Industriebatterien über 2 kWh: Welche Einheiten einen Batteriepass brauchen
Stapler, USV, Telekom, Großspeicher, Maschinen: welche Industriebatterien ab 18. Februar 2027 einen Batteriepass brauchen und wie Sie das prüfen.
Kurz gesagt
Wichtige Fakten
- Passpflicht für Industriebatterien
- Kapazität von mehr als 2 kWh, ab 18. Februar 2027; genau 2 kWh fällt nicht darunter Quelle
- Was eine Industriebatterie ist
- Für industrielle Zwecke ausgelegt, nach Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung industriell genutzt oder über 5 kg und weder Fahrzeug-, LV- noch Starterbatterie Quelle
- Antrieb abseits der Straße
- Antriebsbatterien von Schienenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen und mobilen Maschinen bleiben Industriebatterien Quelle
- Mehrere kleine Einheiten
- Bilden sie mit gemeinsamem BMS ein System, zählt die Gesamtkapazität Quelle
- BMS-Daten nach Anhang VII
- Pflicht für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, nicht für jede Industriebatterie Quelle
- Batterien mit externem Speicher
- Brauchen über 2 kWh einen Pass; keine Mindestwerte nach Art. 10 Abs. 2, keine Pflichten zum Rezyklatgehalt nach Art. 8 Quelle
Ab braucht jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen eigenen Batteriepass (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542). Dazu gehören Traktionsbatterien von Gabelstaplern, Batterien für USV-Anlagen und die Notstromversorgung von Telekom-Standorten, Großspeicher und die Antriebsbatterien von Schienenfahrzeugen. Ob eine Einheit einen Pass braucht, entscheiden drei Fragen: Ist sie eine Industriebatterie? Hat sie mehr als 2 kWh? Und was genau ist die eine Batterie, die in Verkehr gebracht wird?
Dieser Beitrag geht die drei Fragen für die Anwendungen jenseits des Heimspeichers durch. Den Überblick über Inhalt, Fristen und Zuständigkeiten gibt unser Leitfaden zum Batteriepass; was speziell für Heim-, Gewerbe- und Großspeicher gilt, steht im Beitrag Batteriepass für stationäre Speicher.
Was ist eine Industriebatterie im Sinne der Batterieverordnung?
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 kennt drei Wege in die Kategorie. Eine Industriebatterie ist eine Batterie, die
- speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist,
- nach einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung industriell genutzt werden soll oder
- mehr als 5 kg wiegt und weder eine Elektrofahrzeug-, eine LV- noch eine Starterbatterie ist.
Der dritte Weg fängt alles auf: Jede Batterie über 5 kg, die in keine andere Kategorie passt, ist eine Industriebatterie. Umgekehrt ist eine leichte Batterie nicht automatisch eine Gerätebatterie. Gerätebatterie ist nur, was gekapselt ist, höchstens 5 kg wiegt und nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist (Nr. 9).
Erwägungsgrund 15 der Verordnung nennt Beispiele: Batterien für industrielle Tätigkeiten, für Kommunikationsinfrastruktur, für landwirtschaftliche Tätigkeiten und für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie. Batterien, die Schienenfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge oder mobile Maschinen antreiben, bleiben ausdrücklich Industriebatterien, ebenso Speicher im privaten Umfeld. Erwägungsgründe begründen keine eigenen Pflichten, sie zeigen aber, wie der Gesetzgeber die Definition versteht.
Die Verordnung erfasst auch Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind (Art. 1 Abs. 3), und die Chemie spielt für die Kategorie keine Rolle: Eine Bleibatterie im Stapler ist ebenso eine Industriebatterie wie ein Lithium-Ionen-Speicher.
Ist die Batterie eines Gabelstaplers eine Industriebatterie?
In aller Regel ja. Eine Elektrofahrzeugbatterie im Sinne der Verordnung treibt ein Fahrzeug der Klasse L an und wiegt mehr als 25 kg, oder sie treibt ein Fahrzeug der Klassen M, N oder O nach der Verordnung (EU) 2018/858 an (Art. 3 Abs. 1 Nr. 14). Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden (Art. 2 Abs. 1). Ein Gabelstapler im Lager oder in der Fertigung gehört nicht dazu, und Erwägungsgrund 15 ordnet Antriebsbatterien mobiler Maschinen den Industriebatterien zu. Die Traktionsbatterie eines Staplers braucht ab dem Stichtag also einen Pass, sobald sie mehr als 2 kWh hat. Das ist schnell erreicht: 48 V und 625 Ah ergeben rechnerisch 30 kWh.
Zwei Grenzfälle sollten Sie kennen:
- Arbeitsfahrzeuge mit Typgenehmigung. Für Fahrzeuge, die hauptsächlich auf Baustellen, in Steinbrüchen, Häfen oder auf Flughäfen eingesetzt werden, und für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen kann der Fahrzeughersteller eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 beantragen (Art. 2 Abs. 3). Ist ein solches Fahrzeug als Klasse M oder N genehmigt, ist seine Antriebsbatterie eine Elektrofahrzeugbatterie. Dann gilt die Passpflicht unabhängig von der Kapazität.
- Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Für sie gilt die Verordnung (EU) 2018/858 nicht (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a). Die Antriebsbatterie eines elektrischen Traktors ist deshalb keine Elektrofahrzeugbatterie, sondern eine Industriebatterie.
Im Zweifel entscheidet die Genehmigung des Fahrzeugs. Viele Staplerbatterien haben kein BMS; was das bedeutet, steht weiter unten.
Wie lesen Sie die Schwelle von 2 kWh?
Art. 77 Abs. 1 verlangt den Pass für Industriebatterien „mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh“. Eine Batterie mit genau 2 kWh fällt nicht darunter. Sie braucht ab dem Stichtag trotzdem einen QR-Code, der zur Konformitätserklärung und zu den übrigen Pflichtinformationen führt (Art. 13 Abs. 6 Buchst. b).
Die Schwelle steht in kWh, ist also eine Energie. An anderer Stelle rechnet die Verordnung in Amperestunden: Anhang IV definiert die Bemessungskapazität als die Amperestunden, die einer voll geladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können, und Anhang XIII Nr. 1 Buchst. g verlangt im Pass die Bemessungskapazität „in Ah“. Wie aus Amperestunden die Energie in kWh wird, schreibt die Verordnung nicht vor. Physikalisch ist die Energie das Produkt aus Kapazität und Nennspannung. Die Rechnung ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, wo es knapp wird:
| Nennspannung | Kapazität | Energie | Mehr als 2 kWh? |
|---|---|---|---|
| 12 V | 100 Ah | 1,2 kWh | Nein |
| 25,6 V | 100 Ah | 2,56 kWh | Ja |
| 51,2 V | 39 Ah | 1,997 kWh | Nein, knapp darunter |
| 51,2 V | 40 Ah | 2,048 kWh | Ja, knapp darüber |
| 48 V | 625 Ah | 30 kWh | Ja |
Nehmen Sie in Grenzfällen den Energiewert, den Sie in Datenblatt und technischen Unterlagen erklären, und halten Sie fest, wie Sie ihn bestimmt haben. Steht im Datenblatt gerundet „2 kWh“, zählt der ungerundete Wert: 2,048 kWh sind mehr als 2 kWh. An der Schwelle hängen auch die Leistungsunterlagen (Art. 10 Abs. 1), die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck (Art. 7) und die Pflichten zum Rezyklatgehalt (Art. 8).
Zählen mehrere kleine Einheiten als eine Batterie?
Das hängt davon ab, was die fertige Batterie ist. Die FAQ der Kommission zum Batteriepass sind nicht rechtsverbindlich, zeigen aber ihre Lesart. Der Pass gilt für die fertige, sicher funktionierende Batterie, die elektrische Energie liefern kann; sie kann mehrere Zellen, Module oder Batteriesätze enthalten (FAQ 3.1). Hängen mehrere Batteriesätze von einem gemeinsamen BMS oder anderen gemeinsamen Komponenten ab und bilden zusammen eine funktionierende Batterie, ist das Gesamtsystem die Batterie und braucht einen Pass. Sind sie vollständige, unabhängig funktionierende Batterien, wird jede für sich betrachtet (FAQ 3.2).
Für die Schwelle folgt daraus (FAQ 3.3):
- Unabhängige Einheiten unter 2 kWh werden einzeln beurteilt. Vier eigenständige Batterien mit je 1,8 kWh brauchen keinen Pass, auch wenn sie nebeneinander im Schrank stehen.
- Einheiten eines integrierten Systems mit gemeinsamen Komponenten bilden eine Batterie, maßgeblich ist die Gesamtkapazität. Sechs Module mit je 1,5 kWh an einem gemeinsamen BMS sind eine Batterie mit 9 kWh und brauchen einen Pass.
Die Kommission betont, dass im Einzelfall zu entscheiden ist. Wie Sie Modul, Batteriesatz und Container abgrenzen und die Entscheidung festhalten, zeigt unser Beitrag Modul, Pack oder Container.
Welche Produkte brauchen einen Pass und welche nicht?
Die folgende Übersicht ordnet typische Produkte nach dem Wortlaut der Verordnung und den FAQ der Kommission ein. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall; Stand unserer Prüfung: 25. Oktober 2026.
| Ihr Produkt | Kategorie | Pass ab | Hinweise |
|---|---|---|---|
| Traktionsbatterie eines Gabelstaplers oder Lagerfahrzeugs | Industriebatterie (mobile Maschine) | Ja, wenn mehr als 2 kWh | Kein stationärer Speicher; BMS-Daten nach Art. 14 nicht Pflicht |
| Antriebsbatterie eines als Klasse N genehmigten Elektrotransporters | Elektrofahrzeugbatterie | Ja, ohne Kapazitätsschwelle | Klasse laut Fahrzeuggenehmigung prüfen |
| Antriebsbatterie eines elektrischen Traktors | Industriebatterie | Ja, wenn mehr als 2 kWh | Verordnung (EU) 2018/858 gilt nicht für Traktoren |
| USV-Anlage mit Batterieschrank | Industriebatterie; ob stationärer Speicher, hängt vom Einzelfall ab | Ja, wenn das System mehr als 2 kWh hat | Bei gemeinsamem BMS zählt die Gesamtkapazität |
| Gewerbe- oder Großspeicher (BESS) | Stationäres Batterie-Energiespeichersystem | Ja | BMS-Daten nach Anhang VII gelten bereits |
| Batterie mit ausschließlich externem Speicher | Industriebatterie mit externem Speicher | Ja, wenn mehr als 2 kWh | Keine Mindestwerte, keine Pflichten zum Rezyklatgehalt nach Art. 8 |
| Antriebsbatterie eines Schiffs oder Schienenfahrzeugs | Industriebatterie | Ja, wenn mehr als 2 kWh | Starterbatterien an Bord sind Starterbatterien |
| Starterbatterie einer Baumaschine | Starterbatterie | Nein | QR-Code ab dem Stichtag |
| Industriebatterie mit genau 2 kWh | Industriebatterie | Nein | QR-Code mit Pflichtinformationen |
| Umgenutzte Fahrzeugbatterie als Gewerbespeicher | Industriebatterie (stationärer Speicher) | Ja, neuer Pass | Verknüpft mit dem Pass der Originalbatterie, falls es einen gibt |
| Importierte Maschine mit eingebauter Batterie über 2 kWh | Je nach Batterie, meist Industriebatterie | Ja | Verantwortlich ist in der Regel der Einführer |
| Batterie in Ausrüstung für speziell militärische Zwecke oder für den Weltraum | Nicht im Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 5) | Nein |
Ein Sonderfall: Nach Art. 1 Abs. 6 der konsolidierten Fassung gelten Kapitel III (Kennzeichnung) und Kapitel IX (Batteriepass) nicht für Ausrüstung, die speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ausgelegt ist.
Was gilt für USV, Telekom und stationäre Speicher?
Batterien für Mobilfunkstandorte und andere Telekommunikationsanlagen sind in der Regel Industriebatterien; Erwägungsgrund 15 nennt die Kommunikationsinfrastruktur ausdrücklich. Bei USV-Anlagen ist die Kategorie ebenfalls klar. Offen ist eine zweite Frage: Ist die Batterie zugleich ein stationäres Batterie-Energiespeichersystem?
Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 definiert ein solches System als Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen. Eine USV speichert Energie aus dem Netz und versorgt bei einem Ausfall die angeschlossenen Verbraucher. Ob das „für Endnutzer speichern und bereitstellen“ ist, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich; es hängt vom Einzelfall ab. Die Antwort hat Folgen: Für stationäre Systeme verlangt Art. 14 Abs. 1 schon heute, dass das BMS aktuelle Daten zu Alterungszustand und Lebensdauer nach Anhang VII enthält. Erfasst das BMS Ihrer USV diese Werte ohnehin, kostet die strengere Einordnung wenig. Halten Sie die Begründung in jedem Fall fest.
Gewerbe- und Großspeicher sind stationäre Systeme im Sinne der Nr. 15; für sie gelten die BMS-Pflichten nach Art. 14 seit . Details: stationäre Speicher.
Was ist anders bei Batterien mit externem Speicher?
Eine Batterie mit externem Speicher ist speziell so ausgelegt, dass ihre Energie ausschließlich in einer oder mehreren außen angebrachten Vorrichtungen gespeichert wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8). Die Verordnung nennt keine Technik; naheliegend sind Systeme, deren energiespeicherndes Medium in angeschlossenen Tanks liegt, etwa Redox-Flow-Batterien. Ob ein konkretes System darunter fällt, sollten Sie anhand der Definition prüfen.
Für den Pass gibt es keine Ausnahme: Art. 77 Abs. 1 erfasst jede Industriebatterie über 2 kWh. Mehrere andere Pflichten gelten aber nicht oder später.
| Pflicht | Industriebatterie über 2 kWh | Mit ausschließlich externem Speicher |
|---|---|---|
| Batteriepass (Art. 77 Abs. 1) | Ab | Ab |
| Unterlagen mit Leistungswerten (Art. 10 Abs. 1) | Gilt bereits | Gilt bereits |
| Mindestwerte für Leistung und Haltbarkeit (Art. 10 Abs. 2) | Ab oder 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem, was später ist | Gilt nicht |
| Erklärung zum CO₂-Fußabdruck (Art. 7 Abs. 1) | 18 Monate nach den noch fehlenden Rechtsakten; der feste Termin ist verstrichen | Frühestens 2030; die Methode soll bis festgelegt werden |
| Rezyklatgehalt (Art. 8) | Unterlagen frühestens ab , Mindestanteile ab | Gilt nicht |
| BMS-Daten nach Anhang VII (Art. 14 Abs. 1) | Nur für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme | Gilt nicht, weil ein stationäres System einen internen Speicher voraussetzt |
Die Kommission bestätigt in FAQ 7.8, dass die Angaben zum Rezyklatgehalt für Batterien mit ausschließlich externem Speicher nicht gelten. Alle Fristen zeigt unser Zeitplan.
Was gehört in den Pass einer Industriebatterie, die kein stationärer Speicher ist?
Grundsätzlich dasselbe wie bei jeder anderen Batterie mit Pass: die Modelldaten nach Anhang XIII Nr. 1 bis 3 und die Daten der einzelnen Batterie nach Nr. 4. Art. 77 Abs. 2 schränkt aber ein: Die Informationen sind „in dem für die Kategorie oder Unterkategorie der betreffenden Batterie geltenden Umfang“ aufzunehmen. Drei Unterschiede sind wichtig.
- Keine BMS-Pflicht nach Art. 14. Art. 14 Abs. 1 nennt nur stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, LV- und Elektrofahrzeugbatterien. Für die Staplerbatterie verlangt die Verordnung keine Daten nach Anhang VII im BMS.
- Zyklenwerte nur, wo sie passen. Der Leitfaden der Kommission zu den Datenpunkten (Version 2.0, nicht verbindlich) nennt die erwartete Lebensdauer in Zyklen, den Round-Trip-Wirkungsgrad und die C-Rate des Zyklentests „nur für einige Industriebatterien“ anwendbar. Anhang IV Teil A Nr. 5 nimmt bei der Lebensdauer in Zyklen Anwendungen ohne Zyklenbetrieb aus.
- Ohne BMS kein Alterungszustand. Nach FAQ 8.5 gelten die Anforderungen an den Alterungszustand nur, wenn die Batterie ein BMS hat. Status und Leistungswerte beim Inverkehrbringen bleiben Pflicht. Für Nutzungsdaten wie Zyklen und Temperaturen nach Anhang XIII Nr. 4 Buchst. d sieht der Text nach Auffassung der Kommission keine solche Ausnahme vor.
Unser Feldregister bildet das mit drei Kategorien ab: stationärer Speicher, Industriebatterie und Industriebatterie ohne BMS. Die dritte ist keine Kategorie der Verordnung. Wir übernehmen sie aus dem öffentlich verfügbaren Datenmodell des Battery-Pass-Konsortiums (Version 2.0.1 auf GEFEG GitLab; trotz des ähnlichen Namens nicht unser Produkt BatteryPass), das neben EV und LMT getrennte Schemas für stationäre und sonstige Industriebatterien über 2 kWh und für Industriebatterien ohne BMS führt.
| Anforderung | Stationärer Speicher | Industriebatterie | Industriebatterie ohne BMS |
|---|---|---|---|
| Pass, Status (Anhang XIII Nr. 4 Buchst. c) | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Leistungswerte (Art. 10 Abs. 1) | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Zyklenlebensdauer und Round-Trip-Wirkungsgrad (Nr. 1 Buchst. j, n, p) | Pflicht | freiwillig | freiwillig |
| Alterungszustand, etwa verbleibende Kapazität (Nr. 4 Buchst. b) | Pflicht | freiwillig | freiwillig, entfällt ohne BMS |
| Zeiten bei extremen Temperaturen, Tiefentladungen (Nr. 4 Buchst. d) | Pflicht (Anhang VII Teil B) | freiwillig | freiwillig; erfassen, was vorliegt |
„Freiwillig“ heißt hier: Die Verordnung oder der Leitfaden machen die Angabe nicht für jede Batterie dieser Gruppe zur Pflicht. Liegt der Wert vor und passt er zur Batterie, gehört er in den Pass. Die Zuordnung ist unsere Auslegung, die wir mit jeder Version des Registers prüfen. Diese öffentlichen Felder verlangt unser Register für jede Industriebatterie:
| Datenfeld | Bereich | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Modellkennung / SKU | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(2); Art. 38(6) |
| GTIN (GS1) | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Art. 77(3) unique identifier (ISO/IEC 15459) |
| Batteriekategorie | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(2) |
| Hersteller (Name) | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7) |
| Hersteller (Anschrift) | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(1); Art. 38(7) |
| Verantwortlicher Wirtschaftsakteur | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Art. 77(3)–(4) |
| Masse der Batterie (kg) | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(5) |
| Seriennummer | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(2); Art. 38(6); Art. 77(3) |
| Herstellungsdatum | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(4) (month and year) |
| Herstellungsort | Identifikation & Produktdaten | Pflicht | Annex XIII 1(a); Annex VI Part A(3) |
| Batteriechemie | Materialien & Zusammensetzung | Pflicht | Annex XIII 1(a), 1(b); Annex VI Part A(7) |
| Kritische Rohstoffe (> 0,1 Gew.-%) | Materialien & Zusammensetzung | Pflicht | Annex XIII 1(a), 1(b); Annex VI Part A(10) |
Alle Felder mit Rechtsgrundlage und Zugriffsebene finden Sie auf der Seite Datenfelder. Wer welche Angaben sehen darf, erklärt der Beitrag Zugriffsebenen im Batteriepass.
Wer ist verantwortlich, wenn die Batterie in einer Maschine steckt?
Der Pass hängt an der fertigen Batterie, nicht an der Maschine, in der sie arbeitet (FAQ 3.5). Verantwortlich ist nach Art. 77 Abs. 4 der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen:
- Sie kaufen eine fertige Batterie in der EU und bauen sie ein. Dann ist sie bereits in Verkehr gebracht, und zuständig ist, wer das getan hat (der Erzeuger in der EU oder der Einführer). FAQ 2.3 erklärt das am Beispiel eines Fahrzeugherstellers, der eine fertige Batterie nur einbaut.
- Sie vervollständigen die Batterie selbst, etwa indem Sie zugekaufte Module mit einem BMS zu einer Einheit verbinden. Dann bringen Sie die fertige Batterie in Verkehr und sind verantwortlich (FAQ 2.3 und 2.5).
- Sie importieren eine Maschine mit eingebauter Batterie. Die Batterie wird nach Auffassung der Kommission in der Regel mit der Einfuhr in Verkehr gebracht, die Verantwortung liegt beim Einführer (FAQ 3.5). Er prüft vorher unter anderem, ob die Batterie nach Art. 13 gekennzeichnet ist (Art. 41).
Auch wer eine Batterie für eigene Zwecke baut, etwa einen Speicher für das eigene Werk, nimmt sie in Betrieb und gilt als Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 und 33). Art. 77 Abs. 1 verlangt den Pass auch in diesem Fall.
Was gilt, wenn eine Fahrzeugbatterie in der Industrie weiterlebt?
Eine Batterie, die nach einer Umnutzung industriell genutzt werden soll, ist eine Industriebatterie (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13; deutsche Fassung: nach Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung; englische Fassung: nach Vorbereitung zur Umnutzung oder Umnutzung); durch die Umnutzung kann sie die Kategorie wechseln (Art. 45 Abs. 2). Wer sie umnutzt oder wiederaufarbeitet und erneut in Verkehr bringt, gilt als Erzeuger (Art. 38 Abs. 11). Die Batterie bekommt einen neuen Pass, der mit dem Pass der ursprünglichen Batterie oder Batterien verknüpft ist (Art. 77 Abs. 7).
Der neue Pass ist auch dann nötig, wenn die Originalbatterie vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde; die Kommission bestätigt das für die Wiederaufarbeitung (FAQ 9.4). Einige Pflichten entfallen: Die Regeln zu CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt gelten nicht, wenn die Batterie vor dem Vorgang bereits in Verkehr gebracht war (Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4), die Leistungsregeln nicht, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass das vor deren Fristen geschah (Art. 10 Abs. 4). Wo eine Pflicht nicht gilt, braucht der Pass die zugehörige Angabe nicht (FAQ 9.4). Gab es für die Originalbatterie keinen Pass, fehlt das Gegenstück für die Verknüpfung; diesen Fall regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.
Brauchen Batterien, die schon im Einsatz sind, nachträglich einen Pass?
Nein. Art. 77 Abs. 1 knüpft an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme ab an. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16), und Art. 77 Abs. 1 spricht von „jeder“ Batterie: Es kommt auf die einzelne Einheit an. Erwägungsgrund 11 stellt klar, dass Batterien, die Händler vor dem Geltungsbeginn einer Anforderung auf Lager genommen haben, diese Anforderung nicht erfüllen müssen. Die Batterie eines Staplers, der seit Jahren läuft, braucht also keinen Pass. Eine Ersatzbatterie, die Sie nach dem Stichtag erstmals in Verkehr bringen, braucht dagegen einen eigenen.
Wie gehen Sie jetzt vor?
- Produkte einordnen. Je Modell: Kategorie, Energie in kWh mit Berechnungsweg, stationär oder nicht, BMS oder nicht.
- Die eine Batterie bestimmen. Bei Schränken, Racks und Containern klären, was als eine Batterie in Verkehr geht.
- Rolle klären. Wer bringt die Batterie in Verkehr: Sie, Ihr Lieferant oder der Einführer der Maschine?
- Daten sammeln. Mit den Leistungsunterlagen nach Art. 10 Abs. 1 beginnen; Zusammensetzung und kritische Rohstoffe kommen meist vom Zell- oder Modullieferanten.
- Kennung und QR-Code planen. Eine Kennung je Einheit; der Code gehört auf die Batterie oder, wo das nicht geht, auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7).
- Einordnung dokumentieren. Begründung und Nachweise je Modell ablegen, für Rückfragen der Marktüberwachungsbehörden.
In BatteryPass legen Sie die Kategorie je Modell fest, und das Feldregister zeigt für stationäre Speicher, Industriebatterien und Industriebatterien ohne BMS, welche Angaben Pflicht, freiwillig oder erst später Pflicht sind im Test. Die Verantwortung für die Daten bleibt bei Ihnen. Mehr zu unserem Angebot steht auf der Seite Industriebatterien; Antworten auf weitere Fragen sammelt unsere FAQ zum Batteriepass.
Häufige Fragen
Braucht die Traktionsbatterie eines Gabelstaplers einen Batteriepass?
Ja, wenn sie mehr als 2 kWh hat und ab 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht wird. Ein Gabelstapler im Lager ist in aller Regel kein Straßenfahrzeug der Klassen L, M, N oder O; seine Antriebsbatterie ist deshalb keine Elektrofahrzeugbatterie, sondern eine Industriebatterie (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und 14, Erwägungsgrund 15).
Braucht eine Industriebatterie mit genau 2 kWh einen Pass?
Nein. Art. 77 Abs. 1 verlangt den Pass für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh. Einen QR-Code, der zur Konformitätserklärung und zu den übrigen Pflichtinformationen führt, braucht die Batterie ab 18. Februar 2027 trotzdem (Art. 13 Abs. 6).
Unsere USV besteht aus Modulen mit je 1,5 kWh. Brauchen wir einen Pass?
Wenn die Module an einem gemeinsamen BMS hängen und zusammen eine funktionierende Batterie bilden, ist das ganze System die Batterie, und es zählt die Gesamtkapazität. Nur unabhängig funktionierende Einheiten werden einzeln beurteilt (Kommission, FAQ 3.2 und 3.3). Halten Sie die Einordnung schriftlich fest.
Brauchen Industriebatterien ohne BMS einen Batteriepass?
Ja, wenn sie mehr als 2 kWh haben. Ohne BMS entfallen nach Auffassung der Kommission die Angaben zum Alterungszustand; Status und Leistungswerte beim Inverkehrbringen bleiben Pflicht, und für Nutzungsdaten sieht der Text keine Ausnahme vor (FAQ 8.5).
Wer ist verantwortlich, wenn wir Maschinen mit eingebauter Batterie aus einem Drittland importieren?
In der Regel Sie als Einführer (Importeur). Die Kommission geht davon aus, dass eine fertige Batterie in einem importierten Produkt mit der Einfuhr in Verkehr gebracht wird (FAQ 3.5). Sie können andere schriftlich beauftragen, für Sie zu handeln, bleiben aber für die Passdaten verantwortlich (Art. 77 Abs. 4).
Müssen Stapler und Speicher, die schon im Einsatz sind, einen Pass nachrüsten?
Nein. Die Pflicht gilt für Batterien, die ab 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Wird eine ältere Batterie später umgenutzt oder wiederaufgearbeitet und erneut in Verkehr gebracht, braucht sie einen neuen Pass.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77: Batteriepass · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 3: Begriffsbestimmungen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Erwägungsgrund 11: Inverkehrbringen und Lagerbestände · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Erwägungsgrund 15: Batteriekategorien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 7: CO₂-Fußabdruck · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8: Rezyklatgehalt · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 10: Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 13: Kennzeichnung und QR-Code · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 14: Alterungszustand und voraussichtliche Lebensdauer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 38: Pflichten der Erzeuger · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 41: Pflichten der Einführer · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 45: Umgenutzte und wiederaufgearbeitete Batterien · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang IV: Elektrochemische Leistung und Haltbarkeit · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542, Anhang XIII: In den Batteriepass aufzunehmende Informationen · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 2: Geltungsbereich der Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klassen M, N und O · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am 25. Oktober 2026
- FAQ der Kommission zum digitalen Produktpass für Batterien (EU Digital Product Passport FAQ for Batteries) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Leitfaden der Kommission: Digital Batteries Passport, data points by category (Version 2.0, nicht verbindlich) · Europäische Kommission, GD GROW · abgerufen am 25. Oktober 2026
- Datenmodell des Battery-Pass-Konsortiums, JSON-Schemas Version 2.0.1 (nicht verbindlich) · Battery-Pass-Konsortium (GEFEG GitLab) · abgerufen am 25. Oktober 2026
Dieser Artikel gibt den Stand der Rechtslage wieder, wie wir ihn am 25. Oktober 2026 an den verlinkten Primärquellen geprüft haben. Er ist keine Rechtsberatung; maßgeblich ist der Text im Amtsblatt der EU.
Über den Autor
BatteryPass-Redaktion
Produkt- und Regulierungsteam von BatteryPass
Wir bauen BatteryPass und lesen dafür die Batterieverordnung, die Leitfäden der Kommission und die Dokumentation der ERP-Hersteller im Original. Entwürfe entstehen mit KI-Unterstützung; jeder Artikel wird von Menschen geprüft, und jede regulatorische Aussage ist mit ihrer Primärquelle verlinkt.
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