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BatteryPass

Häufige Fragen zum Batteriepass

Antworten zum EU-Batteriepass: welche Batterien ihn brauchen, wer verantwortlich ist, wer was sieht, QR-Code, EU-Register, Fristen und Software.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 1 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Kurze Antworten auf die häufigsten Fragen zum EU-Batteriepass, geordnet nach sieben Themen: welche Batterien ab 18. Februar 2027 einen Pass brauchen, wer verantwortlich ist, was hineingehört, wer welche Daten sieht, was für QR-Code und EU-Register gilt, welche Fristen laufen und was Software leisten muss. Jede Antwort nennt ihre Fundstelle.

Auf dieser Seite beantworten wir die Fragen, die beim Einstieg in den EU-Batteriepass immer wieder auftauchen: kurz, mit der Antwort zuerst und mit der Fundstelle in der Batterieverordnung (EU) 2023/1542, im deutschen Batterierecht-Durchführungsgesetz oder in den Antworten der Europäischen Kommission. Jede Antwort verweist auf die Seite, die das Thema ausführlich behandelt. Stand unserer Prüfung: 25. Oktober 2026.

Die Fragen sind nach sieben Themen geordnet: Geltungsbereich, Pflichten und Verantwortung, Inhalt, Zugriff, Datenträger und Register, Fristen sowie Software und Integration. Wo die Kommission eine Frage in ihrer FAQ zum Batteriepass beantwortet hat, nennen wir deren Nummer. Diese Antworten sind nicht rechtsverbindlich, zeigen aber, wie die Kommission die Verordnung liest. Einige Punkte hängen an Rechtsakten, die bei unserer Prüfung noch fehlten, allen voran am Durchführungsrechtsakt zum berechtigten Interesse (Art. 77 Abs. 9). Wo das so ist, sagen wir es.

Zum Weiterlesen:

Geltungsbereich

Welche Batterien brauchen einen Batteriepass?

Jede Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie), jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die ab 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Art. 77 Abs. 1). Gerätebatterien und Starterbatterien brauchen keinen Pass, tragen aber ab demselben Tag einen QR-Code mit ihren Pflichtinformationen (Art. 13 Abs. 6). Die Einordnung erklärt unser Leitfaden zum Batteriepass.

Braucht ein Heimspeicher mit 10 kWh einen Batteriepass?

Ja. Ein Heimspeicher ist ein stationäres Batterie-Energiespeichersystem und damit eine Industriebatterie, unabhängig davon, wo und von wem er betrieben wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Mit 10 kWh liegt er über der Schwelle von 2 kWh und braucht ab 18. Februar 2027 einen eigenen Pass. Mehr dazu im Beitrag Batteriepass für stationäre Speicher.

Was gilt für eine Batterie mit genau 2 kWh?

Sie braucht keinen Batteriepass, denn Art. 77 Abs. 1 verlangt ihn erst ab einer Kapazität von „mehr als 2 kWh“. Ab 18. Februar 2027 trägt aber auch sie einen QR-Code, der zu den Kennzeichnungsangaben, der Konformitätserklärung, dem Bericht zu den Sorgfaltspflichten und den Informationen zu Altbatterien führt (Art. 13 Abs. 6 Buchstabe b). Grenzfälle behandelt der Beitrag Industriebatterien über 2 kWh.

Brauchen Batterien, die vor dem Start verkauft wurden, einen Pass?

Nein. Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme jeder einzelnen Batterie ab 18. Februar 2027 an; für Batterien, die vorher in Verkehr gebracht wurden, verlangt Art. 77 Abs. 1 keinen Pass. Wird eine solche Batterie danach umgenutzt oder wiederaufgearbeitet und erneut in Verkehr gebracht, braucht sie einen Pass (Art. 77 Abs. 7; für die Wiederaufarbeitung bestätigt das die Kommission in ihrer FAQ, Frage 9.4). Die Stichtage stehen im Zeitplan.

Braucht jedes Modul einen eigenen Pass oder das ganze System einen?

Das hängt davon ab, was die fertige Batterie ist. Hängen mehrere Packs an einem gemeinsamen BMS oder anderen gemeinsamen Komponenten und bilden sie zusammen eine funktionierende Batterie, ist das ganze System die Batterie und bekommt einen Pass; arbeitet jedes Pack für sich, ist jedes eine eigene Batterie (FAQ der Kommission, Frage 3.2). Für die 2-kWh-Schwelle zählt entsprechend die Kapazität des Systems oder des einzelnen Packs (Frage 3.3). Beispiele im Beitrag Modul, Pack oder Container.

Brauchen importierte Zellen oder Module einen Pass?

In der Regel nicht, solange sie nur Bauteile sind, die in der EU zu einer fertigen Batterie zusammengebaut werden. Die Pflicht entsteht für die fertige Batterie, und wer sie in der EU fertigstellt, wird zu ihrem Erzeuger (FAQ der Kommission, Fragen 3.4 und 4.3). Anders ist es bei Bausätzen, die Endnutzer mit gängigem Werkzeug selbst zusammensetzen, und bei Zellen oder Modulen, die ohne weiteren Einbau zur endgültigen Verwendung bereitgestellt werden: Sie gelten selbst als Batterie (Art. 1 Abs. 4). Begriff: Batteriemodul.

Pflichten und Verantwortung

Wer ist für den Batteriepass verantwortlich?

Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Er stellt sicher, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind (Art. 77 Abs. 4), und vergibt die individuelle Kennung (Art. 77 Abs. 3). Nach Umnutzung oder Wiederaufarbeitung und beim Übergang zur Altbatterie wechselt die Verantwortung (Art. 77 Abs. 7). Begriff: Wirtschaftsakteur.

Wer ist verantwortlich, wenn wir Batterien aus Drittländern importieren?

In der Regel Sie als Einführer (Importeur), denn Sie bringen die Batterie in der EU in Verkehr. Das gilt auch, wenn die fertige Batterie in einem Gerät, einer Maschine oder einem Fahrzeug eingebaut ist: Sie wird normalerweise mit dem Import in Verkehr gebracht (FAQ der Kommission, Frage 3.5). Vorher prüfen Sie unter anderem Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Kennzeichnung (Art. 41). Mehr auf der Seite Importeure.

Wir bauen importierte Packs in der EU zu einem System zusammen. Wer ist verantwortlich?

Das Unternehmen in der EU, das die fertige, sicher funktionierende Batterie zusammenbaut und in Verkehr bringt oder, ohne Inverkehrbringen, in Betrieb nimmt (FAQ der Kommission, Frage 2.5). Verbinden Sie also importierte Packs erst hier mit einem BMS zu einer Batterie, sind Sie verantwortlich, nicht der Lieferant der Packs. Zell- und Modullieferanten müssen Ihnen die dafür nötigen Informationen kostenlos liefern (Art. 39). Wie Sie diese Daten einsammeln, beschreibt der Beitrag Lieferantendaten für den Batteriepass.

Kann ein Dienstleister den Batteriepass für uns führen?

Ja. Sie können andere Akteure schriftlich beauftragen, in Ihrem Namen zu handeln, etwa einen Softwareanbieter, den Erzeuger außerhalb der EU, den Zellerzeuger oder einen Fahrzeug- oder Gerätehersteller (Art. 77 Abs. 4; FAQ der Kommission, Frage 2.1). Die Verantwortung für die Daten bleibt bei Ihnen, und der Dienstleister darf die Passdaten weder verkaufen noch über den Auftrag hinaus verwenden (Art. 78 Buchstabe d). Worauf Sie bei der Auswahl achten, steht unter Batteriepass-Software auswählen.

Was passiert mit dem Pass, wenn unser Unternehmen nicht mehr besteht?

Der Pass muss verfügbar bleiben, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt (Art. 78 Buchstabe e). Wie das technisch geschieht, regelt die Verordnung nicht. Legen Sie es deshalb im Vertrag mit Ihrem Dienstleister oder in Ihrer eigenen Betriebsplanung fest; die Abwägung beschreibt die Seite Selbst bauen oder kaufen.

Welche Bußgelder drohen in Deutschland?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind, handelt nach § 60 Abs. 2 Nr. 29 BattDG ordnungswidrig; das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 €. Denselben Rahmen nennt das Gesetz für Verstöße gegen die Kennzeichnung einschließlich des QR-Codes. Schwerer wiegt oft, dass Marktüberwachungsbehörden Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf verlangen können (Art. 79 ff.). Einordnung im Leitfaden zum Batteriepass.

Inhalt

Was steht im Batteriepass?

Angaben zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie, nach Anhang XIII in vier Gruppen: öffentliche Modelldaten wie Chemie, Kapazität und Konformitätserklärung (Nummer 1), geschützte Modelldaten wie ausführliche Zusammensetzung und Demontage (Nummer 2), Prüfberichte für Behörden (Nummer 3) und Daten der einzelnen Batterie wie Alterungszustand und Nutzungsdaten (Nummer 4). Was davon je Batteriekategorie gilt, zeigt die Seite Datenfelder.

Muss der CO₂-Fußabdruck schon zum Start im Pass stehen?

Nein. Die CO₂-Erklärung gilt erst, wenn die Kommission die Rechtsakte zu Berechnungsmethode und Format erlassen hat, für Industriebatterien frühestens 18 Monate nach deren Inkrafttreten (Art. 7 Abs. 1); bei unserer Prüfung fehlten beide. Auch Rezyklatgehalt und Sorgfaltspflichten verlangt die Verordnung zum Start im Februar 2027 noch nicht (FAQ der Kommission, Frage 7.2). Den Stand der Rechtsakte führt unser Umsetzungsstand.

Welche dynamischen Daten gehören in den Pass, und wie oft müssen sie aktualisiert werden?

Dynamisch sind vor allem Status, Alterungszustand und Nutzungsdaten wie Zyklen, negative Ereignisse, Temperatur und Ladezustand (Anhang XIII Nummer 4). Eine feste Frequenz schreibt die Verordnung nicht vor; nach der FAQ der Kommission (Frage 8.3) sind die Daten mindestens zu aktualisieren, wenn sich der Status ändert oder eine Änderung erwogen wird, etwa vor der Entscheidung über Wiederaufarbeitung, Umnutzung oder Recycling. Häufiger nur, wo die Überwachung des Alterungszustands es verlangt und es technisch machbar und verhältnismäßig ist. Begriff: Alterungszustand.

Dürfen Felder leer sein, wenn eine neue Batterie in Verkehr gebracht wird?

Ja, soweit es um Daten aus der Nutzung geht: Sie entstehen erst im Betrieb und dürfen bei einer neuen Batterie leer sein, was auch die Registrierung nicht verhindert (FAQ der Kommission, Fragen 4.2 und 8.6). Der Status und die Werte für Leistung und Haltbarkeit müssen dagegen von Anfang an im Pass stehen. Welche Felder erst später Pflicht werden, zeigt die Seite Datenfelder.

Was geschieht mit dem Pass bei Umnutzung oder Wiederaufarbeitung?

Die Batterie bekommt einen neuen Pass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie oder Batterien verknüpft ist; verantwortlich wird der Wirtschaftsakteur, der sie erneut in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 77 Abs. 7). Eine einfache Reparatur braucht keinen neuen Pass (FAQ der Kommission, Frage 9.2). Begriffe: Umnutzung und Wiederaufarbeitung.

Zugriff

Welche Angaben im Batteriepass sind öffentlich?

Die Modelldaten nach Anhang XIII Nummer 1, unter anderem Etikettangaben, Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, Kapazität, Spannungen, Leistung, Lebensdauer, Wirkungsgrad, die Konformitätserklärung und Hinweise zu Altbatterien; später auch CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt. Jeder kann sie über den QR-Code abrufen, und zwar kostenlos (Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Buchstabe b). Die Ebenen im Einzelnen erklärt die Seite Zugriffsebenen.

Wer ist eine Person mit berechtigtem Interesse?

Das soll ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen, dessen Frist am 18. August 2026 ablief; bei unserer Prüfung am 25. Oktober 2026 war er nicht erlassen. Die Verordnung selbst nennt zwei Zwecke: Demontage und Zusammensetzung für Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Nutzer und Recycler sowie bei einzelnen Batterien den Käufer, der sie Energieaggregatoren oder Marktteilnehmern zur Verfügung stellen will (Art. 77 Abs. 2). Ein Entwurf der Kommission liegt bis 16. November 2026 zur Rückmeldung aus und ist noch kein geltendes Recht. Mehr unter berechtigtes Interesse und im Beitrag Zugriffsebenen im Batteriepass.

Sehen Behörden mehr als die Öffentlichkeit?

Ja. Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission erhalten neben den öffentlichen Angaben die geschützten Modelldaten nach Anhang XIII Nummer 2 und die Ergebnisse der Prüfberichte nach Nummer 3, die sonst niemand sieht (Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b). Die Daten der einzelnen Batterie (Nummer 4) nennt die Verordnung dagegen nur für Personen mit berechtigtem Interesse. Überblick: Zugriffsebenen.

Wer prüft, ob jemand Zugriff auf geschützte Daten bekommt?

Der Wirtschaftsakteur oder der Akteur, der den Pass in seinem Auftrag bereitstellt: Er hostet den Pass und verwaltet den Zugang; das EU-Register gibt keinen Zugriff auf den vollständigen Pass (FAQ der Kommission, Frage 6.5). Ein zentrales Verfahren zur Authentifizierung lässt sich nach Auffassung der Kommission nicht ohne Weiteres festlegen, weil das System dezentral angelegt ist; nationale Register von Recyclern und Abfallbewirtschaftern können helfen, den Status einer Stelle zu bestätigen (Frage 6.4). Wie das praktisch aussehen kann, zeigt die Seite Zugriffsebenen.

Kostet der Zugriff auf den Batteriepass etwas?

Nein. Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere Beteiligte erhalten im Rahmen ihrer Zugangsrechte unentgeltlich Zugang (Art. 78 Buchstabe b). Das gilt für die öffentliche Ebene ebenso wie für berechtigte Stellen. Was zu welcher Ebene gehört, zeigt die Seite Datenfelder.

Datenträger und Register

Muss der QR-Code auf der Batterie stehen, oder reicht die Verpackung?

Grundsätzlich auf die Batterie: sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgedruckt oder eingraviert (Art. 13 Abs. 7). Nur wenn Art und Größe der Batterie das nicht zulassen oder nicht rechtfertigen, kommt der QR-Code auf die Verpackung und die Begleitunterlagen. Wohin der Code führt, zeigt unser Beispiel-Batteriepass.

Müssen wir GS1 verwenden?

Nein. QR-Code und individuelle Kennung müssen den Normen ISO/IEC 15459-1 bis -6 oder gleichwertigen Normen entsprechen (Art. 77 Abs. 3); ein bestimmtes Kennungssystem schreibt die Verordnung nicht vor. GS1 Digital Link ist eine Möglichkeit, GTIN und Seriennummer in einer Web-Adresse zu verbinden, aber nicht die einzige. Begriff: GS1 Digital Link.

Müssen wir uns im EU-Register für digitale Produktpässe registrieren?

Ja. Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt ihre individuelle Kennung in das Register hoch (Art. 77 Abs. 10), auch wenn ein Dienstleister den Pass erstellt (FAQ der Kommission, Fragen 2.1 und 2.2). Dafür muss er im Register verifiziert sein; juristische Personen weisen ihre Identität mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung nach (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, Art. 4). Begriff: Register für digitale Produktpässe.

Liegt der Batteriepass selbst im EU-Register?

Nein. Das Register erfasst vor allem die Registrierung und Metadaten wie die individuelle Kennung; den Pass selbst speichert der Wirtschaftsakteur oder ein von ihm beauftragter Akteur (Art. 78 Buchstabe c; FAQ der Kommission, Frage 6.5). Die Kommission hat das Register am 20. Juli 2026 gestartet, für erste Schritte gibt es eine Testumgebung. Den Stand verfolgt unser Umsetzungsstand.

Muss die Registrierungskennung des Passes in die Zollanmeldung?

Nein. Anders als bei Produktpässen nach der Ökodesign-Verordnung wird die Registrierungskennung des Batteriepasses nicht in die elektronische Zollanmeldung eingetragen (FAQ der Kommission, Frage 4.1). Registriert werden muss der Pass trotzdem. Was Importeure sonst beachten, steht auf der Seite Importeure.

Fristen

Ab wann gilt die Pflicht zum Batteriepass?

Ab 18. Februar 2027 für jede LV-Batterie, jede Elektrofahrzeugbatterie und jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird (Art. 77 Abs. 1). Am selben Tag beginnt die QR-Code-Pflicht für alle Batterien (Art. 13 Abs. 6). Alle Termine stehen im Zeitplan.

Was gilt schon heute, vor dem Start des Passes?

Seit 18. August 2024 müssen wiederaufladbaren Industriebatterien über 2 kWh, LV- und Elektrofahrzeugbatterien Unterlagen mit den Werten für Leistung und Haltbarkeit beiliegen (Art. 10 Abs. 1). Seit demselben Tag enthält das Batteriemanagementsystem stationärer Speicher, LV- und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer (Art. 14 Abs. 1). Den Überblick gibt der Zeitplan.

Wann kommen CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Sorgfaltspflichten in den Pass?

Die Sorgfaltspflichten gelten ab 18. August 2027 für Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. € Nettoumsatz, auch als Gruppe; Angaben aus ihrem Bericht gehören dann zu den öffentlichen Passdaten (Art. 47, Art. 48, Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe d). CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt hängen an Rechtsakten der Kommission, die bei unserer Prüfung fehlten: Die Dokumentation des Rezyklatgehalts gilt frühestens ab 18. August 2028, die CO₂-Erklärung für Industriebatterien frühestens 18 Monate nach deren Inkrafttreten (Art. 7 und 8). Den aktuellen Stand zeigt der Umsetzungsstand.

Wann kommt der Rechtsakt zum berechtigten Interesse?

Das steht nicht fest. Die Frist der Kommission lief am 18. August 2026 ab (Art. 77 Abs. 9); ein Entwurf liegt vom 19. Oktober bis 16. November 2026 zur öffentlichen Rückmeldung aus. Danach folgt das Prüfverfahren mit den Mitgliedstaaten; einen Termin für den Erlass gibt es nicht. Wir verfolgen den Stand im Umsetzungsstand.

Wie lange besteht ein Batteriepass?

Bis die Batterie recycelt ist; dann wird der Pass gelöscht (Art. 77 Abs. 8). Bis dahin muss er verfügbar bleiben, über Umnutzung, Wiederaufarbeitung und den Übergang zur Altbatterie hinweg und auch dann, wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht (Art. 77 Abs. 7, Art. 78 Buchstabe e). Den Lebenslauf eines Passes beschreibt der Leitfaden zum Batteriepass.

Software und Integration

Gibt es eine Zertifizierung oder Zulassung für Batteriepass-Software?

Nein. Die Batterieverordnung regelt Anbieter von Batteriepass-Lösungen nicht; ob Sie einen beauftragen, entscheiden Sie selbst, und das Verhältnis regelt allein Ihr Vertrag (FAQ der Kommission, Frage 10.3). Eine Zulassung, Prüfung oder Liste solcher Software durch die EU gibt es nicht. Worauf Sie achten sollten, steht unter Batteriepass-Software auswählen.

Ist eine Blockchain vorgeschrieben?

Nein. Eine bestimmte Technik ist nicht vorgeschrieben; Blockchain ist erlaubt, aber nicht verlangt (FAQ der Kommission, Frage 11.3). Verlangt sind offene Standards, ein interoperables, maschinenlesbares Format sowie Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten (Art. 77 Abs. 5, Art. 78 Buchstabe g). Wie BatteryPass veröffentlichte Pässe signiert, zeigt die Seite Sicherheit.

Wie vermeiden wir die Bindung an einen Anbieter?

Die Verordnung verlangt, dass alle Angaben auf offenen Standards beruhen, interoperabel und maschinenlesbar sind und sich über ein Netz für den Datenaustausch „ohne Anbieterbindung“ übertragen lassen (Art. 77 Abs. 5). Achten Sie im Vertrag darauf, dass Sie alle Daten, Nachweise und Versionen jederzeit vollständig exportieren können und der Pass bei einem Wechsel unter derselben Kennung erreichbar bleibt. Mehr dazu unter Selbst bauen oder kaufen.

Kann unser ERP-System den Batteriepass füllen?

Teilweise. Seriennummern, Herstelldaten und Artikelstammdaten liegen meist im ERP und lassen sich per Export oder Schnittstelle übernehmen; Zusammensetzung, Nachweise und Lieferantenangaben kommen dagegen oft aus anderen Quellen und brauchen eine Prüfung, bevor sie in den Pass gehen. Wie das mit SAP, Business Central und Odoo aussieht, beschreibt der Beitrag Batteriepass an SAP, Business Central und Odoo anbinden.

Braucht der Pass eine Echtzeitverbindung zum Batteriemanagementsystem?

Nein. Echtzeit oder sehr häufige Übertragung ist nach der FAQ der Kommission nicht unbedingt nötig; mindestens müssen die Daten verfügbar sein, wenn eine Statusänderung erwogen wird (Fragen 8.3 und 8.4). Bei einem E-Bike-Akku ohne Datenverbindung hält die Kommission eine Aktualisierung beim Service für angemessen (Frage 8.7). Wie Messwerte über eine Schnittstelle in den Pass kommen, zeigt die Seite Entwickler.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3: Begriffsbestimmungen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 7: CO₂-Fußabdruck · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8: Rezyklatgehalt · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung und QR-Code · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  11. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 39: Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  12. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 41: Pflichten der Einführer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  13. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 79: Verfahren auf nationaler Ebene bei Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  14. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung mit Artikel 77 Absatz 10 (Hochladen der Kennung in das Register) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  15. Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Sorgfaltspflichten) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  16. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register für digitale Produktpässe, Artikel 4: Verifizierung · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  17. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries (FAQ der Kommission zum Batteriepass) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  18. Ihre Meinung zählt: Batterien – Zugangsrechte für bestimmte Teile des Batteriepasses (Entwurf, Initiative 16473) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  19. Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60: Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  20. GS1 Digital Link Standard · GS1 · abgerufen am 25. Oktober 2026

Diese Seite gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Sie ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.