Stationäre Speicher und BESS
Ein Pass je Speicher, ohne jede Einheit von Hand zu pflegen
Stationäre Batteriespeicher sind Industriebatterien im Sinne der Batterieverordnung. Ab 18. Februar 2027 braucht jede solche Batterie über 2 kWh, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen eigenen Batteriepass. BatteryPass hält Modelldaten einmal je Version und Einheitendaten je Seriennummer.
Was gilt
Was die Batterieverordnung für stationäre Speicher verlangt
Kurz zusammengefasst, mit den Artikeln zum Nachlesen. Den ausführlichen Stand mit allen Quellen finden Sie in unserem Artikel.
Ein Pass je Batterie
Ab braucht jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh einen elektronischen Batteriepass, der über einen QR-Code erreichbar ist (Art. 77). Er enthält Modelldaten und Angaben zur einzelnen Batterie, auch aus ihrer Nutzung.
Leistung und Haltbarkeit
Für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh ist schon heute ein Dokument mit den Leistungs- und Haltbarkeitswerten nach Anhang IV vorgeschrieben (Art. 10). Diese Werte gehören auch in den Pass.
Daten aus dem BMS
Das Batteriemanagementsystem eines stationären Speichers muss aktuelle Daten für Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer nach Anhang VII bereithalten (Art. 14).
Zugriffsebenen
Ein Teil der Angaben ist öffentlich, ein Teil nur für Personen mit berechtigtem Interesse und für Behörden bestimmt (Art. 77 Abs. 2, Anhang XIII).
Mehr dazu: Batteriepass für stationäre Speicher: Was ab gilt.
Datenfelder
Öffentliche Leistungsdaten eines Speichers
Ein Auszug aus unserem Feldregister: die öffentlichen Felder zu Leistung und Haltbarkeit für die Kategorie stationärer Speicher, mit Pflichtstatus und Rechtsgrundlage.
| Datenfeld | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nennkapazität (Ah) | Pflicht | Annex XIII 1(a), 1(g); Annex VI Part A(6) |
| Nennenergie (Wh) | freiwillig | |
| Nennspannung (V) | Pflicht | Annex XIII 1(h) |
| Minimalspannung (V) | Pflicht | Annex XIII 1(h) |
| Maximalspannung (V) | Pflicht | Annex XIII 1(h) |
| Temperaturbereich der Spannungsangaben | freiwillig | Annex XIII 1(h) |
| Maximal zulässige Leistung (W) | Pflicht | Annex XIII 1(i) |
| Temperaturbereich der Leistungsgrenzen | freiwillig | Annex XIII 1(i) |
| Ursprüngliche Leistungsfähigkeit bei 80 % / 20 % SoC | Pflicht | Annex XIII 1(i); Annex IV Part B(4) |
| Verhältnis von Nennleistung zu Energie (W/Wh) | freiwillig | Annex IV Part B(2) (technical documentation) |
Mit BatteryPass
So hilft BatteryPass bei Speichern
Modellversion statt Einzelpflege
Zellchemie, Leistungsdaten, Konformitätserklärung und Entsorgungshinweise pflegen Sie einmal je Modellversion. Einheiten erben sie und tragen nur Seriennummer, Herstelldatum und Zustand.
Zustandsdaten im Betrieb
Servicepartner melden per Link, Ihr Leitstand über die API. Der Pass wird sofort oder täglich neu veröffentlicht, jede Fassung bleibt nach Datum abrufbar.
Zweites Leben
Wird ein Speicher umgenutzt oder wiederaufbereitet, bekommt er einen neuen Pass, der auf den ursprünglichen verweist.
Häufige Fragen zu stationären Speichern
Braucht ein Heimspeicher einen Batteriepass?
Ja, wenn er mehr als 2 kWh Kapazität hat und ab 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Genau 2 kWh fallen nicht darunter. Details im Artikel zu stationären Speichern.
Ein Pass je Container oder je Modul?
Der Pass gehört zu jeder Batterie, die in Verkehr gebracht wird. Wer einen Container als eine Batterie verkauft, hat einen Pass je Container; einzeln verkaufte Module oder Racks brauchen jeweils einen. BatteryPass bildet beides ab; halten Sie Ihre Entscheidung fest.
Woher kommen die Zustandsdaten?
Aus dem Batteriemanagementsystem, über Servicepartner oder Ihre eigene Leitwarte. BatteryPass nimmt sie per Link oder über die API mit einem Schlüssel für Zustandsdaten an und veröffentlicht den Pass sofort oder täglich neu.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: Informationen im Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026