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BatteryPass

Regulierung

Zugriffsebenen im Batteriepass: öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden

Was der Kommissionsentwurf zum berechtigten Interesse nach Art. 77 Abs. 9 regelt, was offen bleibt und was Erzeuger jetzt für geschützte Passdaten tun.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 12 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Der Batteriepass hat drei Zugriffsebenen: öffentlich, Personen mit berechtigtem Interesse sowie notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission. Wer als berechtigt gilt, soll ein Durchführungsrechtsakt festlegen, dessen Frist verstrichen ist. Ein Entwurf liegt zur Rückmeldung vor: Er nennt Reparaturbetriebe, Recycler, Umnutzer und Käufer und schränkt die Weitergabe stark ein. Stand unserer Prüfung: 25. Oktober 2026.

Wichtige Fakten

Öffentliche Ebene
Anhang XIII Nummer 1, etwa Etikettangaben, Zusammensetzung, Leistungswerte und Konformitätserklärung Quelle
Berechtigtes Interesse
Anhang XIII Nummern 2 und 4: genaue Zusammensetzung, Ersatzteile, Demontage, Sicherheit, Daten der einzelnen Batterie Quelle
Behörden
Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission: Nummern 2 und 3, darunter die Prüfberichte Quelle
Frist für den Durchführungsrechtsakt
18. August 2026, verstrichen; ein Entwurf ist in der Rückmeldephase Quelle
Start der Passpflicht
18. Februar 2027 Quelle

Der Batteriepass hat drei Zugriffsebenen. Öffentlich sind die Angaben nach Anhang XIII Nummer 1. Personen mit berechtigtem Interesse sehen zusätzlich die Nummern 2 und 4, notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission die Nummern 2 und 3 (Art. 77 Abs. 2). Wer genau ein berechtigtes Interesse hat und was er mit den Daten tun darf, soll ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen. Die Frist dafür lief am ab. Am 19. Oktober 2026 hat die Kommission einen Entwurf zur Rückmeldung veröffentlicht.

Dieser Beitrag ordnet den Entwurf ein: wen er berechtigt, was er erlaubt und verbietet, was er offenlässt und was Erzeuger und Einführer (so nennt die deutsche Fassung der Verordnung Hersteller und Importeure) jetzt tun können. Die Ebenen selbst mit allen Inhalten erklärt unsere Seite Zugriffsebenen; die Grundlagen der Passpflicht stehen im Leitfaden Batteriepass.

Welche Zugriffsebenen sieht die Batterieverordnung vor?

Art. 77 Abs. 2 teilt den Inhalt des Passes in drei Gruppen:

  • Öffentlich zugänglich ist Anhang XIII Nummer 1: Etikettangaben, Zusammensetzung mit Chemie und gefährlichen Stoffen, Leistungs- und Haltbarkeitswerte des Modells, Konformitätserklärung und weitere Modellangaben.
  • Personen mit berechtigtem Interesse erhalten die Nummern 2 und 4: die genaue Zusammensetzung, Teilenummern und Ersatzteilquellen, Demontageinformationen und Sicherheitsmaßnahmen des Modells sowie die Daten der einzelnen Batterie wie Leistungswerte, Alterungszustand, Status und Nutzungsdaten.
  • Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission erhalten die Nummern 2 und 3, also zusätzlich die Ergebnisse der Prüfberichte.

Für das berechtigte Interesse nennt die Verordnung zwei Zwecke: die Demontage einschließlich Sicherheitsmaßnahmen und die genaue Zusammensetzung, damit Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter (im Verordnungstext „Wiederverwerter“), Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber arbeiten können; und bei einzelnen Batterien die Bereitstellung an unabhängige Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmer durch den Abnehmer. Offen lässt sie, wer konkret dazugehört und in welchem Umfang heruntergeladen, geteilt, veröffentlicht und weiterverwendet werden darf. Das soll der Durchführungsrechtsakt klären (Art. 77 Abs. 9). Was der Begriff genau bedeutet, steht im Glossar unter berechtigtes Interesse.

Was hat die Kommission veröffentlicht?

Sie hat den Entwurf einer Durchführungsverordnung „über den Zugang zu bestimmten Informationen im Batteriepass und deren Nutzung“ vorgelegt. Er steht seit 19. Oktober 2026 auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ der Kommission (Initiative 16473); Rückmeldungen sind bis 16. November 2026 möglich. Der Entwurf hat drei Artikel: Artikel 1 bestimmt die Personen mit berechtigtem Interesse und ordnet ihnen Teile von Anhang XIII zu, Artikel 2 regelt Zwecke, Herunterladen und Weitergabe, Artikel 3 das Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Wie es weitergeht, gibt die Verordnung vor: Durchführungsrechtsakte nach Art. 77 Abs. 9 werden im Prüfverfahren erlassen (Art. 90 Abs. 3). Der Ausschuss, der mit Art. 39 der Abfallrahmenrichtlinie eingesetzt wurde, gibt eine Stellungnahme ab; ohne Stellungnahme erlässt die Kommission den Rechtsakt nicht. Auf ihrer Initiativseite plant die Kommission die Annahme für das vierte Quartal 2026. Das ist eine Planung, kein Termin.

  1. Frist: Zugangsrechte bei berechtigtem Interesse

    verspätet Bis zu diesem Tag sollte die Kommission festlegen, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt und welche Teile des Passes sie in welchem Umfang herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden darf. Bei unserer Prüfung stand ein Entwurf vom 19. Oktober bis 16. November 2026 zur Rückmeldung; erlassen war der Rechtsakt nicht. (Art. 77(9))

  2. Batteriepass und QR-Code

    gilt Jede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, braucht einen Batteriepass. Alle Batterien tragen einen QR-Code; am selben Tag beginnen die Pflichten zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit nach Art. 11. (Art. 77(1), Art. 13(6))

Den Stand dieses und der anderen offenen Rechtsakte führen wir auf der Seite Umsetzungsstand.

Wer bekommt nach dem Entwurf welche Informationen?

Der Entwurf behandelt die Nummern 2 und 4 nicht mehr als Block. Er teilt sie auf und nennt für jeden Teil eigene Gruppen. Die Erwägungsgründe erklären zwei Erweiterungen gegenüber der Aufzählung in Art. 77 Abs. 2: Umnutzer und Berufsbildungszentren gehören nach dem Entwurf zu den wichtigsten Second-Life-Akteuren, und Abfallbehandler und Recycler brauchen Teile des Passes, auch wenn die Verantwortung für die Batterie nicht bei ihnen liegt.

Information nach Anhang XIIIWer nach dem Entwurf Zugang hat
2 a: Ausführliche Zusammensetzung (Kathode, Anode, Elektrolyt) und 2 c: DemontageinformationenReparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Umnutzer, Abfallbewirtschafter, die Batterien behandeln, Recycler, Berufsbildungszentren für Reparatur, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung von Batterien (Art. 1 Abs. 1)
2 b: Teilenummern und Kontaktdaten der ErsatzteilanbieterReparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Umnutzer und der Käufer der Batterie (Art. 1 Abs. 2)
2 d: SicherheitsmaßnahmenAlle Personen der Absätze 1 und 2, genehmigte Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge, Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Art. 1 Abs. 3)
4: Daten der einzelnen Batterie (Leistung, Alterungszustand, Status, Nutzungsdaten)Der Käufer der Batterie und Dritte, die in seinem Namen handeln (Art. 1 Abs. 4)
Personen mit berechtigtem Interesse nach Artikel 1 des Entwurfs

Zwei Gruppen fehlen bewusst. Notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission haben ihren Zugang schon aus Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b. Und wer die Verantwortung für eine Altbatterie übernimmt (Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, Organisation für Herstellerverantwortung oder ausgewählter Abfallbewirtschafter, Art. 77 Abs. 7), braucht nach den Erwägungsgründen keinen eigenen Eintrag, weil er den Pass ohnehin vollständig sieht und ändert.

Auffällig ist der Käufer: Er erhält die Einzeldaten seiner Batterie und die Ersatzteilangaben, nach Erwägungsgrund 4 auch für einfache Reparaturen im eigenen Haus. Die genaue Zusammensetzung und die Demontageinformationen erhält er nicht.

Wofür dürfen die Daten genutzt werden, und an wen dürfen sie gehen?

Artikel 2 bindet den Zugang an Zwecke. Die Personen nach Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 dürfen die Informationen der Nummern 2 a bis c und 4 nur nutzen, um Status, Restwert und Weiterverwendbarkeit der Batterie zu bewerten, oder für Reparatur, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung und Recycling sowie für die Wahl zwischen diesen Wegen. Der Käufer darf die Einzeldaten außerdem nutzen, um die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Herunterladen ist erlaubt; aufbewahrt werden darf nur so lange, wie der Zweck es verlangt.

Teilen und Veröffentlichen ist grundsätzlich verboten. Die Ausnahmen sind eng gefasst:

Wer weitergibtAn wenWelche Informationen
Gruppen nach Art. 1 Abs. 1, der Käufer und seine BeauftragtenNotfalldienste2 a, 2 c und 4
Gruppen nach Art. 1 Abs. 1Giftinformationszentren2 a
Der Käufer und seine BeauftragtenKaufinteressenten, Marktüberwachungsbehörden, die für Altbatterien (Kapitel VIII) zuständigen Behörden4
Alle Gruppen nach Art. 1 Abs. 1, 2 und 4Zollbehörden2 a bis c und 4
Alle Gruppen nach Art. 1 Abs. 1, 2 und 4Weitere Empfänger oder die Öffentlichkeit, wenn der Wirtschaftsakteur es erlaubt2 a bis c und 4
Alle Gruppen nach Art. 1 Abs. 3Ohne Einschränkung; auch veröffentlichen und weiterverwenden2 d (Sicherheitsmaßnahmen)
Erlaubte Weitergabe nach Artikel 2 Absatz 4 und 5 des Entwurfs

Die Erwägungsgründe erklären die Linie: Die Informationen der geschützten Ebene können wirtschaftlich sensibel sein, mit Ausnahme der Sicherheitsmaßnahmen. Für Gesundheit und Sicherheit gibt es die Ausnahmen für Notfalldienste und Giftinformationszentren, für die Durchsetzung die Ausnahmen für Behörden.

Was ändert der Entwurf gegenüber dem Verordnungstext?

FrageVerordnung (Art. 77, Art. 78, Anhang XIII)Entwurf nach Art. 77 Abs. 9
Wer hat ein berechtigtes Interesse?Reparaturbetriebe, Wiederverwerter (Wiederaufarbeiter), Nutzer von Second-Life-Batterien, Recyclingbetreiber; der Abnehmer und in seinem Namen handelnde ParteienFeste Gruppen je Information, zusätzlich Abfallbehandler, Berufsbildungszentren, Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge und Elektro-Altgeräte
Umfang des ZugangsNummern 2 und 4 insgesamtGetrennt: 2 a und c, 2 b, 2 d, Nummer 4
ZweckeDemontage, Sicherheit und Zusammensetzung; Bereitstellung an EnergieaggregatorenBewertung von Status und Restwert; Reparatur, Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung, Recycling; für Käufer auch Aggregatoren
Herunterladen und AufbewahrenVom Durchführungsrechtsakt festzulegenErlaubt, nur so lange wie für den Zweck nötig
Teilen und VeröffentlichenVom Durchführungsrechtsakt festzulegenVerboten, mit den Ausnahmen der Tabelle oben
SicherheitsmaßnahmenTeil der geschützten Nummer 2Für einen weiten Kreis frei nutzbar und teilbar
Prüfung, wer berechtigt istZugangsrechte beschränken, hohe Sicherheit, Betrug vermeiden (Art. 78 Buchstaben f und h)Nicht geregelt
ZeitpunktFrist bis Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt
Verordnung und Entwurf im Vergleich (Stand 25. Oktober 2026)

Was lässt der Entwurf offen?

Vor allem die Frage, wie ein Pass erkennt, wer vor ihm steht. Die Kommission sagt das selbst: Der Rechtsakt lege fest, wer auf geschützte Daten zugreifen darf und was er damit tun darf, nicht aber das Verfahren der Authentifizierung. Weil das Passsystem dezentral umgesetzt wird, lasse sich die Authentifizierung nicht ohne Weiteres zentral festlegen oder betreiben; nationale Register von Recyclern, Abfallbewirtschaftern und ähnlichen Akteuren könnten helfen, deren Status zu bestätigen (FAQ 6.4).

Daraus folgt:

  • Der Wirtschaftsakteur verwaltet den Zugang. Das EU-Register für digitale Produktpässe gibt keinen Zugang zum vollständigen Pass; es erfasst vor allem Registrierung und Metadaten. Den Pass hostet der Wirtschaftsakteur oder ein von ihm schriftlich beauftragter Akteur, und dieser verwaltet den Zugang (FAQ 6.5).
  • Eine E-Mail-Domain entscheidet nicht. Eine Adresse unter der Domain einer Organisation ist nach der Kommission nicht erforderlich und soll nicht darüber entscheiden, wer Zugang erhält (FAQ 6.6).
  • Der Käufer bleibt unbestimmt. Der Entwurf spricht von „dem Käufer der Batterie“. Wie ein späterer Käufer einer gebrauchten Batterie seinen Kauf nachweist, sagt er nicht.
  • Protokollierung ist nicht vorgeschrieben. Der Entwurf verlangt keine Aufzeichnung der Zugriffe. Art. 78 verlangt aber Integrität der Daten, ein hohes Maß an Sicherheit und die Vermeidung von Betrug.

Welche Informationen sind wirtschaftlich sensibel?

Art. 77 Abs. 9 Buchstabe c gibt dem Rechtsakt ein Kriterium vor: Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Informationen und ihre Verarbeitung sind auf das Minimum zu beschränken. Der Entwurf setzt das vor allem über Grenzen bei Nutzung und Weitergabe um (Erwägungsgrund 5). Für Erzeuger sind vor allem drei Teile heikel:

  • Die genaue Zusammensetzung mit den Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt (Nummer 2 a). Sie kann Rezeptur und Lieferanten verraten.
  • Teilenummern und Ersatzteilquellen (Nummer 2 b). Sie zeigen Bezugswege und Komponenten.
  • Die Nutzungsdaten der einzelnen Batterie (Nummer 4 d). Zyklen, Ereignisse und Temperaturen sagen etwas über den Betrieb beim Kunden aus.

Sicherheitsmaßnahmen hält der Entwurf dagegen nicht für wirtschaftlich sensibel (Erwägungsgrund 3). Sie sind für viele Betriebe wichtig, bis hin zu Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge und Elektro-Altgeräte, und dürfen nach dem Entwurf frei weitergegeben werden. Formulieren Sie sie so, dass sie ohne Betriebsgeheimnisse auskommen.

Was sollten Erzeuger und Einführer jetzt tun?

Der Pass startet am , unabhängig davon, wann der Rechtsakt kommt. Die Informationen der Nummern 2 und 4 müssen dann im Pass stehen und geschützt sein. Sechs Schritte lohnen sich schon jetzt:

  1. Geschützte Daten getrennt halten. Die Ebenen gehören in die Daten und auf den Server, nicht nur in die Darstellung. Ein öffentliches Datenblatt, das die genaue Zusammensetzung enthält, unterläuft die Ebene.
  2. Nach Buchstaben ordnen. Halten Sie Zusammensetzung, Ersatzteile, Demontage und Sicherheit getrennt. Der Entwurf vergibt Zugang je Teil, und Sicherheitsmaßnahmen sollen frei weitergegeben werden können.
  3. Festlegen, wer Zugang gewährt und wie. Wer prüft, ob ein angeblicher Recycler oder Reparaturbetrieb wirklich einer ist? Mit welchem Nachweis, etwa einer Genehmigung als Abfallbehandler? Für welchen Zweck und wie lange?
  4. Jeden Zugriff protokollieren. Wer hat wann welche Version unter welcher Freigabe gelesen? Ohne diese Spur können Sie bei einem Verdacht auf Missbrauch nichts nachweisen.
  5. Käufer gebrauchter Batterien einplanen. Zugang zu den Einzeldaten hat nach dem Entwurf der Käufer der Batterie. Wird sie weiterverkauft, wechselt der Käufer. Überlegen Sie, wie der Zugang dann übergeht.
  6. Den BMS-Zugang getrennt betrachten. Bei stationären Speichern, LV- und Elektrofahrzeugbatterien hat, wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, nach Art. 14 Abs. 2 schon heute jederzeit Lesezugriff auf die Daten nach Anhang VII im Batteriemanagementsystem, etwa um den Restwert zu bewerten. Das ist ein eigenes Recht neben dem Pass, kein Teil des Durchführungsrechtsakts.

Wenn Sie vom Entwurf betroffen sind, etwa weil Ihre Kunden Batterien weiterverkaufen oder Sie Wiederaufarbeitung anbieten, können Sie bis 16. November 2026 auf der Initiativseite eine Rückmeldung abgeben.

Wie setzt BatteryPass die Zugriffsebenen heute um?

Der Server trennt die Ebenen. Öffentliche Seiten, die öffentliche JSON-Ausgabe und öffentliche Exporte enthalten nur die öffentliche Ebene; geschützte Angaben stehen nie in einer öffentlichen Antwort im Test. Jede veröffentlichte Passversion ist ein signierter Schnappschuss, aus dem die Ansicht jeder Ebene abgeleitet wird. Vor dem Veröffentlichen sehen Sie den Pass so, wie ihn jede Ebene sehen würde.

Der Zugang für Personen mit berechtigtem Interesse und für Behörden ist bewusst eingeschränkt, bis der Rechtsakt vorliegt:

  • Er liegt hinter einem Schalter und ist ohne Freigabe nicht erreichbar.
  • Ein Mitglied mit der Rolle „Eigentümer“ oder „Administration“ gibt eine Ebene für eine E-Mail-Adresse frei, mit Zweck und einer Laufzeit von höchstens einem Jahr; die Freigabe lässt sich jederzeit widerrufen.
  • Die Person meldet sich mit genau dieser bestätigten Adresse an. Mitglied Ihrer Organisation muss sie nicht sein.
  • Jeder Abruf schreibt einen Eintrag in Ihr Protokoll, mit Person, Ebene, Passversion und Freigabe.
  • Dokumente der geschützten Ebene erscheinen nur mit Titel; herunterladen lassen sie sich über diesen Zugang nicht.

Zwei Grenzen nennen wir offen. Eine Freigabe gilt für eine ganze Ebene, während der Entwurf nach Buchstaben von Anhang XIII unterscheidet. Und die Prüfung, ob jemand tatsächlich Recycler oder Käufer ist, bleibt Ihre Entscheidung: BatteryPass prüft die Adresse, nicht den Status. Wir bezeichnen die Funktion deshalb nicht als Umsetzung von Art. 77 Abs. 9; ob die Freigabe je Ebene genügt, prüfen wir am endgültigen Text. Wie wir Daten und Zugänge schützen, beschreibt die Seite Sicherheit. Wie Herkunft und Prüfung der Werte zusammenhängen, zeigt der Beitrag Herkunft und Vier-Augen-Prüfung.

Häufige Fragen

Gilt der Durchführungsrechtsakt zum berechtigten Interesse schon?

Nein. Bei unserer Prüfung am 25. Oktober 2026 lag nur ein Entwurf vor, zu dem bis 16. November 2026 Rückmeldungen möglich sind. Danach stimmt ein Ausschuss der Mitgliedstaaten ab, erst dann kann die Kommission den Rechtsakt erlassen. Inhalt und Zeitpunkt können sich ändern.

Dürfen Personen mit berechtigtem Interesse die Daten weitergeben?

Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind Notfalldienste, Giftinformationszentren, Kaufinteressenten der Batterie, Marktüberwachungs- und Zollbehörden und die für Altbatterien zuständigen Behörden, jeweils für bestimmte Informationen. Darüber hinaus nur, wenn der Wirtschaftsakteur es erlaubt. Sicherheitsmaßnahmen dürfen frei weitergegeben werden.

Bekommt der Käufer einer gebrauchten Batterie Zugang?

Nach dem Entwurf hat der Käufer der Batterie Zugang zu den Daten der einzelnen Batterie und zu Teilenummern und Ersatzteilquellen. Bei einem Weiterverkauf darf er die Einzeldaten mit Kaufinteressenten teilen. Unabhängig davon hat, wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, nach Art. 14 Abs. 2 Lesezugriff auf die BMS-Daten.

Wie weisen sich Reparaturbetriebe oder Recycler aus?

Das regelt der Entwurf nicht. Die Kommission schreibt, der Rechtsakt lege fest, wer zugreifen darf, nicht aber das Verfahren der Authentifizierung; nationale Register von Recyclern und Abfallbewirtschaftern könnten helfen, den Status zu bestätigen (FAQ 6.4).

Gibt das EU-Register Zugang zu den geschützten Daten?

Nein. Der Pass liegt beim Wirtschaftsakteur oder bei einem Akteur, den er schriftlich beauftragt hat, und dieser verwaltet den Zugang. Das Register erfasst vor allem Registrierung und Metadaten (FAQ 6.5).

Was gilt bis zum Inkrafttreten des Rechtsakts?

Art. 77 Abs. 2 und Anhang XIII: Die Informationen der Nummern 2 und 4 müssen im Pass stehen und dürfen nur Berechtigten zugänglich sein. Wer im Einzelfall berechtigt ist, entscheidet bis dahin der Wirtschaftsakteur. Halten Sie Ihre Gründe fest.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 90: Ausschussverfahren · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Artikel 77 · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Batterien: Zugangsrechte für bestimmte Teile des Batteriepasses (Initiative 16473), Entwurf einer Durchführungsverordnung, Ares(2026)9814179 · Europäische Kommission, Ihre Meinung zählt · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries (Fragen 1.4 und 6.3 bis 6.6) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Artikel 23: Genehmigung; Artikel 39: Ausschuss) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026

Dieser Artikel gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Er ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.

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BatteryPass-Redaktion

Produkt- und Regulierungsteam von BatteryPass

Wir bauen BatteryPass und lesen dafür die Batterieverordnung, die Leitfäden der Kommission und die Dokumentation der ERP-Hersteller im Original. Entwürfe entstehen mit KI-Unterstützung; jeder Artikel wird von Menschen geprüft, und jede regulatorische Aussage ist mit ihrer Primärquelle verlinkt.