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BatteryPass

Leitfaden

Lieferantendaten für den Batteriepass ohne Lieferantenkonten

Welche Passdaten von Zell- und Modullieferanten kommen, was Art. 39 verlangt und wie Sie fehlende Angaben per Link anfragen, prüfen und schützen.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 14 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Zusammensetzung, Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe und Zellwerte kennt meist nur der Zell- oder Modullieferant. Art. 39 der Batterieverordnung verpflichtet ihn, Ihnen die nötigen Informationen kostenlos zu liefern; verantwortlich für den Pass bleiben Sie. Am besten fragen Sie genau die fehlenden Felder per Link an, mit Nachweis und Frist, und prüfen jede Antwort vor der Freigabe.

Wichtige Fakten

Pflicht der Zulieferer
Zell- und Modullieferanten stellen dem Erzeuger die nötigen Informationen und Unterlagen kostenlos bereit Quelle
Verantwortung für die Passdaten
Bleibt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, auch wenn andere für ihn handeln Quelle
Ausführliche Zusammensetzung
Nicht öffentlich: nur Personen mit berechtigtem Interesse, Behörden und Kommission Quelle
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Ab 18. August 2027, für Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. € Nettoumsatz (auch als Gruppe) Quelle
Dienstleister
Dürfen Passdaten weder verkaufen noch über den Auftrag hinaus verwenden oder verarbeiten Quelle

Die meisten Angaben über das Innere einer Batterie entstehen nicht beim Batteriehersteller, sondern eine Stufe vorher: bei den Lieferanten der Zellen und Module. Chemie, Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe und viele Zellkennwerte müssen Sie deshalb bei Ihren Lieferanten einholen. Die Batterieverordnung gibt Ihnen dafür einen Anspruch: Zulieferer von Zellen und Modulen stellen die nötigen Informationen und Unterlagen kostenlos bereit (Art. 39). Verantwortlich für den Pass bleiben trotzdem Sie. Es kommt also auf zwei Dinge an: genau das Fehlende anfragen und jede Antwort prüfen, bevor sie zählt.

Dieser Beitrag zeigt, welche Daten typischerweise vom Lieferanten kommen, was die Verordnung dazu sagt, warum Lieferantenportale mit eigenen Konten in der Praxis schwer in Gang kommen und wie eine Anfrage per Link aussieht. Den Gesamtüberblick über Pflichten und Fristen gibt unser Leitfaden zum Batteriepass.

Welche Passdaten kommen typischerweise vom Lieferanten?

Anhang XIII der Batterieverordnung legt fest, was in den Pass gehört. Ein großer Teil davon beschreibt die Zelle. Wer Zellen oder Module zukauft und daraus Batteriesätze oder Speicher baut, kennt diese Angaben oft nur aus einem Datenblatt, und das reicht für den Pass selten aus.

DatenpunktTypische QuelleNachweisZugriffsebene im Pass
BatteriechemieZelllieferantZelldatenblattÖffentlich (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. b)
Ausführliche Zusammensetzung von Kathode, Anode und ElektrolytZelllieferantMaterialdeklaration mit Stoffen, CAS-Nummern und MassenBerechtigtes Interesse, Behörden, Kommission (Nr. 2 Buchst. a)
Gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium und BleiZell- und ModullieferantStoffdeklaration, Sicherheitsdatenblätter der MaterialienÖffentlich (Nr. 1 Buchst. b)
Cadmium- und Bleigehalt für das KennzeichnungssymbolZell- und ModullieferantAnalyse oder Erklärung des LieferantenÖffentlich (Nr. 1 Buchst. q)
Kritische Rohstoffe über 0,1 GewichtsprozentZelllieferantMaterialdeklarationÖffentlich (Nr. 1 Buchst. b, Anhang VI Teil A)
Innenwiderstand der ZelleZelllieferantPrüfbericht oder Datenblatt mit MessbedingungenÖffentlich (Nr. 1 Buchst. o)
Anteil erneuerbarer MaterialienZell- und MateriallieferantLieferantenerklärungÖffentlich (Nr. 1 Buchst. f)
Teilenummern und Demontageinformationen des ModulsModullieferantExplosionszeichnung, DemontageanleitungBerechtigtes Interesse, Behörden, Kommission (Nr. 2 Buchst. b, c)
Rezyklatgehalt an Kobalt, Blei, Lithium und NickelZell- und MateriallieferantUnterlagen nach der künftigen BerechnungsmethodeÖffentlich, erst später (Nr. 1 Buchst. e)
Eingangsdaten für den CO₂-FußabdruckZell- und MateriallieferantPrimärdaten nach der künftigen MethodeÖffentlich ist nur das Ergebnis, erst später (Nr. 1 Buchst. c)
Herkunft von Kobalt, natürlichem Grafit, Lithium und NickelLieferkette bis zur RohstoffquelleLieferkettendokumentation, Prüfberichte der LieferantenÖffentlich ist nur Ihr Bericht (Nr. 1 Buchst. d)
Datenpunkte, die meist vom Zell- oder Modullieferanten kommen

Fast alle diese Angaben gehören zum Batteriemodell, genauer zu einem technischen Stand des Modells. Wechseln Sie den Zelllieferanten, ändern sich Chemie, Zusammensetzung und Zellwerte: Das ist ein neuer Stand, keine Korrektur. Lieferantenanfragen hängen deshalb an einer Modellversion, nicht an einzelnen Batterien. So sieht der Abschnitt „Materialien“ in unserem Feldregister für stationäre Speicher aus:

DatenfeldZugriffsebenePflichtRechtsgrundlage
BatteriechemieöffentlichPflichtAnnex XIII 1(a), 1(b); Annex VI Part A(7)
Batteriechemie (Freitext)öffentlichunter Bedingungenabhängig von: BatteriechemieAnnex XIII 1(a), 1(b); Annex VI Part A(7)
Kritische Rohstoffe (> 0,1 Gew.-%)öffentlichPflichtAnnex XIII 1(a), 1(b); Annex VI Part A(10)
Materialzusammensetzung (Kathode/Anode/Elektrolyt)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 2(a)
Datenfelder aus dem Feldregister 0.5.0

Was verlangt die Batterieverordnung von Zell- und Modullieferanten?

Art. 39 ist kurz. Wenn Zulieferer Batteriezellen oder Batteriemodule an einen Erzeuger liefern, stellen sie ihm die „zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen“ zur Verfügung, und zwar kostenlos. Drei Punkte sind für die Praxis wichtig:

  • Der Umfang folgt aus Ihren Pflichten. Art. 39 enthält keine Liste. Nach dem Wortlaut gehört alles dazu, was Sie für die Anforderungen der Verordnung brauchen, also auch die Angaben für den Batteriepass.
  • Kostenlos heißt nicht formlos. Format, Detailtiefe und Frist regelt die Verordnung nicht. Legen Sie sie im Liefervertrag fest, zusammen mit der Pflicht, Änderungen an Zelle oder Material unaufgefordert zu melden.
  • Empfänger ist der Erzeuger. Art. 39 betrifft Zellen und Module, aus denen Sie eine Batterie herstellen. Wer fertige Batterien aus einem Drittland importiert, kann sich nicht darauf berufen und braucht eine vertragliche Regelung mit dem Hersteller.

Für die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette kommt eine zweite Regel hinzu. Ab müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten umsetzen (Art. 48 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1561). Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als 40 Mio. € Nettoumsatz, die nicht zu einer Gruppe oberhalb dieser Schwelle gehören (Art. 47). Die Pflichten betreffen Kobalt, natürlichen Grafit, Lithium, Nickel und daraus hergestellte Verbindungen für die Aktivmaterialien (Anhang X Nummer 1).

  • Ihre Dokumentation der Lieferkette muss unter anderem den Lieferanten des Rohstoffs, das Ursprungsland, die Handelsstufen bis zu Ihrem unmittelbaren Lieferanten und die Menge in der Batterie nennen (Art. 49 Abs. 2).
  • Ihre Strategie gehört in die Verträge mit Ihren Lieferanten (Art. 49 Abs. 1 Buchst. e).
  • Wer selbst diesen Pflichten unterliegt, stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern die einschlägigen Informationen zur Verfügung, unter gebührender Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 52 Abs. 2).

Ob Ihr Zelllieferant selbst unter Art. 48 fällt, hängt davon ab, ob er Batterien in Verkehr bringt. Verlassen Sie sich darauf nicht, sondern regeln Sie die Weitergabe im Vertrag. Mehr zum Begriff im Glossar.

Wer ist verantwortlich, wenn ein Lieferant falsche Angaben macht?

Sie. Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind (Art. 77 Abs. 4). Er kann andere schriftlich beauftragen, in seinem Namen zu handeln. Die Kommission nennt dafür ausdrücklich auch einen Zellhersteller als möglichen Beauftragten, betont aber: Eine schriftliche Beauftragung überträgt nicht die letztliche Verantwortung (FAQ der Kommission, Frage 2.1). In Deutschland ist es eine Ordnungswidrigkeit, nicht dafür zu sorgen, dass die Passangaben korrekt, vollständig und aktuell sind; das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 29 und Abs. 3 BattDG).

Ein Lieferantenwert ist deshalb eine Aussage mit Quelle, keine Tatsache. Bevor er zählt, prüft jemand bei Ihnen:

  • Passt die Zusammensetzung zur Chemie? Eine LFP-Zelle ohne Eisen und Phosphat in der Kathode ist ein Widerspruch.
  • Stimmen die Mengen? Die Summe der angegebenen Massen kann nicht größer sein als die Masse der Batterie.
  • Ist die Liste vollständig? Was in der Zusammensetzung mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent als kritischer Rohstoff auftaucht, gehört auch in die Liste der kritischen Rohstoffe.
  • Passt der Nachweis zum Wert? Gleicher Zelltyp, gleiche Zahlen, aktuelle Fassung des Dokuments.
  • Ist die Angabe genau genug? Für die ausführliche Zusammensetzung hält die Kommission sowohl die Schwelle von 1 % aus der DIN SPEC als auch die von 0,1 % aus dem Entwurf einer technischen Spezifikation des CEN für möglicherweise vertretbar, solange das Ergebnis mehr ist als eine Chemiebezeichnung wie „LFP“ (FAQ der Kommission, Frage 7.7).

Warum es darauf ankommt, wer einen Wert eingetragen und wer ihn geprüft hat, beschreibt unser Beitrag Herkunft und Vier-Augen-Prüfung.

Welche Lieferantendaten brauchen Sie ab dem Start und welche erst später?

Nicht alles, was Anhang XIII aufzählt, gilt schon zum Start. Laut der Kommission sind CO₂-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Sorgfaltspflichten im Pass ab noch nicht verlangt, weil sie eigene Geltungsdaten haben (FAQ, Frage 7.2).

BereichGilt für IndustriebatterienStand
Chemie, Zusammensetzung, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, LeistungswerteAb Pflichtinhalt des Passes (Art. 77 Abs. 1, Anhang XIII)
Sorgfaltspflichten (Ihr Bericht im Pass)Ab , ab 40 Mio. € NettoumsatzGilt; die Leitlinien der Kommission (Art. 48 Abs. 5) fanden wir nicht im Amtsblatt
CO₂-Fußabdruck (wiederaufladbar, nicht ausschließlich externer Speicher) oder 18 Monate nach den Rechtsakten, je nachdem, was später istRechtsakte zu Methode und Format nicht erlassen
Rezyklatgehalt (über 2 kWh, nicht ausschließlich externer Speicher) oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem, was später istEntwurf der Methode war zur Rückmeldung, nicht erlassen
Wann Lieferantendaten für den Pass gebraucht werden (Stand unserer Prüfung: 25. Oktober 2026)

Für die späteren Bereiche müssen Sie Lieferkettendaten unter Umständen sammeln, um Ergebnisse zu berechnen oder zu belegen; in den Pass gehört nur das Ergebnis (FAQ, Frage 7.3). Fragen Sie heute an, was zum Start gebraucht wird, und kündigen Sie das Übrige im Liefervertrag an. Alle Termine stehen im Zeitplan, den Stand der fehlenden Rechtsakte zeigt der Umsetzungsstand.

Warum tun sich Lieferantenportale mit eigenen Konten schwer?

Die naheliegende Lösung ist ein Portal, in dem jeder Lieferant ein Konto hat und seine Daten selbst pflegt. In der Praxis stehen dem einige Hürden entgegen:

  • Jeder Kunde hat sein eigenes Portal. Ein Zelllieferant beliefert viele Hersteller. Jeder verlangt Registrierung, Passwort, Nutzungsbedingungen und eine eigene Bedienung.
  • Die Anfrage ist selten. Die Zusammensetzung ändert sich nur mit der Zelle. Ein Konto für eine Anfrage im Jahr ist bis zur nächsten vergessen.
  • Viele kleine Lieferanten. Neben den Zellherstellern liefern oft kleine Firmen Module oder Komponenten. Dort pflegt niemand nebenbei ein weiteres Kundenportal.
  • Konten hängen an Personen. Verlässt die zuständige Person das Unternehmen, ist das Konto verwaist und eine neue Einladung fällig.
  • Interne Regeln. Manche Unternehmen erlauben ihren Beschäftigten nicht ohne Weiteres, sich bei fremden Plattformen zu registrieren oder deren Nutzungsbedingungen zu akzeptieren.

Was dann übrig bleibt, ist die Excel-Vorlage per E-Mail. Sie kommt mit freien Texten, falschen Einheiten und Anhängen zurück, die niemand mehr dem richtigen Wert zuordnen kann. Wer was geantwortet hat, steht im Postfach einer einzelnen Person.

Statt eines Kontos bekommt der Lieferant einen Link, der genau eine Anfrage öffnet. Das Muster ist einfach:

  1. Sie wählen zu einer Modellversion genau die Felder, die fehlen.
  2. Der Lieferant bekommt eine E-Mail mit einem persönlichen Link, der bis zu einem festen Datum gilt.
  3. Über den Link sieht er nur die angefragten Felder, trägt die Werte ein und lädt je Feld seine Nachweise hoch.
  4. Er sendet einmal ab; danach ist der Link verbraucht.
  5. Die Antwort landet als Wert mit der Quelle „Lieferant“ in Ihrer Prüfung.

So setzt BatteryPass dieses Muster um im Test:

  • Anlegen. Mitglieder mit der Rolle „Bearbeitung“ oder höher fragen für eine Modellversion Felder auf Modellebene an, mit Empfänger, Sprache der E-Mail (Deutsch oder Englisch) und einer optionalen Nachricht.
  • Gültigkeit. Der Link gilt standardmäßig 14 Tage, auf Wunsch bis zu 60 Tage, und für genau eine Antwort.
  • Erinnern und zurückziehen. Eine Erinnerung, höchstens einmal in 24 Stunden, schickt einen neuen Link; der alte hört auf zu funktionieren. Ziehen Sie die Anfrage zurück, ist der Link ungültig und bereits hochgeladene Dateien werden gelöscht.
  • Sicherheit. Der Link enthält einen Zufallsschlüssel, den BatteryPass nur als Hashwert speichert. Fehlversuche werden begrenzt.
  • Sichtbarkeit. Der Lieferant sieht den Namen Ihres Unternehmens und der anfragenden Person, das Modell, die Version und die angefragten Felder. Andere Felder desselben Abschnitts sieht er nur als Status (vorhanden oder nicht), nie ihren Wert.
  • Nachweise. Bis zu 20 Dateien je Anfrage, jede einem angefragten Feld zugeordnet; vor dem Absenden kann er sie wieder entfernen.
  • Nachverfolgen. Beim Anlegen entsteht eine Aufgabe für Sie, die sich mit der Antwort schließt; Sie bekommen eine E-Mail. Anfrage, Uploads und Antwort stehen im Änderungsprotokoll.

Was passiert mit der Antwort, bevor sie im Pass steht?

Ein Lieferantenwert ist zunächst erfasst, aber nicht freigegeben. In BatteryPass durchläuft er dieselben Schritte wie jeder andere Wert:

  1. Prüfung beim Absenden. Das Formular prüft Format, Einheiten und Wertebereiche nach den Regeln des Feldregisters. Ist etwas ungültig, sieht der Lieferant den Hinweis, korrigiert und sendet erneut.
  2. Neue Revision mit Herkunft. Jeder Wert wird als neue Revision gespeichert: Quelle „Lieferant“, Verweis auf die Antwort, Sie als verantwortliche Person, Status „Erfasst“ oder „Automatisch geprüft“. Frühere Werte bleiben in der Historie.
  3. Nachweise am Wert. Jede Datei wird zum Nachweis für ihr Feld, mit dem Wert, den der Lieferant dazu angegeben hat, und mit der Zugriffsebene dieses Felds.
  4. Freigabe durch Ihre Organisation. Eine Person mit der Rolle „Prüfung“, „Administration“ oder „Eigentümer“ gibt den Wert frei oder lehnt ihn mit Begründung ab; dann geht eine Aufgabe zurück an die verantwortliche Person.

Für die Zusammensetzung und die gefährlichen Stoffe verlangt unser Feldregister einen Nachweis; ohne Dokument lässt sich der Wert nicht freigeben. Widersprechen sich zwei Dokumente zum selben Feld, meldet eine automatische Prüfung den Konflikt, und der Wert bleibt offen, bis eines davon mit Begründung als abgelöst markiert ist. In eine Passversion gelangen nur freigegebene Werte.

Wie schützen Sie vertrauliche Angaben Ihrer Lieferanten?

Die genaue Zusammensetzung einer Zelle ist wirtschaftlich sensibel. Die Verordnung trägt dem Rechnung:

  • Öffentlich sind Chemie, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe (Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b).
  • Eingeschränkt ist die ausführliche Zusammensetzung mit den Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt: Sie ist nur Personen mit berechtigtem Interesse und der Kommission zugänglich (Anhang XIII Nummer 2), dazu notifizierten Stellen und Marktaufsichtsbehörden (Art. 77 Abs. 2).
  • Wer ein berechtigtes Interesse hat und was er herunterladen oder weitergeben darf, legt ein Durchführungsrechtsakt fest. Ein Kriterium dafür: Zugriff auf wirtschaftlich sensible Informationen auf das nötige Minimum beschränken (Art. 77 Abs. 9 Buchst. c). Die Frist dafür lief am ab; bei unserer Prüfung lag ein Entwurf zur öffentlichen Rückmeldung vor, erlassen war der Rechtsakt nicht.
  • Dienstleister, die Passdaten in Ihrem Auftrag speichern, dürfen sie weder verkaufen noch über den Auftrag hinaus wiederverwenden oder verarbeiten (Art. 78 Buchst. d).

Fragen Sie deshalb nur, was Pass und Dokumentation wirklich brauchen, nennen Sie in der Anfrage die Zugriffsebene und vereinbaren Sie Vertraulichkeit im Vertrag. In BatteryPass erben die Nachweise eines Lieferanten die Zugriffsebene ihres Felds; öffentliche Seiten und Exporte enthalten nur den öffentlichen Teil im Test. Zugang zu den eingeschränkten Ebenen gibt es bis zum Rechtsakt nur per Freigabe je E-Mail-Adresse, und jeder Abruf wird protokolliert eingeschränkt. Mehr dazu auf den Seiten Zugriffsebenen und Sicherheit.

Wie formulieren Sie die Anfrage?

Kurz, konkret und mit Begründung. Dieser Mustertext funktioniert als eigene E-Mail. Stellen Sie die Anfrage in BatteryPass, enthält die E-Mail Felder, Link und Frist bereits; dann übernehmen Sie nur den mittleren Teil als Nachricht.

Betreff: Angaben für den Batteriepass zu [Modell] mit Ihrer Zelle [Zelltyp]

Guten Tag [Name],

für unser Modell [Modell] erstellen wir den digitalen Batteriepass nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1542. Dafür benötigen wir von Ihnen folgende Angaben zu [Zelltyp], jeweils mit Nachweis:

  1. Batteriechemie und ausführliche Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt (Stoff, CAS-Nummer, Masse), alle Bestandteile ab [1 oder 0,1] Gewichtsprozent;
  2. enthaltene gefährliche Stoffe mit CAS-Nummer und Konzentration;
  3. kritische Rohstoffe mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent;
  4. Innenwiderstand der Zelle mit Messbedingungen.

Nach Art. 39 der Verordnung stellen Zulieferer von Zellen und Modulen diese Informationen kostenlos bereit. Die ausführliche Zusammensetzung erscheint nicht im öffentlichen Teil des Passes; sie ist nur Personen mit berechtigtem Interesse und Behörden zugänglich.

Bitte tragen Sie die Angaben bis [Datum] über den Link ein; ein Konto brauchen Sie dafür nicht. Bei Fragen erreichen Sie mich unter [Telefon].

Freundliche Grüße

[Name, Funktion, Unternehmen]

Womit fangen Sie an?

  1. Lieferanten je Modell auflisten: welche Zelle, welches Modul, ab welcher Modellversion.
  2. Lücken ermitteln: welche Pflichtfelder fehlen und wer sie kennt.
  3. Detailtiefe festlegen: Schwelle für die Zusammensetzung, Einheiten, Messbedingungen.
  4. Liefervertrag ergänzen: Art. 39 nennen, Format, Frist, Meldung von Änderungen, Vertraulichkeit und die späteren Daten zu CO₂, Rezyklat und Sorgfaltspflichten.
  5. Je Modellversion anfragen: nur die fehlenden Felder, mit Nachweis je Feld und einer realistischen Frist.
  6. Antworten prüfen: Plausibilität, Nachweis, Freigabe durch eine zweite Person.
  7. Zellwechsel als neue Modellversion behandeln und die Lieferantendaten neu anfragen.
  8. Antworten nicht abtippen: Was als Datei kommt, gehört als Nachweis an den Wert.

Wie aus Lieferantenantworten, Importen und eigenen Eingaben ein geprüfter Pass wird, beschreibt der Beitrag Von Excel- und ERP-Exporten zum geprüften Batteriepass. Welche Felder es insgesamt gibt und für welche Kategorie sie gelten, zeigt die Seite Datenfelder.

Häufige Fragen

Muss uns der Zelllieferant die Daten für den Batteriepass kostenlos geben?

Ja. Nach Art. 39 stellen Zulieferer von Batteriezellen und -modulen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen, die er für die Anforderungen der Verordnung braucht, kostenlos zur Verfügung. Format, Detailtiefe und Frist regelt die Verordnung nicht; legen Sie sie im Liefervertrag fest.

Braucht der Lieferant ein Konto in BatteryPass?

Nein. Er bekommt einen Link, der nur für diese eine Anfrage gilt, bis zu einem festen Datum gültig ist und für eine Antwort verwendet werden kann. Darüber trägt er die angefragten Felder ein und lädt Nachweise hoch.

Was tun, wenn der Lieferant die Zusammensetzung als Geschäftsgeheimnis betrachtet?

Erklären Sie die Zugriffsebenen. Öffentlich sind Chemie, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe; die ausführliche Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt sehen nur Personen mit berechtigtem Interesse, Behörden und die Kommission (Anhang XIII Nummer 2). Ergänzend hilft eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Mehr dazu auf der Seite Zugriffsebenen.

Gilt Art. 39 auch, wenn wir fertige Batterien importieren?

Nein. Art. 39 betrifft Lieferungen von Zellen und Modulen an den Erzeuger. Als Einführer (Importeur) einer fertigen Batterie brauchen Sie die Daten vom Hersteller im Drittland und regeln das im Vertrag. Sie können ihn schriftlich beauftragen, den Pass für Sie zu pflegen; verantwortlich bleiben Sie (Art. 77 Abs. 4).

Was passiert, wenn der Link abläuft, bevor der Lieferant antwortet?

Dann funktioniert er nicht mehr. Schicken Sie vor Ablauf eine Erinnerung, die einen neuen Link enthält; der alte wird damit ungültig. Nach Ablauf stellen Sie eine neue Anfrage.

Müssen wir CO₂- und Rezyklatdaten schon jetzt anfragen?

Für den Pass noch nicht. Beide Angaben gelten erst, wenn die Rechtsakte der Kommission zu Methode und Format in Kraft sind und die Übergangsfristen abgelaufen sind; bei unserer Prüfung war keiner davon erlassen. Kündigen Sie die Anfragen aber im Liefervertrag an.

Können wir die Angaben des Lieferanten ungeprüft übernehmen?

Nein. Für die Passdaten sind Sie verantwortlich, nicht der Lieferant. Lieferantenwerte warten deshalb wie alle anderen auf die Freigabe einer Person aus Ihrer Organisation, bevor sie in eine Passversion gelangen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 39: Pflichten der Zulieferer von Batteriezellen und Batteriemodulen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 7: CO₂-Fußabdruck · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8: Rezyklatgehalt · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 47: Geltungsbereich des Kapitels über Sorgfaltspflichten · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 49: Managementsystem des Wirtschaftsakteurs · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 52: Offenlegung von Informationen zu den Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang VI: Kennzeichnung und Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang X: Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  11. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  12. Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Sorgfaltspflichten) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  13. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
  14. Ihre Meinung zählt: Zugangsrechte zu bestimmten Teilen des Batteriepasses (Entwurf) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  15. Ihre Meinung zählt: Methode zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatgehalts (Entwurf) · Europäische Kommission · abgerufen am 25. Oktober 2026
  16. Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60 Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am 25. Oktober 2026

Dieser Artikel gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Er ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.

Über den Autor

BatteryPass-Redaktion

Produkt- und Regulierungsteam von BatteryPass

Wir bauen BatteryPass und lesen dafür die Batterieverordnung, die Leitfäden der Kommission und die Dokumentation der ERP-Hersteller im Original. Entwürfe entstehen mit KI-Unterstützung; jeder Artikel wird von Menschen geprüft, und jede regulatorische Aussage ist mit ihrer Primärquelle verlinkt.