverarbeitung nur mit Vertrag (Art. 28 Abs. 3 DSGVO)Wo laufen die Server, wer sind die Unterauftragsverarbeiter, wie wird die Wiederherstellung geprüft?Konkrete Standorte, Liste der Unterauftragsverarbeiter, geübte Wiederherstellung
VerfügbarkeitVerfügbar, auch wenn der Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht (Art. 78 Buchst. e)Was passiert mit veröffentlichten Pässen, wenn wir oder Sie nicht mehr bestehen?Eine konkrete Regelung im Vertrag statt einer Absichtserklärung
Kriterien für Batteriepass-Software

Wie Herkunft und Vier-Augen-Prüfung im Alltag aussehen, beschreibt der Beitrag Herkunft und Vier-Augen-Prüfung; Lieferantenanfragen ohne Konto behandelt Lieferantendaten ohne Lieferantenkonto.

Wie unterscheiden sich die Anbietertypen?

Wir vergleichen Typen, keine Produkte. In jedem Typ gibt es starke und schwache Angebote; die Kriterien oben gelten für alle.

AnbietertypStärkenSchwächenPasst eher, wenn
Modul im ERP, vom ERP-Anbieter oder als ZusatzmodulStammdaten und Seriennummern sind schon da; ein System, vertraute RechteÖffentliche Auslieferung, Weiterleitung der QR-Codes, Zugang für Externe und Lieferantenanfragen liegen außerhalb des üblichen ERP-Kerns; gebunden an ERP-Version und Versionsplan; Verfügbarkeit nach einem ERP-Wechsel offenalle Daten in einem ERP liegen und der ERP-Anbieter einen klaren Plan für Auslieferung und Zugriffsebenen hat
Spezialisierte PlattformAuf den Pass zugeschnitten; Rechtsänderungen werden für viele Kunden zugleich umgesetzt; schneller StartEin weiteres System, das angebunden werden muss; Anbieterbindung, wenn Export oder QR-Adresse nicht in Ihrer Hand sind; junge Anbieter, deren Fortbestand Sie prüfen müssenSie wenige bis mittlere Stückzahlen und kein eigenes Entwicklungsteam haben
Projekt eines Beratungshauses (Individualentwicklung)Auf Ihre Abläufe zugeschnitten; tiefe Integration in die bestehende Landschaft; Fachwissen im ProjektWartung nach Projektende; jede Rechtsänderung wird zum Änderungsauftrag; Wissen bleibt beim Dienstleister; Betrieb muss eigens geregelt werdenSie besondere Abläufe haben und Budget für die Pflege über viele Jahre einplanen
EigenentwicklungVolle Kontrolle; Anbindung an PLM, MES und eigene Datenplattform; keine LizenzkostenSie tragen jede Rechtsänderung, Sicherheit und den Betrieb über die Lebensdauer der Batterien; bindet EntwicklerkapazitätSie ein dauerhaftes Entwicklungsteam, viele Modelle und eine eigene Datenplattform haben
Anbietertypen im Vergleich

Mischformen sind häufig: eine spezialisierte Plattform für Pass und Prüfung, angebunden an das ERP über eine Schnittstelle, die Ihre IT oder ein Dienstleister baut. Legen Sie dann fest, welches System welchen Wert führt. Wie eine solche Anbindung aussieht, zeigen unsere Integrationsmuster und der Beitrag Batteriepass an SAP, Business Central und Odoo anbinden.

Welche Fragen decken schwache Antworten auf?

Bei diesen Fragen gibt es eine richtige Antwort, die Sie selbst prüfen können.

  • „Registrieren Sie unsere Pässe schon im EU-Register?“ Richtig ist derzeit: Das Register ist am gestartet, Unternehmen können eine Testumgebung nutzen, aber Schnittstelle und semantischer Datenspeicher für Batterien sind noch nicht vollständig (Stand unserer Prüfung: 25. Oktober 2026). Für die Registrierung muss sich der Wirtschaftsteilnehmer überprüfen lassen, als juristische Person mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung (Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsverordnung). Wer etwas anderes behauptet, sollte es zeigen können.
  • „Ist Ihre Software von der EU zugelassen?“ Die richtige Antwort lautet: Nein, so etwas gibt es nicht.
  • „Welche Felder sind ab Pflicht?“ Eine gute Antwort unterscheidet nach Kategorie und nach Rechtslage: CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Angaben zu den Sorgfaltspflichten sind zum Start noch nicht verlangt (FAQ 7.2, Leitfaden der Kommission in Version 2.0). Eine Software, die jedes Feld sofort als Pflicht anzeigt, prüft nicht genau.
  • „Wer darf die geschützten Angaben sehen?“ Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission sind in Anhang XIII und Art. 77 Abs. 2 benannt. Wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt, soll ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen, der bei unserer Prüfung nicht erlassen war; seit Oktober 2026 liegt ein Entwurf zur Rückmeldung vor. Wer diese Frage für „gelöst“ erklärt, nimmt den Rechtsakt vorweg.
  • „Was passiert mit unseren QR-Codes, wenn wir kündigen?“ Eine gute Antwort ist konkret: Weiterleitung für eine vereinbarte Zeit, Umzug auf Ihre Domain, Export aller Pässe. „Das klären wir dann“ ist keine Antwort.
  • „Welches Datenformat exportieren Sie?“ Ein verbindliches Datenmodell für Batterien gibt es noch nicht; der semantische Datenspeicher des Registers soll es liefern (FAQ 11.1). Ein guter Anbieter sagt, wie er dann umstellt.

Wie kommen Sie wieder heraus?

Planen Sie den Ausstieg vor dem Einstieg. Art. 77 Abs. 5 verlangt, dass die Passdaten über ein interoperables Netz „ohne Anbieterbindung“ übertragbar sind. Praktisch heißt das:

  1. Vollständiger Export. Nicht nur die veröffentlichten Pässe, sondern Modelle, Einheiten, Werte mit Verlauf, Nachweise, Freigaben und Protokoll. Lassen Sie sich eine Beispieldatei geben und prüfen Sie, ob Ihre IT sie lesen kann.
  2. Eigene Kennungen. Die individuelle Kennung vergibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (Art. 77 Abs. 3). Sie sollte nicht vom Anbieter abhängen. GS1 Digital Link mit Ihrer GTIN ist ein Weg, die Verordnung schreibt aber kein bestimmtes System vor, nur ISO/IEC 15459 oder gleichwertige Normen.
  3. Adresse im QR-Code. Liegt sie auf der Domain des Anbieters, brauchen Sie eine vertragliche Weiterleitung nach einer Kündigung. Liegt sie auf Ihrer eigenen Domain, können Sie umziehen.
  4. Weiterbetrieb. Eine feste Frist nennt die Verordnung nicht: Der Pass erlischt erst, wenn die Batterie recycelt ist (Art. 77 Abs. 8). Bis dahin muss ihn jemand ausliefern.

Was gehört in Angebot und Vertrag?

Preismodelle unterscheiden sich stark: je Einheit, je Modell, je Organisation oder als Projekt. Keines ist an sich besser. Wichtig ist, dass Sie die Kosten über die Lebensdauer Ihrer Batterien vergleichen können. Fragen Sie nach:

  • Bezugsgröße: Was wird gezählt, veröffentlichte Pässe, Einheiten, Modelle, Nutzer, API-Aufrufe oder Speicher?
  • Bestand: Was kostet ein veröffentlichter Pass in den Folgejahren, wenn keine neuen Einheiten hinzukommen?
  • Vertragsende: Wer liefert veröffentlichte Pässe weiter aus, wie lange und zu welchem Preis?
  • Export: Ist der vollständige Export im Preis enthalten?
  • Rechtsänderungen: Sind neue Felder und Rechtsakte enthalten oder jeweils ein Änderungsauftrag?
  • Registrierung: Ist die Übermittlung an das Register enthalten, sobald sie möglich ist?
  • Anbindung: Was kostet die Verbindung zu Ihrem ERP, und wer pflegt sie nach ERP-Updates?
  • Auftragsverarbeitung: Gibt es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO mit Liste der Unterauftragsverarbeiter, und dürfen diese nur mit Ihrer Genehmigung wechseln?

Wie prüfen Sie einen Anbieter in der Praxis?

Mit Ihren eigenen Daten statt mit einer Vorführung. Planen Sie zwei bis vier Wochen ein und decken Sie den ganzen Weg ab:

  1. Ein echtes Modell mit Datenblatt und Konformitätserklärung anlegen.
  2. Zwanzig echte Seriennummern aus Ihrem ERP importieren und den Prüfbericht lesen.
  3. Eine Anfrage an einen echten Lieferanten schicken.
  4. Einen Wert von einer zweiten Person freigeben lassen.
  5. Einen Pass veröffentlichen und den QR-Code mit einem gewöhnlichen Telefon scannen.
  6. Die öffentliche Antwort darauf prüfen, ob geschützte Felder fehlen.
  7. Alles exportieren und die Datei von Ihrer IT öffnen lassen.

Was dabei hakt, sagt mehr als jede Funktionsliste.

Wo steht BatteryPass?

BatteryPass ist eine spezialisierte Plattform; wir sind also selbst einer der Anbieter, die Sie mit diesen Fragen prüfen sollten. Kein Kunde nutzt BatteryPass bisher im Produktivbetrieb. Zugriffsebenen auf dem Server, die Herkunft jedes Werts, die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip, Lieferantenanfragen ohne Konto, signierte und versionierte Pässe mit GS1-Digital-Link-QR-Codes und der vollständige Export sind im Test im Test. Der Zugang zu geschützten Ebenen ist bis zum Rechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 eingeschränkt eingeschränkt; verwaltete ERP-Verbindungen und die Übermittlung an das EU-Register sind geplant geplant. Die Verantwortung für die Daten bleibt bei Ihnen. Den vollständigen Stand zeigen die Produktseite und die Seite Sicherheit.

Häufige Fragen

Gibt es eine Liste zugelassener Anbieter für den Batteriepass?

Nein. Die Batterieverordnung regelt Lösungsanbieter nicht; ob Sie einen beauftragen, entscheiden Sie allein (FAQ der Kommission, Frage 10.3). Das EU-Register soll zwar eine Liste überprüfter Digitalproduktpass-Dienstleister führen, überprüft wird dort aber die Identität eines Unternehmens, nicht seine Software.

Kann ein Anbieter die Verantwortung für unsere Batteriepässe übernehmen?

Nein. Sie können ihn schriftlich beauftragen, in Ihrem Namen zu handeln (Art. 77 Abs. 4). Dafür, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind, bleibt der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt.

Reicht ein Modul in unserem ERP für den Batteriepass?

Für Stammdaten und Seriennummern oft ja. Prüfen Sie aber, wie das Modul die öffentliche und die geschützten Ebenen ausliefert, Lieferanten ohne Zugang zu Ihrem ERP einbindet, Zustandsdaten aufnimmt und den Pass verfügbar hält, falls Sie das ERP einmal wechseln.

Muss die Software Kennungen an das EU-Register übermitteln?

Die Pflicht, die individuelle Kennung hochzuladen, liegt bei Ihnen (Art. 77 Abs. 10); eine Software kann das für Sie erledigen. Bei unserer Prüfung waren Schnittstelle und semantischer Datenspeicher des Registers für Batterien noch nicht vollständig. Fragen Sie deshalb nach dem Plan, nicht nach einem fertigen Ergebnis.

Welches Datenformat sollte die Software exportieren?

Ein verbindliches Datenmodell für Batterien gibt es noch nicht; der semantische Datenspeicher des Registers soll es bereitstellen. Bis dahin zählen dokumentierte, maschinenlesbare Formate, die sich auf bekannte Modelle abbilden lassen, etwa das Datenmodell des Battery-Pass-Konsortiums oder die DIN DKE SPEC 99100.

Was passiert mit unseren Pässen, wenn der Anbieter den Betrieb einstellt?

Der Pass muss verfügbar bleiben, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht (Art. 78 Buchstabe e). Für den Ausfall eines Anbieters brauchen Sie daher eine eigene Regelung: vollständiger Export, eine QR-Adresse, die Sie umziehen können, und vertragliche Zusagen zum Weiterbetrieb.

Brauchen wir eine Blockchain-Lösung für den Batteriepass?

Nein. Die Kommission schreibt keine bestimmte Technik vor; Blockchain ist zulässig, aber nicht verlangt (FAQ der Kommission, Frage 11.3). Entscheidend sind Integrität, Zugriffsebenen und Verfügbarkeit nach Art. 78.

Wann sollten wir uns für eine Software entscheiden?

So früh, dass Sie vor dem 18. Februar 2027 mit echten Daten testen können: ein Modell, echte Seriennummern, eine Lieferantenanfrage, eine Freigabe, ein Export. Was bis dahin gilt, zeigt der Zeitplan.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung und QR-Code · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 39: Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung mit Artikel 77 Absatz 10 (Hochladen der Kennung in das Register) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register für digitale Produktpässe, Artikel 3: Aufbau des Registers · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Artikel 4: Überprüfungsanforderungen für Wirtschaftsteilnehmer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Artikel 19: Verantwortlichkeiten des überprüften Wirtschaftsteilnehmers · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  11. Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), Artikel 11: Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses, mit der Befugnis zu Anforderungen an Digitalproduktpass-Dienstleister · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  12. Ihre Meinung zählt: Digitalproduktpass-Dienstleister (Initiative 14382) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  13. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 über harmonisierte Normen für digitale Produktpässe · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  14. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries (Fragen 2.1, 2.4, 7.2, 10.3, 11.1, 11.3) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  15. Digital Batteries Passport: data points by category, Version 2.0 (unverbindlicher Leitfaden) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  16. Ihre Meinung zählt: Zugangsrechte zu bestimmten Teilen des Batteriepasses (Entwurf, Initiative 16473) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  17. Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60 Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  18. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 28: Auftragsverarbeiter · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  19. DIN DKE SPEC 99100:2025-02: Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses · DIN Media · abgerufen am 25. Oktober 2026
  20. Datenmodell des Battery-Pass-Konsortiums (Battery Pass Data Model) · Battery-Pass-Konsortium (GEFEG GitLab) · abgerufen am 25. Oktober 2026

Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.