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BatteryPass

Regulierung

Batteriepass für stationäre Speicher: Was ab 18. Februar 2027 gilt

Welche Speicher einen Batteriepass brauchen, was hineingehört, wer haftet und was noch offen ist: der Stand für Heim-, Gewerbe- und Großspeicher.

Von Veröffentlicht: Aktualisiert: Fakten geprüft: 13 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Ab 18. Februar 2027 braucht jede stationäre Batterie mit mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen eigenen digitalen Batteriepass, erreichbar über einen QR-Code. Verantwortlich ist, wer sie in Verkehr bringt. Leistungs- und BMS-Daten sind schon heute Pflicht; mehrere Rechtsakte der Kommission fehlen noch.

Wichtige Fakten

Start der Passpflicht
18. Februar 2027 Quelle
Schwelle für Industriebatterien
Kapazität von mehr als 2 kWh; genau 2 kWh fällt nicht darunter Quelle
Granularität
Ein Pass je einzelner Batterie, mit Modell- und Einzeldaten Quelle
Zugriffsebenen
Öffentlich, berechtigtes Interesse, Behörden und Kommission Quelle
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Ab 18. August 2027, für Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. € Nettoumsatz (auch als Gruppe) Quelle

Ab braucht jede stationäre Batterie mit mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen eigenen digitalen Batteriepass, den ein QR-Code auf der Batterie erreichbar macht. Verantwortlich dafür ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Für stationäre Speicher ist der Pass aber nicht die erste Pflicht: Leistungs- und Haltbarkeitswerte und die Daten im Batteriemanagementsystem verlangt die Batterieverordnung schon heute.

Im Folgenden: was die Verordnung (EU) 2023/1542 für Heim-, Gewerbe- und Großspeicher bedeutet und wo noch Rechtsakte der Kommission fehlen.

Welche stationären Speicher brauchen einen Batteriepass?

Art. 77 Abs. 1 nennt drei Kategorien: Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Stationäre Speicher fallen unter die dritte Gruppe. Die Verordnung definiert ein „stationäres Batterie-Energiespeichersystem“ ausdrücklich als Industriebatterie mit internem Speicher, die Energie aus dem Netz speichert und ins Netz abgibt oder für Endnutzer speichert und bereitstellt, „unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Ein Heimspeicher im Keller eines Einfamilienhauses ist damit genauso eine Industriebatterie wie ein Container im Umspannwerk.

Die Schwelle lautet „mehr als 2 kWh“: Eine Batterie mit genau 2 kWh braucht keinen Pass, aber ab demselben Stichtag einen QR-Code, der zu den übrigen Pflichtinformationen führt (Art. 13 Abs. 6 Buchstabe b).

AnwendungEinordnung nach der BatterieverordnungBatteriepass ab
Heimspeicher, 5 bis 20 kWhStationäres Batterie-Energiespeichersystem, also IndustriebatterieJa
Gewerbe- und Industriespeicher (C&I)Stationäres Batterie-EnergiespeichersystemJa
Großspeicher (BESS) im ContainerStationäres Batterie-EnergiespeichersystemJa, je Batterie, die in Verkehr gebracht wird
USV- und Telekom-Batterien über 2 kWhIn der Regel Industriebatterie; ob zugleich stationärer Speicher, hängt vom Einzelfall abJa
Speicher mit genau 2 kWh oder wenigerIndustrie- oder Gerätebatterie unterhalb der SchwelleNein, aber QR-Code mit Pflichtinformationen
Umgenutzte Batterie als stationärer SpeicherBatterie nach Umnutzung (Art. 77 Abs. 7)Ja, neuer Pass mit Verknüpfung zum Original
Typische stationäre Anwendungen und die Passpflicht

Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen, also die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16), oder die Inbetriebnahme ab dem Stichtag an. Ältere Speicher brauchen nach Art. 77 Abs. 1 keinen Pass.

Was gilt für stationäre Speicher schon heute und was kommt wann?

Einige Pflichten gelten bereits, andere hängen an Rechtsakten, die die Kommission noch erlassen muss.

  1. gilt bereits

    Leistungs- und Haltbarkeitswerte

    Wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh müssen Unterlagen mit den Werten nach Anhang IV Teil A beiliegen (Art. 10 Abs. 1).

  2. gilt bereits

    Daten im Batteriemanagementsystem

    Das BMS stationärer Batterie-Energiespeichersysteme enthält aktuelle Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer nach Anhang VII (Art. 14 Abs. 1).

  3. Frist für den Rechtsakt zum berechtigten Interesse

    Bis dahin sollte die Kommission festlegen, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt (Art. 77 Abs. 9). Bei unserer Prüfung war der Rechtsakt noch nicht erlassen.

  4. Batteriepass und QR-Code

    Jede Industriebatterie über 2 kWh braucht beim Inverkehrbringen einen Batteriepass, alle Batterien einen QR-Code (Art. 77 Abs. 1, Art. 13 Abs. 6).

  5. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

    Gelten für Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. € Nettoumsatz; Angaben aus dem Bericht werden Teil der öffentlichen Passdaten (Art. 47, Art. 48 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1561).

  6. offen

    CO₂-Fußabdruck

    Die Erklärung gilt frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Methode und des Durchführungsrechtsakts zum Format (Art. 7 Abs. 1).

  7. offen

    Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit

    Gelten frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 10 Abs. 5.

  8. Erste Mindestanteile an Rezyklat

    16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel in den Aktivmaterialien, je Modell, Jahr und Werk (Art. 8 Abs. 2).

  9. Zweite Stufe der Rezyklatanteile

    26 % Kobalt, 85 % Blei, 12 % Lithium und 15 % Nickel (Art. 8 Abs. 3).

Die Ausnahme in Art. 8 für Industriebatterien mit ausschließlich externem Speicher betrifft typische Lithium-Ionen-Speicher nicht.

Was steht im Batteriepass eines stationären Speichers?

Anhang XIII ordnet den Inhalt in vier Gruppen: drei beschreiben das Batteriemodell, eine die einzelne Batterie, „einschließlich Informationen, die sich aus der Verwendung dieser Batterie ergeben“ (Art. 77 Abs. 2).

Gruppe nach Anhang XIIIBezugBeispieleZugänglich für
Nummer 1ModellEtikettangaben (Anhang VI Teil A), Chemie, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, Kapazität, Spannungen, Leistung, Zyklenlebensdauer, Round-Trip-Wirkungsgrad, KonformitätserklärungAlle
Nummer 2ModellAusführliche Zusammensetzung, Teilenummern, Demontageinformationen, SicherheitsmaßnahmenPersonen mit berechtigtem Interesse und Kommission
Nummer 3ModellErgebnisse der PrüfberichteNotifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden, Kommission
Nummer 4Einzelne BatterieLeistungswerte (Art. 10 Abs. 1), Alterungszustand (Art. 14), Status, NutzungsdatenPersonen mit berechtigtem Interesse

Diese öffentlichen Leistungsfelder verlangt unser Feldregister für stationäre Speicher:

DatenfeldPflichtRechtsgrundlage
Nennkapazität (Ah)PflichtAnnex XIII 1(a), 1(g); Annex VI Part A(6)
Nennspannung (V)PflichtAnnex XIII 1(h)
Minimalspannung (V)PflichtAnnex XIII 1(h)
Maximalspannung (V)PflichtAnnex XIII 1(h)
Maximal zulässige Leistung (W)PflichtAnnex XIII 1(i)
Ursprüngliche Leistungsfähigkeit bei 80 % / 20 % SoCPflichtAnnex XIII 1(i); Annex IV Part B(4)
Erwartete Anzahl Lade-/EntladezyklenPflichtAnnex XIII 1(j); Annex IV Part A(5)
Referenztest für ZyklenlebensdauerPflichtAnnex XIII 1(j)
C-Rate des ZyklenlebensdauertestsPflichtAnnex XIII 1(p)
Anfänglicher Round-Trip-Wirkungsgrad (%)PflichtAnnex XIII 1(n); Annex IV Part A(4)
Round-Trip-Wirkungsgrad bei 50 % Zyklenlebensdauer (%)PflichtAnnex XIII 1(n)
Anfänglicher Innenwiderstand (Zelle) (Ohm)PflichtAnnex XIII 1(o)
Anfänglicher Innenwiderstand (Pack) (Ohm)PflichtAnnex XIII 1(o)
Temperaturbereich Ruhezustand (min) (°C)PflichtAnnex XIII 1(l)
Temperaturbereich Ruhezustand (max) (°C)PflichtAnnex XIII 1(l)
Datenfelder aus dem Feldregister 0.5.0

Viele dieser Werte stehen schon in Ihren Unterlagen nach Art. 10 Abs. 1. Der Pass macht sie zugänglich: auf offenen Standards, maschinenlesbar und „ohne Anbieterbindung“ (Art. 77 Abs. 5).

Wer darf welche Daten sehen?

Art. 77 Abs. 2 unterscheidet öffentlich zugängliche Informationen (Anhang XIII Nummer 1), Informationen für notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission (Nummern 2 und 3) und Informationen für Personen mit berechtigtem Interesse (Nummern 2 und 4). Ein berechtigtes Interesse gibt es für zwei Zwecke: die Demontage und die genaue Zusammensetzung, damit Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Nutzer und Recycler arbeiten können, und bei einzelnen Batterien, damit der Käufer sie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung stellen kann.

Wer konkret als Person mit berechtigtem Interesse gilt und was sie herunterladen, teilen und weiterverwenden darf, sollte die Kommission bis per Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 77 Abs. 9). Bei unserer Prüfung im Oktober 2026 war ein solcher Rechtsakt im Amtsblatt nicht veröffentlicht. Die Daten der Nummern 2 und 4 müssen trotzdem vorhanden und geschützt sein.

In BatteryPass trennt der Server die Ebenen: Öffentliche Seiten und Exporte enthalten nur den öffentlichen Teil im Test. Einen Zugang für Personen mit berechtigtem Interesse und Behörden, bei dem Sie den Zugriff je E-Mail-Adresse freigeben und jeder Abruf protokolliert wird, gibt es hinter einem Schalter, bis der Rechtsakt vorliegt eingeschränkt. Wie wir Daten und Zugänge schützen, beschreibt die Seite Sicherheit und Datenschutz.

Ein Pass pro Batterie: Was zählt bei Modul, Pack und Container?

Art. 77 Abs. 1 verlangt den Pass für „jede“ Batterie, die in Verkehr gebracht wird, nicht je Modell. Der Batteriebegriff ist bewusst weit: Eine Batterie besteht aus einer oder mehreren Zellen, Modulen „oder aus Batteriesätzen“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1). Ein Modul ist eine Gruppe verbundener Zellen, die allein oder mit anderen Modulen verwendet wird (Nr. 3); ein Batteriesatz eine vollständige Einheit, die der Endnutzer nicht trennen oder öffnen soll (Nr. 2). Maßgeblich ist, welche Einheit als fertige, sicher funktionierende Batterie auf den Markt kommt; so liest es die Kommission in ihren FAQ zum Batteriepass (Fragen 3.1 und 3.2).

Was Sie verkaufenNaheliegende EinordnungPässe
Heimspeicher als geschlossenes GerätEine Batterie (Batteriesatz)Einer je Gerät
Erweiterbarer Speicher, Module einzeln nachkaufbarHängen die Module an einem gemeinsamen BMS, ist das System die Batterie; arbeitet jedes Modul eigenständig, ist jedes eine BatterieEiner je System oder je eigenständigem Modul
Container, als Gesamtsystem geliefertEine Batterie aus mehreren RacksEiner je Container
Racks, die der Kunde selbst zu einem System verbindetMit eigenem BMS je Rack ist jedes Rack eine Batterie; an einem gemeinsamen System-BMS das SystemEiner je Rack oder je System

Die Verordnung beantwortet nicht jeden Aufbau ausdrücklich; Beispiele und eine Vorlage für Ihre Begründung enthält der Beitrag Modul, Pack oder Container. Halten Sie Ihre Einordnung je Produkt schriftlich fest, passend zu Typenschild und Konformitätserklärung. Die Modelldaten erfassen Sie nur einmal: Ein „Batteriemodell“ ist eine Version, deren Einheiten die gleichen relevanten Merkmale und die gleiche Modellkennung haben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 19). Jede einzelne Batterie bekommt ihre eigene Kennung und ihren eigenen QR-Code.

Welche Daten muss das Batteriemanagementsystem liefern?

Art. 14 verbindet den Pass mit dem Betrieb: Das BMS eines stationären Batterie-Energiespeichersystems muss aktuelle Daten zu den Parametern nach Anhang VII enthalten. Wer die Batterie rechtmäßig erworben hat, bekommt darauf jederzeit Lesezugriff, etwa um den Restwert zu bewerten oder die Batterie für eine Umnutzung vorzubereiten (Art. 14 Abs. 2).

Anhang VIIParameter für stationäre Speicher
Teil A (Alterungszustand)Verbleibende Kapazität; ggf. verbleibende Leistungsfähigkeit; ggf. verbleibender Round-Trip-Wirkungsgrad; Entwicklung der Selbstentladung; ggf. ohmscher Widerstand
Teil B (voraussichtliche Lebensdauer)Herstellungsdatum und ggf. Datum der Inbetriebnahme; Energiedurchsatz; Kapazitätsdurchsatz; schädliche Ereignisse wie Tiefentladungen und Zeiten bei extremen Temperaturen; Zahl der äquivalenten Vollzyklen

Anhang XIII Nummer 4 übernimmt diese Daten in den Pass: den Alterungszustand nach Art. 14 und Nutzungsdaten wie Zyklen, negative Ereignisse, Temperatur und Ladezustand. Diese Zustandsfelder verlangt unser Register für stationäre Speicher:

DatenfeldZugriffsebenePflichtRechtsgrundlage
Verbleibende Kapazität (Ah)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(b); Art. 14; Annex VII Part A(1)
Kapazitätsverlust (%)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(a); Art. 10(1); Annex IV Part A(1)
Anzahl Vollzyklenberechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(d); Annex VII Part B(5)
Verbleibende Leistungsfähigkeit bei 80 % / 20 % SoCberechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(b); Annex VII Part A(2)
Verbleibender Round-Trip-Wirkungsgrad (%)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(b); Annex VII Part A(3)
Entwicklung der Selbstentladung (%)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(b); Annex VII Part A(4)
Anstieg des Innenwiderstandsberechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(a); Annex IV Part A(3)
Zeit bei extrem hoher Temperatur (h)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(d); Annex VII Part B(4)
Zeit bei extrem niedriger Temperatur (h)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(d); Annex VII Part B(4)
Zeit bei extremer Temperatur während des Ladens (h)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(d); Annex VII Part B(4)
Anzahl Tiefentladungenberechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(d); Annex VII Part B(4)
Leistungsverlust (%)berechtigtes InteressePflichtAnnex XIII 4(a); Annex IV Part A(2)
Datenfelder aus dem Feldregister 0.5.0

In BatteryPass melden ein BMS oder ein Servicesystem Messwerte mit ihrem Messzeitpunkt über einen API-Schlüssel; der Pass wird danach nach der Regel Ihrer Organisation neu veröffentlicht im Test. Die Schnittstelle beschreibt die Seite Entwickler; wie ERP- und Monitoringdaten angebunden werden, zeigen unsere Integrationsmuster.

Wer ist verantwortlich: Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigter?

Nach Art. 77 Abs. 4 stellt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, sicher, dass die Angaben im Pass korrekt, vollständig und aktuell sind. Er kann andere schriftlich beauftragen, in seinem Namen zu handeln; die Verantwortung für die Daten bleibt bei ihm, auch wenn eine Software sie verwaltet.

  • Hersteller in der EU: Wer die Batterie unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist verantwortlich.
  • Importeure: Wer eine Batterie aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt, trägt die Pflicht aus Art. 77 Abs. 4. Vorher prüft er unter anderem, ob die Batterie nach Art. 13 gekennzeichnet ist, ab dem Stichtag also auch den QR-Code trägt (Art. 41 Abs. 2).
  • Dienstleister: Wer Passdaten im Auftrag speichert, darf sie nicht verkaufen oder über den Auftrag hinaus verarbeiten (Art. 78 Buchstabe d).

Art. 78 verlangt außerdem, dass Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten gewährleistet sind (Buchstabe g) und der Pass verfügbar bleibt, auch wenn der Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der Union einstellt (Buchstabe e).

Was passiert bei Second Life und Wiederaufarbeitung?

Stationäre Speicher sind ein typisches zweites Leben für Fahrzeugbatterien. Nach Art. 77 Abs. 7 bekommt eine Batterie, die zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet, umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurde, einen neuen Pass, verknüpft mit dem Pass der ursprünglichen Batterie oder Batterien. Die Verantwortung geht auf den Wirtschaftsakteur über, der sie erneut in Verkehr bringt.

  • Umnutzung heißt, eine Batterie, die kein Abfall ist, für einen anderen als den ursprünglichen Zweck zu nutzen, etwa eine Fahrzeugbatterie als Hausspeicher (Art. 3 Abs. 1 Nr. 31).
  • Wiederaufarbeitung verlangt die Demontage und Beurteilung aller Zellen und Module, eine wiederhergestellte Kapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität und höchstens 3 % Abweichung im Alterungszustand zwischen den Zellen; die Batterie dient danach demselben Zweck wie vorher (Nr. 32).
  • Der Status („unverändert“, „umgenutzt“, „wiederverwendet“, „wiederaufgearbeitet“, „Altbatterie“) gehört zu den Einzeldaten (Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe c); die Batterie trägt neue Kennzeichnungen (Art. 13 Abs. 9).
  • Bei einer Altbatterie geht die Verantwortung auf den Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, eine Organisation für Herstellerverantwortung oder einen Abfallbewirtschafter über. Nach dem Recycling wird der Pass gelöscht (Art. 77 Abs. 8).

In BatteryPass ist eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie eine neue Einheit mit eigenem Pass, die ihre Vorgängerin nennt im Test.

Wie kommt der Pass auf die Batterie?

Über den QR-Code. Art. 77 Abs. 3 verlangt, dass der Pass über den QR-Code nach Art. 13 Abs. 6 abrufbar ist, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist. Diese Kennung vergibt der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Beide müssen ISO/IEC 15459-1 bis -6 oder gleichwertigen Normen entsprechen. Der Code wird sichtbar, lesbar und dauerhaft auf die Batterie gedruckt oder graviert, wo das nicht möglich ist, auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7).

BatteryPass erzeugt für jede Einheit einen GS1 Digital Link aus GTIN und Seriennummer, signiert jede veröffentlichte Passversion und liefert QR-Codes für den Etikettendruck im Test. Wie ein veröffentlichter Pass aussieht, zeigt unser Beispiel-Batteriepass.

Dazu kommt das Produktpassregister der EU: Seit der Änderung durch die Ökodesign-Verordnung lädt der Wirtschaftsakteur die individuelle Kennung in das Register für digitale Produktpässe hoch (Art. 77 Abs. 10). Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 regelt dieses Register; Pässe eintragen dürfen dort nur Wirtschaftsakteure, deren Identität nach Art. 4 geprüft wurde, etwa über ein qualifiziertes elektronisches Siegel. Die Übermittlung aus BatteryPass an das Register ist geplant geplant.

Was ist noch offen?

Bei unserer Prüfung im Oktober 2026 fehlten im Amtsblatt noch:

  • der Durchführungsrechtsakt zum berechtigten Interesse (Art. 77 Abs. 9), Frist abgelaufen am ;
  • die Rechtsakte zu Methode und Format des CO₂-Fußabdrucks (Art. 7 Abs. 1); bis dahin bleiben die CO₂-Angaben leer;
  • die Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit (Art. 10 Abs. 5);
  • die Methode für den Rezyklatgehalt (Art. 8 Abs. 1).

Felder, die erst mit einem künftigen Rechtsakt Pflicht werden, markiert BatteryPass als „später erforderlich“, nicht als fehlend; die Produktseite erklärt den Anforderungsstatus je Feld.

Wie bereiten Sie sich jetzt vor?

Die meisten Daten existieren schon in Datenblättern, technischer Dokumentation, ERP-Exporten und bei Lieferanten. Die Arbeit liegt darin, sie zusammenzuführen und zu prüfen.

  1. Produkte einordnen. Je Modell über 2 kWh festlegen, was als eine Batterie in Verkehr gebracht wird (für USV siehe Industriebatterien).
  2. Rolle klären. Wer bringt in Verkehr, und wer handelt in wessen Namen?
  3. Modelldaten sammeln. Anhang XIII Nummer 1 und 2 mit den Unterlagen nach Art. 10 und Datenblättern abgleichen.
  4. Lieferanten fragen. Zusammensetzung, kritische Rohstoffe und gefährliche Stoffe kommen meist vom Zelllieferanten.
  5. Kennung und Etikett festlegen. QR-Code in Typenschild und Etikettendruck einplanen.
  6. BMS-Daten erschließen. Klären, wie Daten nach Anhang VII aus dem Gerät in den Pass gelangen.
  7. Prüfung organisieren. Festlegen, wer Werte erfasst und wer sie freigibt.
  8. Verfügbarkeit sichern. Der Pass muss auch ohne Sie erreichbar bleiben.

Wie Sie aus Tabellen und ERP-Exporten zu einem geprüften Pass kommen, beschreibt der Beitrag Von Excel- und ERP-Exporten zum geprüften Batteriepass. Mehr zu unserem Angebot steht auf den Seiten Stationäre Speicher und Importeure.

Häufige Fragen

Braucht ein Heimspeicher mit 10 kWh einen Batteriepass?

Ja. Ein Heimspeicher ist eine Industriebatterie im Sinne der Batterieverordnung, und ab 18. Februar 2027 braucht jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1).

Gilt der Batteriepass auch für Speicher, die schon installiert sind?

Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme ab 18. Februar 2027 an. Für Batterien, die vorher in Verkehr gebracht wurden, verlangt Art. 77 Abs. 1 keinen Pass. Wird eine solche Batterie später umgenutzt oder wiederaufgearbeitet und erneut in Verkehr gebracht, braucht sie einen neuen Pass.

Wer muss den Batteriepass erstellen, wenn wir Speicher aus Asien importieren?

Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in der EU in Verkehr bringt, also bei Importen in der Regel der Importeur. Er kann andere schriftlich beauftragen, für ihn zu handeln, bleibt aber dafür verantwortlich, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind (Art. 77 Abs. 4).

Braucht jedes Modul in einem Großspeicher einen eigenen Pass?

Ein Pass gehört zu jeder fertigen Batterie, die in Verkehr gebracht wird. Hängen Module oder Racks an einem gemeinsamen BMS und bilden nur zusammen eine funktionierende Batterie, braucht das System einen Pass; arbeitet jede Einheit eigenständig, braucht jede einen eigenen. So liest die Kommission die Verordnung (FAQ 3.2); entschieden wird im Einzelfall, halten Sie Ihre Begründung fest.

Muss der CO₂-Fußabdruck schon im Pass stehen?

Für Industriebatterien noch nicht. Die Erklärung gilt frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Berechnung und des Durchführungsrechtsakts zum Format (Art. 7 Abs. 1). Bei unserer Prüfung war keiner der beiden im Amtsblatt veröffentlicht.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 78: Technische Gestaltung und Einsatz des Batteriepasses · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  3. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3: Begriffsbestimmungen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  4. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 7: CO₂-Fußabdruck · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  5. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8: Rezyklatgehalt · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  6. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  7. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung und QR-Code · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  8. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  9. Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 41: Pflichten der Einführer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  10. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang IV: Elektrochemische Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  11. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang VII: Parameter für Alterungszustand und Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  12. Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  13. Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung mit Artikel 77 Absatz 10 und Artikel 48 in geänderter Form · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  14. Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 (Sorgfaltspflichten) · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  15. Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung), mit der Artikel 77 Absatz 10 eingefügt wurde · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  16. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register für digitale Produktpässe, Artikel 4 · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
  17. EU Digital Product Passport FAQ for Batteries (Fragen 3.1 und 3.2) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026

Dieser Artikel gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Er ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.

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Produkt- und Regulierungsteam von BatteryPass

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